Ein Name dient dazu, eine physische oder eine juristische Person zu kennzeichnen. Eine physische Person hat das subjektive Recht den eigenen Namen zu führen und andere davon abzuhalten, dieses Recht unbefugt auszuüben. Es ist also nicht erlaubt ohne Zustimmung einer Person, deren Namen zu gebrauchen, wenn Verwechslungsgefahr besteht, oder das Namensrecht eines anderen zu bestreiten. Verwechslungsgefahr wird dann nicht bestehen, wenn sich jemand das Pseudonym Hans Maier zulegt, aber auch hundert weitere Hans Meier in der Stadt leben. Besteht jedoch die Möglichkeit der Verwechslung der Person, kann unbefugter Gebrauch vorliegen. Es kann jedoch auch sein, dass aus dem Namen Maier ein Kennzeichenrecht, das ist zum Beispiel der Name einer Firma oder einer Marke, abgeleitet werden. Dann ist ein unterscheidungskräftiger Zusatz, wie beispielsweise etwa Ingenieur Maier Bauunternehmen GmbH, erforderlich, da es sich um einen so genannten Allerweltsnamen handelt und es daher zu Problemen zwischen verschiedenen Personen, die diesen Namen führen, kommen könnte. Besitzt der Name Maier aber überragende Verkehrsgeltung für ein Produkt, das bedeutet, dass das Produkt sehr bekannt ist, ist kein Zusatz erforderlich.
Der Schutz des Namens gilt auch für juristische Personen und den Handelsnamen, wie Firma sowie Firmenschlagwort. Die Prüfung der Schutzfähigkeit von Unternehmenskennzeichen, also dem Handelsnamen, erfolgt nach denselben Kriterien wie die Prüfung der Eintragungsfähigkeit einer Marke. Daher ist bei der Schutzfähigkeit des Unternehmenskennzeichens auf die Unterscheidungskraft abzustellen. Die Bezeichnung Skischule war daher laut dem Obersten Gerichtshof mangels Unterscheidungskraft nicht schutzfähig. Auch darf der Name einer anderen Person, eines Mitbewerbers nicht als Marke angemeldet werden. Ist ein Konflikt hinsichtlich des Rechts an einem Namen und dem Recht an einer Marke zu lösen, so hat dies nach dem Prioritätsprinzip zu geschehen. Zu prüfen ist, wer die Bezeichnung zu einem früheren Zeitpunkt verwendet hat und ob im Hinblick auf Geschäftsgegenstand, Waren oder Dienstleistungen Verwechslungsgefahr besteht.
Ausländische Handelsnamen sind in Österreich ebenfalls geschützt. Für ihren Schutz ist es ausreichend, wenn der kennzeichenmäßige Gebrauch eines unterscheidungskräftigen Zeichens im Sinne des Markenrechts nachgewiesen wird. Dieses Diskriminierungsverbot ergibt sich schon aus der Pariserverbandsübereinkunft (PVÜ). Voraussetzung ist aber, dass das Zeichen im Inland in Gebrauch ist, da sonst inländische Kennzeichen gegenüber ausländischen benachteiligt wären. Die bloße Bewerbung in einer ausländischen Zeitung, die in Österreich gekauft werden kann, gilt nicht als Gebrauch des Zeichens.
Derjenige, der in seinem Namensrecht verletzt wird, hat Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz und Beseitigung. Anspruch auf Unterlassung bedeutet, dass er die Beendigung der Verletzung verlangen kann. Anspruch auf Schadenersatz heißt, er kann für erlittene Schäden Ersatz fordern. Unter Anspruch auf Beseitigung ist zu verstehen, dass der durch den Eingriff in das Recht verursachte Zustand, zu beseitigen ist. Bei vorsätzlicher Verletzung des Namens kann auch eine strafrechtliche Privatklage angestrengt werden.
Während der Schutz des Namens einer natürlichen Person mit dessen Tod endet, endet der Namensschutz bei einer juristischen Person mit dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit oder mit der Einstellung des Unternehmens.