Die besonderen Bestimmungen für Handelsmakler




Ein Handelsmakler ist laut Maklergesetz derjenige, der aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung, nämlich dem Maklervertrag, für einen Auftraggeber gewerbsmäßig Geschäfte über Gegenstände des Handelsverkehrs mit deiner dritten Person vermittelt, ohne dabei ständig damit betraut zu sein. Die Besonderheiten des Handelsmaklers liegen daher im Vergleich zu allen anderen Maklern, wie etwa dem Zivilmakler darin, dass er Handelsmakler gleich wie der Handelsvertreter seine Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausübt, und er daher auch Unternehmer ist.

Die Vermittlungstätigkeit des Handelsmaklers beschränkt sich daher auf die Gegenstände des Handelsverkehrs, wozu Sachen, Rechte und Dienstleistungen zählen, die einen bestimmten zählbaren Handelswert besitzen. Beispiele hierfür sind etwa die Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und die Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, Filmaufführungslizenzen, oder auch Verträge mit Werbeagenturen über die Durchführung von Werbemaßnahmen. Wenn unbewegliche Sachen vermittelt werden, so sind die Vorschriften über den Handelsmakler nicht anwendbar. Ein Grundstücksmakler beispielsweise ist daher kein Handelsmakler, sondern ein Zivilmakler.

Die Unterschiede zwischen Handelsmakler und Zivilmakler sind jene, dass der Handelsmakler gewerbsmäßig tätig und daher Unternehmer ist, und der Zivilmakler auch nicht gewerbsmäßig tätig werden kann. Des Weiteren vermittelt der Handelsmakler nur Verträge über solche Gegenstände, die dem Handelsverkehr angehören, und der Zivilmakler aber nur jene Verträge vermittelt, die nicht Gegenstand des Handelsverkehrs sind, wie etwa Liegenschaften. Ein Handelsmakler kann grundsätzlich für beide Parteien des zu vermittelnden Handelsgeschäfts tätig werden, der Zivilmakler in der Regel aber nur für eine Partei tätig wird.

Ein Handelsmakler wird grundsätzlich als Doppelmakler tätig, und wenn der Handelsmakler nur für den Auftraggeber tätig werden soll, dann hat er die dritte Person extra über diesen Umstand aufzuklären. Nach dem Abschluss des Geschäftes muss der Handelsmakler unverzüglich beiden Vertragsparteien eine Schlussnote zukommen lassen, insofern die Parteien darauf nicht verzichten oder der Ortsgebrauch mit Rücksicht auf die Gattungseingliederung der Ware ihn davon entbindet. Eine Schlussnote dient als Beweismittel für den Abschluss und den Inhalt des geschlossenen Geschäftes, und muss daher die Parteien, den Gegenstand und die Bedingungen des Geschäftes, wie etwas Art, Menge, Preis der Ware, Zeit der Erfüllung und weitere wesentlichen Nebeninhalte auflisten. Eine Annahme der Schlussnote ohne Widerspruch durch eine der Parteien wird als Zustimmung bezüglich des Inhaltes gewertet.

Außerdem muss der Handelsmakler ein Tagebuch führen, in welches er jeden Tag alle von ihm vermittelten und abgeschlossenen Verträge einzutragen hat. Dieses Tagebuch muss sieben Jahre von ihm aufgehoben werden und auf Verlangen ist der Handelsmakler auch verpflichtet, jederzeit den Parteien Auszüge aus dem Tagebuch vorlegen zu können. Bei einer Doppeltätigkeit des Handelsmaklers bleibt es grundsätzlich den Parteien überlassen, wer die Maklerprovision zahlen soll, aber wenn eine entsprechende Vereinbarung fehlt, dann ist die Provision von beiden Parteien jeweils zur Hälfte zu zahlen. Für Krämermakler gibt es Erleichterungen, womit man denjenigen bezeichnet, der die Vermittlung von Warengeschäften im Kleinverkehr erledigt.

Die besonderen Bestimmungen für den Versicherungsmakler

Der Versicherungsmakler ist zwar auch ein Handelsmakler, aber die Eigentümlichkeiten seiner Tätigkeiten, die stark von denen des Handelsmaklers abweichen, erfordern eigenständige Bestimmungen. Zu den wichtigsten eigenständigen Bestimmungen des Versicherungsmaklers zählen, dass dieser vom Versicherungskunden auch ständig mit der Vermittlung betraut werden kann, und auch Rahmenprovisionsvereinbarungen mit dem Versicherer sind hier möglich. Alle sonstigen Makler dürfen gesetzlich nicht ständig mit der Vermittlung betraut sein.

Für Gelegenheitsmakler, also Makler die nicht gewerbsmäßig tätig sind, sind auch die für Versicherungsmakler geltenden Bestimmungen anzuwenden. Bei einer Doppeltätigkeit muss der Versicherungsmakler sich überwiegend den Interessen des Versicherungskunden widmen, weswegen er daher auch zum Beispiel eine Risikoanalyse oder auch ein Deckungskonzept zu erstellen hat. Zu den weiteren Pflichten des Versicherungsmaklers zählen, dass dieser den bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln hat, und den Kunden auch bei der Abwicklung von Versicherungsverhältnissen behilflich ist. Obwohl der Versicherungsmakler hauptsächlich die Interessen der Versicherungskunden wahren muss, steht diesem gegenüber allen Kunden kein Provisionsanspruch zu, insofern nicht das Gegenteil ausdrücklich und schriftlich im Vertrag vereinbart worden ist.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel