Prinzipien der Umsatzsteuer mit Auslandsbezug




Bei Geschäften mit Auslandsbezug sind grundsätzlich ein paar Dinge zu unterscheiden. Zuerst macht es ein Unterschied, ob sich der Vorgang innerhalb der Europäischen Union oder nur in Österreich abspielt. Kern der Europäischen Union ist der so genannte Binnenmarkt. Innerhalb des Binnenmarktes gibt es keine Zollgrenzen. Für Geschäfte mit Bezug zu Ländern außerhalb der Europäischen Union sind die Bestimmungen etwas anders. Das sollte man bei Verträgen mit Personen z.B. aus der USA oder auch aus der Schweiz bedenken.

Weiters wichtig ist die Unterscheidung zwischen Geschäften zwischen Unternehmern und Geschäften zwischen Verbrauchern und Unternehmern. Die Prinzipien der Besteuerung ändern sich nämlich in diesen Fällen wesentlich. Einen Überblick über das gesamte Umsatzsteuerrecht zu erhalten, ist äußerst schwierig, weil das ganze System von Ausnahmen und Gegenausnahmen geprägt ist. Innerhalb der Europäischen Union gilt für Geschäfte zwischen Unternehmern das Bestimmungslandprinzip. Das bedeutet die Ware oder Dienstleistung ist in jenem Land zu versteuern für das es bestimmt ist. Gemeint ist das Land, in dem derjenige, der die Leistung erhält, ansässig ist. Beispiel: Ein Händler mit Sitz in Deutschland verkauft Waren an einen Händler in Österreich. Der Händler aus Österreich hat die Umsatzsteuer abzuliefern.

Anders ist es bei Geschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern innerhalb der Europäischen Union. In diesem Fall gilt das Ursprungslandprinzip. Das bedeutet die Steuer ist in dem Land abzuliefern, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat. Beispiel: Ein Tourist aus Österreich kauft sich ein T-Shirt in Spanien, bei einem Händler. Der Unternehmer aus Spanien hat die Steuer in seinem Land abzuliefern. Die Regelung wurde deshalb so getroffen, da es mit dem Wegfall der Zollkontrollen innerhalb der Europäischen Union praktisch unmöglich wäre, die Abfuhr der Steuer zu kontrollieren.

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