Es muss beachtet werden, dass das Abschöpfungsverfahren immer nur als letzter Weg für Schuldner, die beim Zahlungsplan scheitern, in Betracht kommen kann, beispielsweise etwa weil die Gläubiger einem angemessenen Zahlungsplan nicht zustimmen. In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass der Schuldner somit keine freie Wahl hat, zwischen Zahlungsplan und Abschöpfung zu entscheiden. Denn zuvor muss er den Gläubigern einen angemessenen Zahlungsplan anbieten und auch darüber abstimmen lassen. Erst wenn die erforderlichen Mehrheiten für den Zahlungsplan nicht erreicht werden, kann das Abschöpfungsverfahren problemlos durchgeführt werden. Darüber hat das Konkursgericht noch in derselben Tagsatzung mit Beschluss zu entscheiden, wenn ein zulässiger Zahlungsplan nicht angenommen wird, wobei jedoch eine Zustimmung der Gläubiger nicht erforderlich ist.
Aber es besteht die Möglichkeit für Gläubiger zu beantragen, dass dem Schuldner die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens versagt werden soll, wenn bestimmte Hindernisse vorliegen, wie beispielsweise etwa eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen gläubigerschädigender Delikte oder etwa die Verletzung von Auskunftspflichten und Mitwirkungspflichten im Konkursverfahren oder beispielsweise weil er einen verschwenderischen Lebensstil in den letzten drei Jahren vor Stellung des Konkursantrags aufweist.
Ein Abschöpfungsverfahren kann jedoch nur dann zustande kommen, wenn der Schuldner bereit ist, für einen Zeitraum von üblicherweise sieben Jahren jede zumutbare Tätigkeit auszuüben und das dadurch erzielte pfändbare Einkommen den Gläubigern zu überlassen. Auf diese Weise soll nämlich die Restschuldbefreiung erlangt werden können, und unter bestimmte Voraussetzung auch gegen den Willen der Gläubiger. Der Sinn des Abschöpfungsverfahrens besteht darin, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu ermöglichen sowie die Gläubiger für eine bestimmte Zeit am Einkommen des Schuldners teilnehmen zu lassen. Aus diesem Grund muss der Schuldner sein pfändbares Einkommen im Voraus an einen Treuhänder abtreten.
Sollte der Schuldner unselbständig erwerbstätig sein, hat sein Arbeitgeber den pfändbaren Teil der Bezüge direkt an den Treuhänder auszuzahlen. Der Treuhänder hat sodann die Aufgabe die Gelder fruchtbringend anzulegen und am Ende jedes Kalenderjahres an die Gläubiger zu verteilen. In diesem Zusammenhang ist es erwähnenswert, dass der Schuldner während der Dauer des Abschöpfungsverfahrens eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben hat, da der Ertrag des Abschöpfungsverfahrens für die Gläubiger vom Einkommen des Schuldners abhängt. Aus diesem Grund haben die Gläubiger logischerweise ein Interesse daran, dass der Schuldner ein entsprechendes Einkommen erzielt und dass er sein erzieltes Einkommen auch offenlegt. Wenn der Schuldner keine Beschäftigung hat, muss er sich um eine angemessene Tätigkeit bemühen und darf auch keine zumutbare Arbeit ablehnen. Daher muss der Schuldner auch berufsfremde Arbeiten annehmen sowie auch Gelegenheitsarbeiten oder Aushilfsarbeiten. Zudem muss auch auf die familiäre Situation des Schuldners Rücksicht genommen werden, wie beispielsweise Ehefrau und Kinder.
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Schuldner während der Dauer des Abschöpfungsverfahrens Schenkungen und Erbschaften herausgeben muss und jeden Wohnsitzwechsel oder Arbeitsplatzwechsel bekanntzugeben hat. Der Schuldner ist ebenso nicht berechtigt Konkursgläubiger eine Sonderbegünstigung zukommen zu lassen und er darf auch keine neuen Verbindlichkeiten eingehen, die er bei Fälligkeit nicht erfüllen kann. Es ist ebenso interessant zu wissen, dass jeder Konkursgläubiger die Möglichkeit hat, die vorzeitige Verfahrenseinstellung zu beantragen, wenn der Schuldner seine Pflichten schuldhaft verletzt und dadurch die Befriedigung der Konkursgläubiger beeinträchtigt. Sollte solch ein Antrag stattgegeben werden, führt dies dazu, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung verspielt hat. Das Abschöpfungsverfahren dauert üblicherweise sieben Jahre, aber eine Abkürzung des Abschöpfungsverfahrens ist ausnahmsweise möglich, wenn das Verfahren mindestens drei Jahre gedauert hat und wenn die Konkursgläubiger während des Konkursverfahrens und Abschöpfungsverfahrens insgesamt eine Quote von mindestens fünfzig Prozent erhalten haben. In diesem Fall hat der Schuldner nämlich einen Anspruch auf vorzeitige Restschuldbefreiung.
Es ist außerdem erwähnenswert, dass wenn der Schuldner innerhalb der Normaldauer des Abschöpfungsverfahrens von sieben Jahren mindestens zehn Prozent der Konkursforderungen abgedeckt hat, er somit einen Anspruch auf Erteilung der Restschuldbefreiung hat. Sollte aber diese Mindestquote nicht erreicht werden, hängt die Erteilung der Restschuldbefreiung von einer Billigkeitsentscheidung des Richters ab, wobei es jedoch auch die Möglichkeit gibt, das Abschöpfungsverfahren um bis zu drei Jahre zu verlängern.