Abschöpfung im Privatkonkurs




Das Abschöpfungsverfahren ist sozusagen die letzte Chance, wenn alle anderen Wege nicht erfolgreich verliefen. Man kann das Abschöpfungsverfahren auch nicht primär anwählen, sondern nur wenn wirklich alle anderen Wege scheiterten. Das Abschöpfungsverfahren wird auf Antrag des Schuldners eingeleitet. In der Praxis reicht der Schuldner den Antrag gleich mit dem Zahlungsplan und anderen Dokumenten für die Konkurseröffnung ein. Er wird als Eventualantrag gestellt, sollte der Zahlungsplan nicht angenommen werden. Der Schuldner muss erklären, dass er den pfändbaren Teil seines Einkommens zur Verfügung stellt. Das Abschöpfungsverfahren dauert insgesamt sieben Jahre. Das pfändbare Einkommen wird hierbei an einen Treuhänder abgegeben, welcher 1x jährlich das Vermögen an die Gläubiger ausschüttet.

Man muss binnen sieben Jahren zumindest 10 Prozent seiner Schulden begleichen können. Zustimmen müssen die Gläubiger übrigens nicht. Wenn die Voraussetzungen für die Abschöpfung gegeben sind, kann der Schuldner auch gegen den Willen der Gläubiger auf diese Weise schuldenfrei werden. Ist dies Aussichtslos, ist auch das Abschöpfungsverfahren nicht möglich. Hier liegt es an den Gläubigern zu entscheiden, ob sie nicht lieber den Zahlungsplan mit einer evtl. viel geringeren Quote annehmen wollen, aber immerhin etwas erhalten. Gerade bei ehemals selbstständigen ist dies immer wieder ein Thema. Nicht selten betragen die Schulden mehrere Euro 100.000,-. Mit einem normalen Einkommen sowie Sorgfaltspflichten kann man so nie in sieben Jahren eine 10 Prozent Quote erfüllen, die immer noch Euro 40.000,- beträgt. Verweigern die Gläubiger ihre Zustimmung, so werden sie wohl leer ausgehen, da die Zinsen immer weiter steigern, bis sie jedoch eine Lohnpfändung realisieren können, können auch Jahre vergehen, da noch andere Gläubiger vor ihnen dran sind. Auf die reiche Erbtante hoffen tut normal kein Gläubiger.

Es gibt eine Reihe von Hindernissen, die ein Abschöpfungverfahren unmöglich machen:

• Ist der Schuldner wegen verschiedener Vermögensdelikten strafrechtlich verurteilt
worden und die Strafe noch nicht getilgt oder noch einer beschränkten Auskunft
aus dem Strafregister unterliegt;
• Der Schuldner hat seine Mitwirkungspflichten während des Konkursverfahrens
gröblich vernachlässigt;
• Der Schuldner hat in den letzten drei Jahren fahrlässig oder vorsätzlich sein
Vermögen verschleudert;
• Der Schuldner hat vorsätzlich oder grob fahrlässig Unwahrheiten über sein
Vermögensverzeichnis angegeben;
• vor weniger als 20 Jahren vor dem Antrag auf Konkurseröffnung wurde schon ein
Abschöpfungsverfahren eingeleitet.

Gibt es aber einen rechtskräftigen Beschluss über die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens, so ist der Konkurs aufzuheben. Der pfändbare Teil des Einkommens des Schuldners werden monatlich dem Treuhänder übergeben, so ein solches nicht möglich ist auch ein gewisser Betrag (zB. Euro 30,-) aus dem Existenzminium. Leistungen aus dem Existenzminimum sind freiwillig. Deren Leistbarkeit hat der Schuldner zu beweisen, in dem er zum Beispiel einige Monate diesen Betrag auf ein Sparbuch legt und dennoch keine neuen Schulden macht. Der Treuhänder hat jährlich Rechnung zu legen sowie wenn die Abtretungserklärung abgelaufen ist oder er seine Tätigkeit beendet. Er hat auch Anspruch auf eine Vergütung, welche zwischen 4-6 Prozent liegt. Kann der Schuldner nach drei Jahren über 50 Prozent der gesamten Forderungen begleichen, wie etwa durch Erbtante oder Lottogewinn, so erwirkt er die Restschuldbefreiung.

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