Auch das Zivilrecht sieht keine besonderen Regelungen für das Arbeitskampfrecht vor. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen. Dabei sind das allgemeine Vertragsrecht und das Schadenersatzrecht von großer Bedeutung. Auch im Zivilrecht ist eine Unterscheidung zwischen kollektiven und individuellen Maßnahmen notwendig. Die Privilegierungen gehen hier aber nicht so weit, wie im Strafrecht.
Zivilrechtliche Beurteilung von Individualmaßnahmen:
Zu beachten ist, dass trotz Vorliegen eines möglichen anerkannten Streikgrundes, ein Arbeitsvertrag vorliegt. Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich verpflichtet die Arbeitsleistung zu erbringen. Hält er die Arbeitsleistung zurück, so entsteht dem Arbeitgeber ein Recht auf Zurückbehaltung des Lohnes. Ein Streik ist ja gerade die Nichtvornahme der Arbeit, um etwas zu erreichen. Er stellt also eine Vertragsverletzung dar. Das Risiko bei einer Vertragsverletzung trägt auch im Fall eines Arbeitskampfes derjenige, der den Vertrag nicht einhält. Im Zusammenhang mit Streiks gibt es aber viele rechtliche Grauzonen. Diesbezüglich wird es wohl niemals einheitliche Regelungen geben. Nicht geklärt ist zum Beispiel, wie Arbeitnehmer rechtlich zu behandeln sind, die zwar vom Streik im Betrieb betroffen sind, selbst aber nicht mitstreiken. Jedenfalls besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn die Arbeitslosigkeit in Folge eines durch Streik verursachten Betriebsstillstandes entsteht.
Dauert ein Streik länger an, so ist der Arbeitgeber berechtigt das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Eine vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund, also eine Entlassung, ist möglich, wenn die Vertragswidrigkeit über einen längeren Zeitraum andauert. Eine Entlassung ist bei kurzen Warnstreiks nicht rechtmäßig.
Bei der Aussperrung, also bei Kampfmaßnahmen, die vom Arbeitgeber vorgenommen werden, ist eine Auflösung seitens des Arbeitnehmers dann rechtmäßig, wenn der Lohn vorenthalten wird. Auch hier ergibt sich die Rechtswidrigkeit aus dem allgemeinen Recht. Ein gesondertes Aussperrungsrecht gibt es nicht.
Das Schadenersatzrecht bietet einem Arbeitgeber wenige Möglichkeiten im Falle eines Arbeitskampfes. Fällt zum Beispiel die ganze Produktion aus, kann nicht ein Arbeitnehmer dafür verantwortlich gemacht werden. Ein Dienstnehmer ist immer nur für seinen Bereich zuständig. Die Arbeitnehmer untereinander haften auch nicht solidarisch. Das bedeutet der Dienstgeber kann nicht die gesamte Belegschaft klagen. Die Haftung des Dienstnehmers beschränkt sich auf den Umfang des Arbeitsvertrages.
Zivilrechtliche Beurteilung kollektiver Arbeitskampfmaßnahmen
Hier ist vor allem das Schadenersatzrecht von Bedeutung. Die rechtliche Beurteilung ist hier doch etwas anders, als bei Individualmaßnahmen. Bei Kollektivmaßnahmen gibt es einen verantwortlichen Verband. Der Arbeitskampf ist in diesem Fall organisiert und die Organisatoren können unter Umständen zur Haftung herangezogen werden. Dabei ist von großer Bedeutung, ob die Gesamtaktion rechtswidrig war oder nicht.
Die Beurteilung, ob eine Maßnahme rechtmäßig ist, ist nicht immer ganz leicht. Es gibt keine eindeutigen und fixen Regelungen, wie man streiken darf bzw. wann man streiken darf. Das ist auch gar nicht möglich, weil ja gerade dann gestreikt wird, wenn etwas nicht in Ordnung ist und das Recht kann nicht immer alles voraus sehen. Von der Rechtswidrigkeit von kollektiven Streikaktionen geht man aus, wenn sich der Streik gegen Umstände richtet, die im Kollektivvertrag vereinbart worden sind. Werden aufgrund des Arbeitskampfes Handlungen gesetzt, die sittenwidrig sind ist die Rechtswidrigkeit gegeben. Ein Streik kann keine Sachbeschädigungen oder Körperverletzungen rechtfertigen. Auch wenn im Zuge der Handlungen von den Organisatoren Unwahrheiten verbreitet werden, können sie deswegen verantwortlich gemacht werden. Bei Kollektiven Kampfmaßnahmen trifft die Haftung den Verband bzw. die Organisatoren. Eine Haftung einzelner Arbeitnehmer, die sich am Streik beteiligen kommt nicht in Betracht.
Auch bei einem Kollektiven Streik bleibt für die beteiligten Arbeitnehmer das Risiko des Arbeitsplatzverlustes. Das typische am Arbeitskampf ist, dass es für keine der Beteiligten eine absolute Sicherheit in irgendeiner Form gibt. Es gibt nicht einmal eine absolute Rechtssicherheit. Bei gewerkschaftlich organisierten Arbeitskampfmaßnahmen reduziert sich jedoch das typische Risiko für die Beteiligten. Die meisten Organisationen schützen ihre Mitglieder durch finanzielle Unterstützungen, sollten sie durch eine vom Verband organisierte Kampfmaßnahme Nachteile erlangen. Es gibt etwa Geldleistungen, wenn jemand aufgrund eines gewerkschaftlich organisierten Streiks den Arbeitsplatz verliert.
Auch beim Arbeitskampfrecht tritt das Bundeseinigungsamt als Schlichtungsstelle auf. Die Aufgabe ist es zwischen den Parteien zu vermitteln. Die Vermittlung erfolgt freiwillig. Das Bundeseinigungsamt wird weiters nur bei Streitigkeiten bezüglich Regelungen tätig. Es geht meist nur um formelle Anliegen. Rechtsstreitigkeiten sind vor Gericht auszutragen.