Das Abschöpfungsverfahren soll als letzte Möglichkeit für jene Schuldner in Anspruch genommen werden, die am Zahlungsplan scheitern, z.B. weil die Gläubiger einem angemessenen Zahlungsplan nicht zustimmen. Grundgedanke dieses Verfahrens ist, dass ein Schuldner, der bereit ist, für einen Zeitraum von in der Regel sieben Jahren, jede zumutbare Beschäftigung auszuüben und das so erzielte pfändbare Einkommen den Gläubigern zu überlassen, die Restschuldbefreiung unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen den Willen der Gläubiger erlangen können soll. Der Schuldner hat keine freie Wahl zwischen Zahlungsplan und Abschöpfung. Er muss zuerst einen angemessenen Zahlungsplan anbieten und darüber abstimmen lassen. Erst wenn die erforderlichen Mehrheiten für den Zahlungsplan nicht erreicht werden, steht der Weg ins Abschöpfungsverfahren offen. Oft stellt sich die Frage, ob man sich für den Zahlungsplan oder für das Abschöpfungsverfahren entscheiden soll. Darüber entscheidet jedoch das Konkursgereicht noch in derselben Tagsatzung mit Beschluss, wenn ein Zahlungsplan nicht angenommen wird. Eine Zustimmung der Gläubiger ist nicht nötig, aber jeder Gläubiger kann beantragen, dass dem Schuldner die Einleitung versagt wird, wenn bestimmte gesetzliche Einleitungshindernisse vorliegen. Gründe, aus denen dem Schuldner der Weg in die Abschöpfung versperrt werden kann, sind z.B. unter anderem rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen bestimmter gläubigerschädigender Delikte, Verletzung von Auskunftspflichten und Mitwirkungspflichten im Konkursverfahren oder verschwenderischer Lebensstil in den letzten drei Jahren vor Stellung des Konkursantrages.
Das Abschöpfungsverfahren wird eingeleitet, indem ein Treuhänder bestellt wird. Sinn des Abschöpfungsverfahrens ist es, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu ermöglichen aber auch um die Gläubiger für eine bestimmte Zeitspanne am schuldnerischen Einkommen partizipieren zu lassen. Daher muss der Schuldner sein pfändbares Einkommen im Voraus an einen Treuhänder abtreten. Wenn der Schuldner unselbständig tätig ist, hat sein Arbeitgeber den pfändbaren Teil der Bezüge direkt an den Treuhänder auszuzahlen. Dieser hat die Gelder anzulegen und am Ende des Jahres an die Gläubiger zu verteilen. Die Gläubiger haben ein Interesse daran, dass der Schuldner ein entsprechendes Einkommen erzielt und dieses auch offenlegt, da der Ertrag des Abschöpfungsverfahrens für die Gläubiger vom Einkommen des Schuldners abhängt. Somit hat der Schuldner während der Dauer des Abschöpfungsverfahrens eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Wenn der Schuldner beschäftigungslos ist, hat er sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen und darf keine zumutbare Arbeit ablehnen. Somit muss der Schuldner auch berufsfremde Arbeit annehmen, wie z.B. auch Gelegenheitsjobs oder Aushilfsjobs. Jedoch ist auf die familiäre Situation Rücksicht zu nehmen, wie z.B. Kinder. Zu beachten ist, dass der Schuldner während der Dauer des Abschöpfungsverfahrens Schenkungen und Erbschaften herausgeben muss. Er muss auch jeden Wohnsitzwechsel oder Arbeitsplatzwechsel bekannt geben und darf keinem Konkursgläubiger eine Sonderbegünstigung zukommen lassen. Der Schuldner darf auch keine neuen Verbindlichkeiten eingehen, die er bei Fälligkeit nicht erfüllen kann.
Jeder Konkursgläubiger kann aber die vorzeitige Einstellung des Verfahrens beantragen, wenn der Schuldner seine Obliegenheiten schuldhaft verletzt und dadurch die Befriedigung der Konkursgläubiger beeinträchtigt. Wird einem solchen Antrag stattgegeben, so steht dem Schuldner keine Restschuldbefreiung zu. Im Regelfall dauert das Abschöpfungsverfahren sieben Jahre. Eine Abkürzung ist ausnahmsweise möglich, wenn das Verfahren mindestens drei Jahre gedauert hat und die Konkursgläubiger während des Konkursverfahrens und Abschöpfungsverfahrens insgesamt eine Quote von mindestens 50 Prozent erhalten haben. In solch einem Fall hat der Schuldner einen Anspruch auf vorzeitige Restschuldbefreiung. Wurde im Zeitraum von sieben Jahren mindestens zehn Prozent der Konkursforderungen abgedeckt, hat der Schuldner Anspruch auf Erteilung der Restschuldbefreiung. Wird die Mindestquote nicht erreicht, hängt die Erteilung der Restschuldbefreiung von einer Billigkeitsentscheidung des Richters ab. Zu beachten ist, dass auch die Möglichkeit besteht das Abschöpfungsverfahren um bis zu drei Jahren zu verlängern. Die Restschuldbefreiung wird durch Gerichtsbeschluss erteilt. Dieser wirkt gegen alle Konkursgläubiger. Mit Erteilung der Restschuldbefreiung wandelt sich der nicht beglichene Teil der Konkursforderung in eine Naturalobligation.
Unter anderem bleiben die Rechte der Gläubiger gegen Bürgen oder gegen sonstige Mitverpflichtete aufrecht. Von der Restschuldbefreiung werden bestimmte Forderungen nicht berührt, wie z.B. vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen sowie Ansprüche aus einer vorsätzlich strafgesetzwidrigen Unterlassung. Dazu zählen z.B. Schmerzensgeld aus vorsätzlicher Körperverletzung, Schadenersatz aus vorsätzlicher Sachbeschädigung. Ebenso ausgenommen sin Forderungen, die im Verfahren nur aus dem Verschulden des Schuldners unberücksichtigt geblieben sind.