Was ist der Unterschied zwischen der echten und unechten Steuerbefreiung?




Es gibt echte und unechte Steuerbefreiungen. Das Adjektiv echt bzw unecht bezieht sich auf den Vorsteuerabzug. Bei der echten Steuerbefreiung wird die Befreiung inklusive Vorsteuerabzug gewährt. Bei der unechten gibt es keinen Vorsteuerabzug. Steuerfrei sind für Unternehmer die Ausfuhrlieferungen. Inbegriffen ist sowohl die Ausfuhr in das Gemeinschaftsgebiet, wie zB. Italien, als auch die Ausfuhr in Drittstaaten, wie z.B. USA. Die Personenbeförderung über die Grenze per Schiff oder per Flugzeug ist echt steuerbefreit.

Die unechte Steuerbefreiung betrifft zum Beispiel Geld- und Bankgeschäfte. Ebenso die Umsätze, die mit Aktien, Wertpapieren und anderen Gesellschaftsanteilen erzielt werden; dem gleichgestellt sind Versicherungsverträge. Grundstücke sind zwar unecht steuerbefreit, aber zu beachten ist, dass sie der Grunderwerbssteuer unterliegen. Von der unechten Steuerbefreiung können auch Kranken- und Pflegeanstalten Gebrauch machen, ebenso wie Ärzte, Dentisten, Psychotherapeuten, Kindergärten, gemeinnützige Sportvereine, usw.

Erwähnt sei noch die so genannte Kleinunternehmerregelung. Als Kleinunternehmer gilt, wer im Jahr höchstens einen Umsatz von Euro 30.000,- erwirtschaftet. Voraussetzung für diese Privilegierung ist weiters, dass der Unternehmer seinen Sitz oder Wohnsitz im Inland hat. Einem Kleinunternehmer steht der Vorsteuerabzug nicht zu, außer er verzichtet auf dieses Recht. Dafür hat er aber auch keine Umsatzsteuer abzuliefern. Auch nicht als Vorauszahlung.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel