Die Parteien im Strafverfahren




Eingangs muss erwähnt werden, dass Beteiligte bzw. Parteien im Strafverfahren der Beschuldigte, der Staatsanwalt sowie der Privatankläger und der Privatbeteiligte sind. Es ist erwähnenswert, dass wenn der Verdacht besteht, dass eine Person über vierzehn Jahre eine strafbare Handlung begangen hat, diese sodann ab Einbringung der Anklageschrift oder ab Einleitung der Voruntersuchung durch den Staatsanwalt als Beschuldigter bezeichnet wird. Es muss jedoch beachtet werden, dass der Beschuldigte ab Anordnung einer Hauptverhandlung wiederum als Angeklagter bezeichnet wird. Hierbei muss beachtet werden, dass die Aussage des Beschuldigten ein Beweismittel im Strafprozess darstellt, weshalb der Beschuldigte somit eine Prozesseinlassungspflicht hat. Dies bewirkt, dass er sich auf das Verfahren einzulassen hat.

Es muss jedoch beachtet werden, dass die Aussage des Beschuldigten nicht erzwungen werden darf und dass es ebenso nicht erlaubt ist, ihm zu einer Selbstbelastung zu zwingen. Daraus ergibt sich, dass weder Versprechungen oder Vorspiegelungen noch Drohungen oder Zwangsmittel angewendet werden dürfen, um den Beschuldigten zu einem Geständnis bzw. zu sonstigen Informationen zu bringen. Somit ist der Beschuldigte berechtigt die Aussage zu verweigern.

Außerdem müssen die Aussagen des Beschuldigten, im Gegensatz zur Aussage des Zeugen, nicht wahrheitsgemäß sein, denn eine falsche Aussage des Beschuldigten hat keine nachteilige Auswirkung für ihn. Der Grund dafür liegt nämlich darin, dass sich der Beschuldigte durch eine wahrheitsgemäße Aussage selbst belasten könnte. Sollte der Beschuldigte dennoch wahrheitsgemäß aussagen bzw. ein Geständnis abgeben, wird dies als Minderungsgrund berücksichtigt werden, wenn dies reumütig erfolgte oder wenn seine Aussage zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Sollte es zu seiner Verteidigung notwendig sein, ist der Beschuldigte auch berechtigt Amtsgeheimnisse zu brechen. Wenn er aber andere Personen bewusst und fälschlicherweise beschuldigt eine Tat begangen zu haben, die er selbst begangen hat, macht sich der Beschuldigte jedoch aufgrund dieser Behauptung strafbar.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass der Beschuldigte über seine wesentlichen Rechte im Verfahren informiert werden muss sowie auch über den gegen ihn bestehenden Verdacht. Er ist ebenso berechtigt einen Verteidiger zu wählen sowie einen Verfahrenshilfeverteidiger zu erhalten, falls er sich einen Anwalt nicht leisten kann. Außerdem darf der Beschuldigte ebenso Akteneinsicht nehmen und kann sich auch zum Vorwurf äußern. Sollte der Beschuldigte sich nicht hinreichend in der Verfahrenssprache verständigen können, ist ihm eine Übersetzungshilfe bzw. ein Dolmetscher beizustellen. Wenn der Beschuldigte jedoch gehörlos oder stumm ist, muss ihm ein Dolmetscher für die Gebärdensprache beigestellt werden.

Der Staatsanwalt wiederum macht als öffentlicher Ankläger den Strafanspruch des Staates geltend. Es muss ebenso beachtet werden, dass sobald der Staatsanwalt durch eigene Wahrnehmung oder durch Meldungslegung der Exekutive von einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, er diese von Amts wegen zu verfolgen hat und alles Erforderliche veranlassen muss.

Der Privatankläger wiederum ist eine Person, die zur Privatanklage berechtigt ist. Privatankläger sind ebenso Partei des Strafverfahrens. Die Person, die zur Privatanklage berechtigt ist, also der Privatankläger, muss innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis der Tat einen Verfolgungsantrag, das heißt also eine Privatanklage, gegen diesen stellen. Dieser Antrag kann entweder auf die Einleitung der Voruntersuchung oder auf die Bestrafung des Täters gerichtet sein und muss mündlich oder schriftlich beim Strafgericht gestellt werden. In diesem Zusammenhang muss jedoch beachtet werden, dass der Verletzte nicht mehr zum Einschreiten als Privatankläger berechtigt ist, wenn er die strafbare Handlung ausdrücklich verziehen hat.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Privatankläger berechtigt ist, dem Gericht während der Vorerhebungen und der Voruntersuchungen alles geben darf, was seine Anklage unterstützen kann. Er darf ebenso Akteneinsicht nehmen und zur Geltendmachung seiner Anklage alle Schritte bei Gericht einleiten, zu denen sonst der Staatsanwalt berechtigt ist. Sollte der Privatankläger es jedoch unterlassen haben innerhalb der gesetzlichen Frist die Anklageschrift oder die sonst zur Aufrechterhaltung der Anklage erforderlichen Anträge einzubringen bzw. sollte er bei der Hauptverhandlung nicht erschienen sein oder hat er in der Hauptverhandlung unterlassen die Schlussanträge zu stellen, wird somit angenommen, dass er von der Verfolgung zurückgetreten ist. In solchen Fällen ist das Strafverfahren durch Beschluss einzustellen, wobei jedoch dagegen innerhalb von vierzehn Tagen eine Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof eingebracht werden darf. Wenn es der Privatankläger wünscht, kann auch der Staatsanwalt seine Vertretung übernehmen.

Als Privatbeteiligte wiederum kommen Personen in Betracht, die behaupten durch ein Verbrechen oder durch ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen in seinen Rechten geschädigt worden zu sein. Hierbei muss beachtet werden, dass der Privatbeteiligte sich bis zum Beginn der Hauptverhandlung dem Strafverfahren mit seinen privatrechtlichen Ansprüchen, wie beispielsweise etwa Schadenersatz oder Herausgabe von Sachen, anschließen kann. Sollte der Angeklagte freigesprochen werden, ist der Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, was wiederum bedeutet, dass er die Möglichkeit hat bei einem Zivilgericht als Kläger eine Klage gegen den angeblichen Schädiger zu erheben.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Privatbeteiligte dem Staatsanwalt und dem Untersuchungsrichter alles geben kann, was zur Überweisung des Beschuldigten oder zur Begründung des Entschädigungsanspruches hilfreich ist. Außerdem darf der Privatbeteiligte bereits während der Vorerhebungen und der Voruntersuchungen Akteneinsicht nehmen, wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen. Sollte der Privatbeteiligte nicht zur Hauptverhaltung erscheinen, wird die Verhaltung trotzdem vorgenommen, wobei seine Anträge jedoch aus den Akten vorgelesen werden. Der Privatbeteiligte kann ebenso an den Angeklagten sowie an Zeugen und an Sachverständige Fragen stellen, wobei er sich jedoch schon während der Verhandlung äußern darf, um andere Bemerkungen zu machen. Außerdem kann sich der Privatbeteiligte am Schluss der Verhandlung, unmittelbar nachdem der Staatsanwalt seinen Schlussantrag gestellt und begründet hat, äußern, um seine Ansprüche auszuführen und zu begründen. Er kann sodann auch Anträge stellen, über die er in den Haupterkenntnissen mitentschieden haben möchte.

In diesem Zusammenhang ist ebenso zu beachten, dass den Strafgerichten die Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen obliegt. Hierbei muss beachtet werden, dass eine Handlung dann gerichtlich strafbar ist, wenn diese Handlung zur Zeit ihrer Vornahme bereits mit Strafe bedroht war. Außerdem wird zwischen Vergehen und Verbrechen unterschieden, deren Verfolgung jeweils nach Höhe der Strafdrohung entweder den Bezirksgerichten bzw. Gerichtshöfen oder den Geschworenengerichten als erste Instanz zusteht. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass ein Vergehen mit bis zu dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, während Verbrechen wiederum vorsätzliche Handlungen sind, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

Auch die Zuständigkeitsverteilung muss erwähnt werden, denn unter Zuständigkeit ist die Zugehörigkeit einer bestimmten Rechtssache zum Geschäftskreis eines bestimmten Strafgerichtes innerhalb von Österreich zu verstehen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es drei Arten der Zuständigkeit gibt, und zwar die sachliche Zuständigkeit sowie die örtliche Zuständigkeit und die funktionelle Zuständigkeit. Die sachliche Zuständigkeit legt fest, welcher Gerichtstyp beispielsweise etwa in erster Instanz zuständig ist, wie etwa das Bezirksgericht oder der Gerichtshof bzw. das Geschworenengericht oder das Schöffengericht. Die örtliche Zuständigkeit wiederum regelt zu welchem Gerichtsstand wiederum die Rechtssache in örtlicher Hinsicht zugehörig ist, wie beispielsweise etwa Bezirksgericht Favoriten oder Bezirksgericht Graz, Landesgericht für Strafsachen in Wien. Die funktionelle Zuständigkeit wiederum legt fest welches Organ der Rechtspflege einzuschreiten hat, wie beispielsweise etwa der Einzelrichter bzw. der Dreiersenat oder der Untersuchungsrichter.

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