Merkmale und Arten der Nebenintervention




Eingangs muss erwähnt werden, dass eine Hauptintervention dann vorliegt, wenn eine andere Person die Sache oder das Recht, worüber zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig ist, gänzlich oder teilweise für sich in Anspruch nimmt und die Parteien dieses Rechtsstreits gemeinsam klagt. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Hauptintervention ab der Streitanhängigkeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage zulässig ist. Für die Hauptinterventionsklage ist da Gericht des Hauptprozesses zuständig.

In diesem Zusammenhang muss ebenso die Nebenintervention beachtet werden. Die Nebenintervention liegt dann vor, wenn sich eine Person im eigenen Namen wegen eines eigenen rechtlichen Interesses an einem fremden Prozess beteiligt, ohne selbst Partei zu sein. Daraus kann somit entnommen werden, dass der Nebenintervenient jede andere Person ist, die sich, ohne selbst Partei zu sein, an einem anhängigen Rechtsstreit zwischen anderen Personen zur Unterstützung einer Partei beteiligt, an deren Obsiegen sie ein rechtliches Interesse hat. Das bedeutet also, dass die Nebenintervention andere Personen die Möglichkeit gibt, auf einen formal fremden Rechtsstreit Einfluss zu nehmen, weil dessen Ausgang ihre eigene rechtliche Situation beeinflussen kann.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Beitritt des Nebenintervenienten auf Seiten einer der Parteien des Rechtsstreites häufig durch eine Streitverkündung der Hauptpartei veranlasst wird. Das Beitrittsverfahren läuft grundsätzlich in der Weise ab, dass der Nebenintervenient dem Gericht einen Schriftsatz überreicht bzw. im bezirksgerichtlichen Verfahren eine Erklärung zu Protokoll gibt, in dem er sein Interesse am Obsiegen einer Partei angibt. Stellt das Gericht nach einer formellen Prüfung fest, dass ein rechtliches Interesse des Nebenintervenienten gegeben ist und dass auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Nebenintervention vorliegen, wird der Schriftsatz beiden Parteien zugestellt, womit die Nebenintervention wirksam wird. Andernfalls wird die Nebenintervention mit Beschluss zurückgewiesen.

Die Hauptvoraussetzung, um sich als Nebenintervenient an einem fremden Prozess beteiligen zu können, ist, dass der Nebenintervenient ein eigenes rechtliches Interesse daran haben muss, dass die Partei, der er beitritt, auch bei dem Rechtsstreit gewinnt. Obwohl der Nebenintervenient nicht selbst Partei sein darf, muss er dennoch parteifähig und prozessfähig sein. Es ist erwähnenswert, dass die Nebenintervention in jeder Lage des Verfahrens zwischen den Parteien bis zur rechtskräftigen Entscheidung erfolgen kann. Der Nebenintervenient handelt in eigenem Namen und wird während des Rechtsstreites nicht selbst Partei. Unter Umständen kann der Nebenintervenient anstelle der Partei, dem er zur Unterstützung im Rechtsstreit beigetreten ist, selbst als Partei eintreten. Die Voraussetzung dafür ist jedoch, dass beide Prozessparteien, also sowohl der Angeklagte als auch der Kläger, darin einwilligen.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass es verschiedene Arten der Nebenintervention gibt, und zwar die einfache Nebenintervention und die streitgenössische Nebenintervention. Bei der einfachen Nebenintervention erfassen die Urteilswirkungen unmittelbar nur die Hauptpartei, aber nicht auch den Nebenintervenienten. Es muss beachtet werden, dass der einfache Nebenintervenient bloß Streithelfer der Hauptpartei aufgrund seines eigenen Rechtes ist. Außerdem muss er den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in dem er sich bei seinem Eintritt befindet. Das bedeutet als, dass er eine bereits eingetretene Säumnis ebenso hinnehmen muss wie bereits erfolgte Sachdispositionen. Sollte die Hauptpartei bereits anerkannt oder verzichtet haben, kann der Nebenintervenient daher auch nichts mehr ausrichten.

Es muss beachtet werden, dass der einfache Nebenintervenient nur zur Unterstützung seiner Hauptpartei tätig werden kann, weshalb er keine eigene Sachdispositionen vornehmen darf. Außerdem gehen bei widersprechenden Prozesshandlungen die Prozesshandlungen der Hauptpartei vor. Der einfache Nebenintervenient kann zwar allein Rechtsmittel erheben, wobei jedoch ein Rechtsmittelverzicht der Hauptpartei durchschlägt. Es ist ebenso erwähnenswert, dass der einfache Nebenintervenient einen Anspruch auf Kostenersatz hat, wobei er aber selbst nicht kostenersatzpflichtig ist.

Die streitgenössische Nebenintervention ist dann gegeben, wenn das Urteil entweder kraft Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschrift unmittelbar auch für das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zum Gegner der Hauptpartei wirksam ist. Die streitgenössische Nebenintervention ist insbesondere dann gegeben, wenn bei gemeinsamer Klage eine wirkungsgebundene Streitgenossenschaft entstanden wäre. Es gibt Fälle, in denen das Urteil wegen der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses auch auf den Nebenintervenienten wirkt. Dabei handelt es sich um jene Fälle, in denen Personen von der Rechtskraftwirkung oder von der Gestaltungswirkung erfasst werden, und zwar ohne ausdrückliche gesetzliche Rechtskrafterstreckung. Ein Beispiel dafür wäre etwa die geschiedene Ehegattin, die einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung gestellt hat. Anderseits gibt es auch Fälle, in denen kraft gesetzlicher Vorschrift das Urteil auch auf den Nebenintervenienten wirkt. Hierbei handelt es sich um die Fälle gesetzlicher Rechtskrafterstreckung. Ein Beispiel dafür wären etwa die Gläubiger, zu deren Gunsten die Forderung auch gepfändet wurde.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass dem streitgenössischen Nebenintervenienten die Stellung eines Streitgenossen zukommt. Außerdem muss dem streitgenössischen Nebenintervenienten insbesondere das Recht zugestanden werden, den Rechtsstreit auch gegen den Willen der Hauptpartei bis in die letzte Instanz zu führen. Der streitgenössische Nebenintervenient erhält mit seinem Beitritt die Stellung eines Teilgenossen einer einheitlichen Streitpartei und wird somit also gleichberechtigt mit der Hauptpartei. Im Gegensatz zum einfachen Nebenintervenienten ist der streitgenössische Nebenintervenient als Partei zu vernehmen, wobei er jedoch bei Misserfolg mit der Hautpartei dem Gegner auch Prozesskosten zu ersetzen hat.

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