Arten des Eigentümerwechsels beim Betriebsübergang




Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn eine Firma einen neuen Inhaber bekommt. Der Wechsel muss das Unternehmen, den Betrieb oder ein Betriebsteil betreffen. Solch ein Eigentümerwechsel erfolgt meist durch Verkauf, Verpachtung oder Fusionierung des Unternehmens. Ein bloßer Wechsel von Personen im Vorstand oder in der Geschäftsführung stellt wiederum keinen Betriebsübergang dar. Bei einem Betriebsübergang gehen die Arbeitsverhältnisse auf den neuen Eigentümer des Betriebes über. Kündigungen wegen des Betriebsüberganges sind unzulässig, aber nicht absolut verboten; denn sowohl der alte als auch der neue Arbeitgeber können eine Kündigung aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen aussprechen. Der neue Arbeitgeber darf nur in Ausnahmefällen die Arbeitsbedingungen verändern, z.B. wenn ein neuer Kollektivvertrag zur Anwendung kommt. Der neue Arbeitgeber muss innerhalb eines Monats den Betriebsübergang schriftlich bekanntgeben.

Zu beachten ist in Bezug auf Liegenschaften, dass diese sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich übergeben werden können. Bei Wertpapiere ist zu sagen, dass der Aktionär seine Mitgliedschaftsrechte nur durch Aktie ausüben kann. Daher ist die Aktie ein echtes Wertpapier. Die Aktienurkunde besteht aus Haupturkunde und Nebenpapiere, den Gewinnanteilscheinen und den Erneuerungsschein. Die Haupturkunde gibt die Firma der Aktiengesellschaft (AG), die Nummer des Wertpapiers und den Nennwert an. Es gibt Inhaberaktien und Namensaktien. Inhaberaktien müssen auf Namen lauten und dürfen nur ausgegeben werden, wenn der Nennbetrag oder der höhere Ausgabebetrag voll eingezahlt ist. Namensaktien lauten auf Namen, wenn sie vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden. Solche Aktien sind erforderlich, wenn die Übertragung der Mitgliedschaft von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig gemacht werden soll. Namensaktien können durch Indossament und Übergabe übertragen werden. Die Übertragung der Namensaktien ist der Gesellschaft zu melden, die Aktie ist vorzulegen und der Übergang nachzuweisen. Die Gesellschaft vermerkt den Übergang im Aktienbuch. Die Gesellschaft muss die Ordnungsmäßigkeit der Indossamentenkette und der Abtretungserklärungen prüfen, nicht aber die Unterschrift. Als Aktionär gilt nur, wer im Aktienbuch eingetragen ist.

Erwähnenswert ist, dass ein späterer Wechsel von Namensaktie auf Inhaberaktie oder von Inhaberaktie auf Namensaktie möglich ist, sofern die Satzung den Aktionären ein Recht zur Umwandlung einräumt. Für die Übertragung von Namensaktien kann in einigen Fällen die Zustimmung der Gesellschaft erforderlich sein. Wenn jedoch die Aktiengesellschaft die Übertragung nicht zustimmt, entscheidet das Firmenbuchgericht auf Antrag des Aktionärs im Außerstreitverfahren über die Übertragung. Das Firmenbuchgericht hat die Übertragung der Aktie zu gestatten, wenn kein wichtiger Grund für die Verweigerung der Zustimmung vorliegt und die Übertragung ohne Schädigung der Gesellschaft, der Aktionäre und der Gläubiger erfolgen kann. Übertragbare Aktien können gerichtlich verwertet werden. Das bedeutet, dass das Gericht den Börsenpreis, beim Fehlen eines solchen den Verkaufswert der Aktie, festzustellen. Die Feststellung des Aktienwertes hat zu unterbleiben, wenn zwischen betreibenden Gläubiger, dem Verpflichteten und der Gesellschaft eine Einigung über den Übernahmspreis zustande kommt.

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