Ansprüche aus der Verletzung des Firmennamens, Markennamens oder der Geschäftsbeziehung




Die bedeutendste Möglichkeit, um sich gegen Verletzung der wirtschaftlichen Bezeichnung zur Wehr zu setzen, ist die Unterlassungsklage. Dem Verletzer soll damit die Möglichkeit genommen werden, die Verletzungshandlung fortzusetzen und das alleinige Recht auf die Verwendung der eigenen Bezeichnung soll damit wieder hergestellt werden. Es kann etwa auf Löschung einer Anmeldung einer unzulässigen Firma geklagt werden. Oder auf Löschung einer Marke, wenn die Firma ohne Zustimmung als Marke verwendet wurde und dies zu Verwechslungen führen kann. Der Unterlassungsanspruch ist davon unabhängig, ob der Verletzer die Verletzung bewusst begangen hat, oder ob er gar nicht wusste, dass etwa eine gleichlautende Bezeichnung bereits besteht. Er ist in jedem Fall angehalten, die Verletzung jetzt und auch in Zukunft zu unterlassen. Ist aus konkreten Umständen anzunehmen, dass eine Verletzungshandlung in der Zukunft gesetzt wird, kann sogar vor der ersten Verletzung eine vorbeugende Unterlassung verlangt werden.

Der Unterlassungsanspruch richtet sich nicht nur gegen den unmittelbaren Täter, sondern auch gegen Mittäter, Anstifter und Gehilfen des eigentlichen Täters. Wer den Verstoß durch eigenes Verhalten gefördert oder überhaupt erst möglich gemacht hat, hat dafür ebenfalls einzustehen. Besteht die Haftung mehrerer Personen, haften sie alle gemeinsam. Überdies kann der Inhaber eines Unternehmens zur Haftung herangezogen werden, wenn die schädigende Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen wurde und der Inhaber haftet auch für Schadenersatz, wenn er von der Handlung wusste oder zumindest davon hätte wissen müssen.

Der Anspruch auf Schadenersatz setzt im Gegensatz zum Anspruch auf Unterlassung voraus, dass der Schaden vorsätzlich, also absichtlich verursacht wurde. Leichte Fahrlässigkeit reicht dazu aber aus. Das bedeutet, dass der Schädiger ersatzpflichtig wird, wenn er hätte wissen müssen, dass eine gleichlautende Firmenbezeichnung bereits besteht. Hat er sich nicht ausreichend informiert und seine Informationspflicht verletzt, ist er schadenersatzpflichtig. Vom Schadenersatz ist auch der entgangene Gewinn zu ersetzen. Der entgangene Gewinn ist jene Summe, die bei Nichtsetzung der Verletzungshandlung zu erzielen gewesen wäre. Darüber hinaus kann ausnahmsweise auch ein angemessener Geldbetrag für Kränkungen oder andere Nachteile vom Gericht festgesetzt werden.

Der Unterlassungsanspruch umfasst auch das Recht vom Verpflichteten zu verlangen, dass er den rechtswidrigen Zustand beseitigt. Daher kann beispielsweise verlangt werden, dass der Verpflichtete alles zumutbare unternimmt um etwa ein Produkt, das unter dem nicht zustehenden Namen angeboten wird, wieder vom Markt zu nehmen, unkenntlich zu machen oder zu vernichten. Jeder der eine ihm nicht zustehende Firma gebraucht, ist vom Firmenbuchgericht durch Zwangsstrafe angehalten, den Gebrauch der Firma zu unterlassen oder zu beweisen, dass er zum Gebrauch der Firma berechtigt ist. Zu diesen unberechtigten Benutzungen können auch die Verwendung der Firma als Briefkopf oder in Inseraten zählen.

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