Durchführung eines ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens




Die zuständige Behörde hat Verwaltungsübertretungen, von denen sie Kenntnis erlangt hat, von Amts wegen zu verfolgen. Das ordentliche Verwaltungsstrafverfahen ist dann durchzuführen, wenn die Strafsache nicht in einem abgekürzten Verfahren erledigt wird bzw. wenn die Behörde nicht von der Verfolgung absieht. Im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren sind nahe Verwandte und Verschwägerte, der Ehepartner, Wahleltern und Pflegeeltern bzw. Pflegekinder sowie der Vormund und Pflegebefohlene des Beschuldigten von der Verpflichtung zur Zeugenaussage befreit.

Auch im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren gilt der Grundsatz des Parteiengehörs. Die Behörde, die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständig ist, muss dem Beschuldigten die Möglichkeit geben, sich zu rechtfertigen. Dies geschieht dadurch, dass die Behörde entweder dem Beschuldigten zur Vernehmung einlädt oder ihn auffordert zu einem bestimmten Zeitpunkt zu seiner Vernehmung zu erscheinen bzw. sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen. Falls der Beschuldigte jedoch der Ladung nicht Folge leistet, kann das Strafverfahren ohne seine Anhörung durchgeführt werden, wenn dies auch in der Ladung angedroht wurde und die Ladung dem Beschuldigten zu eigenen Handen zugestellt worden ist.

Auch die Aufforderung zur Rechtfertigung ist dem Beschuldigten zu eigenen Handen zuzustellen. Wenn der Beschuldigte zur Vernehmung vor der Behörde geladen oder vorgeführt wird, muss die Behörde eine mündliche Verhandlung durchführen und nach Beweisaufnahme den Bescheid verkünden.

Es ist erwähnenswert, dass der Beschuldigte nicht gezwungen werden darf, die an ihn gestellten Fragen zu beantworten. Auch wenn er falsch aussagen sollte, kann er deswegen nicht belangt werden. Das bedeutet, dass der Beschuldigte im Gegensatz zum Zeugen nicht verpflichtet ist, die Wahrheit zu sagen. Gegen den Beschuldigten können nur Ordnungsstrafen verhängt werden, nicht aber Mutwillensstrafe. Über die mündliche Verhandlung ist grundsätzlich eine Niederschrift aufzunehmen. Diese Strafverhandlungsschrift kann unter bestimmten Voraussetzungen, wie z.B. bei vollem Geständnis, entfallen. In solch einem Fall genügt ein Aktenvermerk bzw. eine kurze Niederschrift. Wenn das Verfahren abgeschlossen wird, hat die Behörde entweder das Verfahren einzustellen, falls der Beschuldigte freizusprechen ist oder einen Bescheid zu erlassen, falls der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung begangen hat und daher dafür zu bestrafen ist.

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