Instandhaltung von Mietwohnungen




Kann der Mieter die Mietwohnung nicht mehr so bewohnen, wie er sie übernommen hat und wie vereinbart wurde, kann er eine Mietzinssenkung verlangen. Dies kommt vor allem vor, wenn ein großer Wasserschaden Teile der Wohnung verwüstet oder die Gastherme im Winter nicht mehr funktioniert und es in der Mietwohnung Minusgrade hat. Nicht möglich ist dies jedoch, wenn der Mieter die Mietwohnung bereits in so einem Zustand übernommen hat, selbst den Schaden herbeigeführt hat oder den Vermieter an der Schadensbeseitigung hindert.

Außerdem ist die Mietzinsminderung auch dann möglich, wenn diese im Mietvertrag ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Anwendungsfälle sind bei der Mietzinsminderung vor allem defekte Heizungen, Schimmelbildungen oder Wasserrohrbrüche. Der Mieter hat dies unverzüglich dem Vermieter schriftlich aufzuzeigen und ihn aufzufordern den Schaden zu beheben und für die Dauer der Behebung eine Mietzinsminderung zu verlangen.

Der Vermieter hat das Recht, die Mietwohnung während der Mietdauer für sich wohnlich zu gestalten und umzuändern. Darunter ist gemeint, dass der Mieter zum Beispiel Nägel in die Wand schlagen kann, um Bilder aufzuhängen oder den Vorraum gelb ausmalen kann. Bei unwesentlichen Veränderungen, wie Ausmalen oder Tapezieren muss der Vermieter von der Veränderung nicht verständigt werden. Bei wesentlichen Veränderungen sind diese auf jeden Fall dem Vermieter zu melden und dessen Zustimmung abzuwarten. Wenn der Mieter entscheidet, einen Boden zu erneuern und einen neuen Parkettboden verlegen möchte, muss er auf jeden Fall den Vermieter um Erlaubnis fragen. Auch zum Beispiel wenn der Mieter in der Mietwohnung Wände versetzt. Wenn sich der Vermieter nicht binnen zwei Monaten meldet, gilt das als seine Zustimmung. Veränderungen, die mit dem Gebäude fest verbunden sind, gehen in das Eigentum des Vermieters über. Der Mieter hat aber meist Anspruch auf seine Investitionskosten.

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