Die strafrechtlichen Probleme bezüglich des Arbeitskampfes




Einleitung

Bevor man im Detail rechtliche Regelungen sucht, muss man sich bewusst machen, dass in der Arbeitswelt Verträge bestehen. Durch diese Verträge verpflichten sich die Parteien für bestimmte Leistungen. Isolierte gesetzliche Regelungen bezüglich des Arbeitskampfes sind aus diesem Grund schwer möglich. Daher muss man zur Beurteilung von z.B. Streikmaßnahmen das ganze Recht betrachten. Es wäre nicht sinnvoll einerseits Arbeitsverträge und deren Bedingungen zu regeln und auf der anderen Seite mittels Streikrecht das Recht wieder auszuhöhlen. Die Gesetze müssen hier einen riesigen Bogen schaffen. Eine Brücke quasi zwischen den rechtlichen Forderungen und den sozial- und gesellschaftspolitisch Wünschenswertem.

Das Verhältnis zum Strafrecht

Das Strafgesetzbuch enthält den Tatbestand der Nötigung. Dabei ist strafbar, wer vorsätzlich jemanden durch Gewalt oder gefährliche Drohung zu einer Handlung veranlasst. Gewalt wird nach der Körperlichkeitstheorie definiert. Gefährliche Drohung ist die Ankündigung von Gewalt gegen eine Person. Beispiele für Gewalt: Schläge, Festhalten; Beispiele für gefährliche Drohung: Aussagen, wie Ich schlag dich k.o. Die Nötigung ist vollendet, wenn der Genötigte eine Handlung aufgrund der Gewalt oder der Drohung setzt. Folgende Fälle wären im Arbeitskampf eine Nötigung: Das Bedrohen des Arbeitgebers mit Körperverletzung, um mehr Lohn zu bekommen; das Festhalten des Chefs, bis er die Arbeitsbedingungen akzeptiert, usw.

Kollektive Arbeitskampfhandlungen sind in jeglicher Hinsicht gegenüber individuellen Einzelaktionen privilegiert. Unter kollektivem Arbeitskampf versteht man die Maßnahmen, die gewerkschaftlich organisiert sind. Ein gewerkschaftlicher Streik wäre eine solche Handlung. Nicht aber ein so genannter wilder Streik. Ein kollektiver Streik ist schon aufgrund der Logik der Gesetze keine Nötigung. Dazu fehlt es an der sittenwidrigen Zweck-Mittel-Relation, die eine Voraussetzung für die Nötigung ist. Hingegen sollte man bei Einzelaktionen behutsam sein. In Betracht käme noch der Tatbestand der gefährlichen Drohung, der im Strafgesetzbuch verankert ist. Bei kollektiven Arbeitskampfmaßnahmen ist schon der Wortlaut dieser Bestimmung nicht erfüllt. Anders ist es aber wieder bei Einzelaktionen. Diese werden immer nach den ganz normalen, üblichen strafrechtlichen Kriterien gemessen.

Auch im Arbeitskampf sollte man darauf achten, sich nicht im Ton zu vergreifen. Der Tatbestand der Ehrenbeleidigung ist unter Umständen leicht erfüllt. Für den Täter ist bei diesem Delikt positiv, dass es ein Privatanklagedelikt ist. Das bedeutet, dass der Staatsanwalt bzw. die Kriminalpolizei in solchen Angelegenheiten nicht ermittelt. Der Betroffene müsste das Verfahren selbst führen. Das schlägt in der Regel fehl. Einerseits wegen der Kosten und andererseits wegen der Beweisschwierigkeiten.

Die unterschiedliche strafrechtliche Beurteilung von kollektiven und individuellen Arbeitskampfmaßnahmen ist ein Ausdruck des sozialstaatlichen Gedankens. Einzelaktionen werden in der Regel nicht gesondert behandelt, auch, wenn sie wünschenswerte Ziele verfolgen. Kollektive Handlungen hingegen sind in der Regel rechtlich privilegiert. Natürlich nur soweit sie gesellschaftspolitisch sinnvolle Ziele verfolgen. Als Arbeitnehmer sollte man daher darauf achten, nur im Kollektiv Maßnahmen zu setzen. Ansonsten genießt man nur geringen rechtlichen Schutz.

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