Die Europäische Union in der österreichischen Verwaltung




Seit dem Jahre 1995 ist Österreich Mitglied der Europäischen Union. Für den Beitritt war eine Volksabstimmung notwendig. Dies deshalb, weil damit auch die Aufgabe bzw. Übertragung von Kompetenzen des Staates damit verbunden sind. Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind in ihrer Gesetzgebungskompetenz eingeschränkt. Die Einschränkung betrifft aber auch die Verwaltung. Die Vollziehung hat sich am Recht der Europäischen Union zu orientieren. Das Europäische Recht ist im Verhältnis zum innerstaatlichen Recht vorrangig. Das heißt, wenn staatliches Recht dem Europäischen widerspricht, gilt es nicht. Man spricht von einem Gesetzesvorrang. Zur Umsetzung des Europarechts gibt es eigene europäische Behörden, die Europäische Union bedient sich aber auch der bestehenden staatlichen Einrichtungen. Die Vollziehung des europäischen Rechts erfolgt im Wesentlichen durch die innerstaatlichen Organe. Der normale Bürger kommt daher eher selten mit europäischen Behörden in Verbindung.

Das Europarecht beinhaltet verschiedene Arten des Handelns der Europäischen Union. Die wichtigsten Rechtsakte sind die Verordnung, die Richtlinien, Entscheidungen, Beschlüsse und Empfehlungen. Die Verordnung gilt unmittelbar. Das heißt, sobald eine Verordnung erlassen wurde, haben die innerstaatlichen Behörden diese umzusetzen. Das Wort Verordnung darf nicht mit einer Verordnung nach dem österreichischen Recht verwechselt werden. Im Europarecht ist die Verordnung eher einem Gesetz am Ähnlichsten. Die Verordnung nach europäischem Recht gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Das heißt, sie muss nicht noch durch einen weiteren Rechtsakt umgesetzt werden. Die Richtlinie beinhaltet bestimmte Vorgaben. Die Mitgliedstaaten haben diese Vorgaben in ihr innerstaatliches Recht einzubauen. Wie sie das machen bleibt ihnen überlassen. Garantiert muss sein, dass die Rechtsformen die Qualität haben, damit die Richtlinie auch inhaltlich umgesetzt wird. Den Staaten steht es aber frei, ob sie Verfassungsgesetze, normale Bundesgesetze, Landesgesetze oder auch Verordnungen etc. erlassen. Entscheidungen richten sich an einen konkreten Adressaten. Sie sind verbindlich. Empfehlungen sind nicht verbindlich. Ebenso Stellungnahmen.

Auf europäischer Ebene ist die Kommission das zentrale Organ der Vollziehung. Die Gesetzgebung ist auf Rat und Parlament aufgeteilt. Die Kommission setzt die Rechtsakte um. Die Kommission überprüft, ob die Mitgliedstaaten ihre Verbindlichkeiten einhalten. Im Falle eines Verstoßes gegen europäisches Recht, kann die Kommission eine Klage beim Europäischen Gerichtshof einbringen. Die Kommission ist auch berechtigt Anträge zur Erlassung von Verordnungen oder Richtlinien einzubringen. Sehr viele Rechtsakte sind vom Rat bzw. Parlament auf Vorschlag der Kommission zu erlassen. Als Hilfsapparate dienen der Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen. Diese beiden Einrichtungen dienen sowohl der Gesetzgebung, als auch der Vollziehung auf europäischer Ebene. Jedoch beschränkt sich ihre Tätigkeit auf eine beratende Funktion. In bestimmten Verfahren zur Erlassung von Rechtsakten müssen der Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen gehört werden. Der Großteil des europäischen Rechts wird aber nicht durch eigene europäische Behörden vollzogen. Die Europäische Union bedient sich der bereits vorhandenen Strukturen in den Mitgliedstaaten. Die innerstaatlichen Verwaltungsbehörden haben, wie bereits erwähnt, das Europarecht umzusetzen.

Verstoßen die Behörden gegen europäische Vorschriften, können sich die Bürgerinnen und Bürger dagegen zur Wehr setzen, wenn sie in ihren Rechten dadurch verletzt werden. Zur Durchsetzung des Rechts gibt es mehrere Möglichkeiten. Zunächst denkbar wäre der innerstaatliche Instanzenzug. Eine Berufung etwa an die Oberbehörde, die in ihrer Entscheidung das Europarecht beachtet. Die Behörden selbst haben die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen eine Rechtsfrage an den Europäischen Gerichtshof zu stellen. Dies nennt man einen Antrag auf ein Vorabentscheidungsverfahren. Die letztinstanzlichen Behörden sind in bestimmten Fällen sogar verpflichtet Fragen mit Europarechtsbezug dem Gerichtshof vorzulegen. Mit den neueren Verträgen zur Gründung der Europäischen Union gibt es auch die Möglichkeit sich an einen Bürgerbeauftragten zu wenden. Denkbar wäre auch bei einem staatlichen Verstoß, die Kommission zu informieren. Jedoch hat man hierbei keinen Anspruch auf ein

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