Abgekürztes und Ordentliches Verwaltungsstrafverfahren




Eingangs muss erwähnt werden, dass das abgekürzte Verfahren zur Entlastung der Behörde dient. Durch das abgekürzte Verfahren kann der Täter durch Strafverfügung sowie durch Anonymverfügung und durch Organstrafverfügung bestraft werden, und zwar ohne dass ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt wird. Es muss beachtet werden, dass die Behörde daher ohne Verfahren durch Strafverfügung eine Geldstrafe bis zu Euro 365,- festsetzen kann, wenn eine Verwaltungsübertretung von einem Gericht, von einer Verwaltungsbehörde bzw. von einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder von einer Militärwache aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder aufgrund eines vor ihnen abgelegten Geständnisses angezeigt wird bzw. aufgrund automatischer Überwachung, wie beispielsweise etwa durch Verkehrsradar, festgestellt wird.

Es ist erwähnenswert, dass in einer einzigen Strafverfügung auch Strafen wegen mehrerer Delikte verhängt werden können. Strafverfügungen sind zu eigenen Handen zuzustellen. Außerdem kann der Beschuldigte innerhalb von zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch gegen die Strafverfügung erheben. Der Einspruch kann bei der Behörde, welche die Strafverfügung erlassen hat, schriftlich oder mündlich eingebracht werden.

Es muss beachtet werden, dass auch die Anonymverfügung bei einer Verwaltungsübertretung erhoben werden kann. Durch die Anonymverfügung fällt nämlich die Verpflichtung, einen konkreten Täter vor Verhängung der Strafe auszuforschen, weg. Dies führt wiederum zur Entlastung der Verwaltung. Außerdem dürfen bei der Anonymverfügung jeweils nur Strafen bis Euro 220,- festgesetzt werden. Es ist erwähnenswert, dass mit der Anonymverfügung jedoch nur leichte Übertretungen geahndet werden dürfen. Weiters darf die Anonymverfügung nur dann erlassen werden, wenn ein Organ der öffentlichen Aufsicht die Verwaltungsübertretung wahrgenommen hat oder wenn die Verwaltungsübertretung aufgrund automatischer Überwachung ersichtlich ist; zudem muss eine Tat vorliegen, die keine Bedachtnahme auf den Täter erfordert und der Täter muss unbekannt sein. Mit unbekannt ist gemeint, dass die Identität des Täters nicht im Zusammenhang mit der Verwaltungsübertretung festgestellt worden ist. Es muss beachtet werden, dass mit der Anonymverfügung nur eine Geldstrafe verhängt werden darf, aber keine Ersatzfreiheitsstrafe.

Als Beispiel für die Anonymverfügung kommt etwa die Übertretung von Straßenverkehrsvorschriften in Betracht, bei denen die Anonymverfügung dem Zulassungsbesitzer zugestellt werden kann. Denn in solch einen Fall braucht die Behörde den Täter vorläufig nicht auszuforschen. Erst wenn der Täter den Strafbetrag nicht innerhalb von vier Wochen nach Ausfertigung zahlt, hat die Behörde den Täter zu ermitteln und ihm zu verfolgen. Sollte der Strafbetrag jedoch bereits rechtzeitig gezahlt worden sein, hat die Behörde jede Verfolgungshandlung zu unterlassen und darf den Täter somit auch nicht ausforschen. Es ist ebenso erwähnenswert, dass gegen eine Anonymverfügung kein Rechtsmittel zulässig ist.

Auch die Organstrafverfügung muss Beachtung finden. Denn mit einer Organstrafverfügung werden Organe der öffentlichen Aufsicht durch die Behörde ermächtigt, Geldstrafen einzuheben, wenn sie bestimmte Verwaltungsübertretungen wahrgenommen haben oder wenn Verwaltungsübertretungen vor ihnen eingestanden wurden. Als Organe der öffentlichen Aufsicht kommen unter anderem beispielsweise Organe der Bundespolizei oder der Bundesgendarmerie, Gewässeraufsichtsorgane sowie Forstaufsichtsorgane und Jagdschutzorgane in Betracht. Außerdem beträgt die Höchstgrenze der Organstrafverfügung Euro 36,-, wobei jedoch in den Verwaltungsvorschriften auch ein anderer Höchstbetrag bestimmt sein kann. Als Beispiel für die Organstrafverfügung wäre etwa der Erlagschein an der Windschutzscheibe des Autos zu nennen. Sollte der täten den Strafbetrag nicht zahlen bzw. den Beleg nicht entgegennehmen wollen oder den Betrag nicht innerhalb von zwei Wochen bezahlen, muss er mit einer Anzeige und in weiterer Folge sogar mit einer Strafverfügung oder mit einem Straferkenntnis rechnen. Es ist erwähnenswert, dass gegen die Organstrafverfügung kein Rechtsmittel zulässig ist.

In diesem Zusammenhang muss auch das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren beachtet werden. Hierbei ist zu beachten, dass die zuständige Behörde Verwaltungsübertretungen, von denen sie Kenntnis erlangt hat, von Amts wegen zu verfolgen hat. Es ist erwähnenswert, dass das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren dann durchzuführen ist, wenn die Strafsache nicht in einem abgekürzten Verfahren erledigt wird oder wenn die Behörde nicht von der Verfolgung absieht. Außerdem sind im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren nahe Verwandte und Verschwägerte, der Ehepartner, Wahleltern und Pflegeeltern, Pflegekinder sowie der Vormund und der Pflegebefohlene des Beschuldigten von der Verpflichtung zur Zeugenaussage befreit.

Im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren gilt auch der Grundsatz des Parteiengehörs. Das bedeutet, dass die Behörde, die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständig ist, dem Beschuldigten die Möglichkeit geben muss, sich zu rechtfertigen. Dies erfolgt dadurch, dass die Behörde entweder dem Beschuldigten zur Vernehmung einlädt oder ihn auffordert zu einem bestimmten Zeitpunkt zu seiner Vernehmung zu erscheinen bzw. sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen. Sollte der Beschuldigte der Landung nicht Folge leisten, kann das Strafverfahren ohne seine Anhörung durchgeführt werden. Das ist jedoch nur dann möglich, wenn dies auch in der Ladung angedroht wurde und wenn die Ladung dem Beschuldigten zu eigenen Handen zugestellt worden ist. Außerdem muss dem Beschuldigten die Aufforderung zur Rechtfertigung ebenso zu eigenen Handen zugestellt werden. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Behörde eine mündliche Verhandlung durchführen muss und nach Beweisaufnahme den Bescheid verkünden muss, wenn der Beschuldigte zur Vernehmung vor der Behörde geladen oder vorgeführt wird.

Außerdem darf der Beschuldigte nicht zur Beantwortung an ihn gestellten Fragen gezwungen werden. Sollte der Beschuldigte falsch aussagen, kann er deswegen nicht belangt werden. Im Gegensatz zum Zeugen ist der Beschuldigte also nicht verpflichtet, die Wahrheit zu sagen. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass gegen den Beschuldigten nur Ordnungsstrafe verhängt werden können, nicht aber Mutwillensstrafen. Außerdem ist über die mündliche Verhandlung grundsätzlich eine Niederschrift aufzunehmen, wobei diese Strafverhandlungsschrift jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch entfallen kann, wie beispielsweise etwa bei vollem Geständnis. In solch einem Fall reicht nämlich ein Aktenvermerk bzw. eine kurze Niederschrift aus. Sollte das Verfahren abgeschlossen werden, muss die Behörde entweder das Verfahren einstellen, wenn der Beschuldigte freizusprechen ist, oder einen Bescheid erlassen, wenn der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung begangen hat.

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