Auf Bundesstraßen besteht Mautpflicht. Das bedeutet, dass für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen eine Maut zu entrichten ist. Es gibt verschiedene Mauteinhebungsarten. Die Maut ist entweder für zurückgelegte Fahrstrecken oder für bestimmte Zeiträume zu entrichten. Eine Maut, die für zurückgelegte Fahrstrecken zu entrichten ist, nennt man fahrleistungsabhängige Maut; eine Maut, die für bestimmte Zeiträume zu entrichten ist, bezeichnet man wiederum als zeitabhängige Maut. Die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der fahrleistungsabhängigen Maut. Auch mehrspurige Kraftfahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrtkennzeichen oder Überstellungskennzeichen führen, unterliegen der fahrleistungsabhängigen Maut, wenn ihr Eigengewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Der zeitabhängigen Maut unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt.
Von der Entrichtung der zeitabhängigen Maut sind die A 9 Pyhrn Autobahn in Abschnitten zwischen Spital/Pyhrn und der Anschlussstelle Ardning und zwischen der Anschlussstelle St. Michael und Überbach sowie die A 10 Tauern Autobahn im Abschnitt zwischen Flachau und Rennweg, A 11 Karawanken Autobahn im Abschnitt zwischen St. Jakob im Rosental und Karawankentunnel, A13 Brenner Autobahn und S 16 Arlberg Schnellstraße im Abschnitt zwischen St. Anton und Langen ausgenommen. Auch mehrspurige Fahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrtkennzeichen oder Überstellungskennzeichen führen, unterliegen der zeitabhängigen Maut, wenn ihr Eigengewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Für Anhänger, die von mehrspurigen Kraftfahrzeugen gezogen werden, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt und für Beiwagen einspuriger Kraftfahrzeuge ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten. Zu beachten ist, dass die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist (z.B. Jahresvignette, Zweimonatsvignette, Zehntagesvignette).
Sollte jedoch die Mautvignette zerstört sein, muss vor der Benützung von Mautstrecken eine Ersatzvignette am Fahrzeug angebracht werden. Zu zahlen ist die Maut somit vom Kraftfahrzeuglenker bzw. vom Zulassungsbesitzer. Es gibt jedoch Fälle, wo keine Maut zu entrichten ist, wie z.B. Fahrzeuge, an denen Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht angebracht sind, Heeresfahrzeuge, Fahrzeuge, die in Durchführung von Maßnahmen der Friedenssicherung im Rahmen einer internationalen Organisation in Europa eingesetzt werden. Die Maut ist durch Geräte zur elektronischen Mautentrichtung durch Mautguthabenabbuchung oder durch Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Wenn die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde, muss eine Ersatzmaut geleistet werden, die den Betrag von Euro 250,- nicht übersteigen darf.