Grundsätze der Binnenmarktregelung




Bezüglich Lieferungen und sonstigen Leistungen innerhalb der Europäischen Union gibt es einige Besonderheiten. Vorgänge innerhalb des Binnenmarktes unterscheiden sich wesentlich von jenen mit Bezug zu so genannten Drittstaaten. Wesentliches Element dieses gemeinsamen Marktes ist die Abschaffung von Handelsbarrieren. Gemeint sind damit vor allem die Zölle. Steuern haben einen anderen Zweck als Zölle. Steuern dienen hauptsächlich dazu Staatsausgaben zu finanzieren. Mit Zöllen beabsichtigt man Produkte aus dem eigenen Land vor der Konkurrenz aus dem Ausland zu schützen. Auch wenn der Zoll wegfällt, bleibt die Steuerbelastung. Das widerspricht nicht den Regeln des gemeinsamen Marktes.

Innerhalb der Europäischen Union gibt es bezüglich der Rechtsgeschäfte zwei Grundsätze, und zwar das Ursprungslandprinzip und das Bestimmungslandprinzip. Beim Ursprungslandprinzip wird die Leistung in dem Land versteuert, aus dem es ursprünglich kommt. Hingegen wird beim Bestimmungslandprinzip die Leistung am Ort des Empfängers versteuert. Das Ursprungslandprinzip gilt im Rechtsverkehr mit Privaten als Grundsatz. Das Bestimmungslandprinzip gilt unter Unternehmern. Von diesen Grundsätzen gibt es aber einige Ausnahmen. Durch die Abschaffung der Zollkontrollen wäre das Bestimmungslandprinzip bei Privaten praktisch nicht durchführbar. Die Behörden hätten keine Möglichkeit die Vorgänge zu kontrollieren. Diese beiden Regeln gelten nur bei der Einfuhr von Waren und sonstigen Leistungen, also bei Importen. Die Ausfuhr hingegen ist steuerfrei. Unternehmer benötigen die so genannte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Vom Ursprungslandprinzip, also dem Rechtsverkehr mit Privaten gibt es einige Ausnahmen. Ebenso vom Bestimmungslandprinzip für Unternehmer. Für so genannte Schwellenwerber gilt das Bestimmungslandprinzip. Schwellenwerber sind Kleinunternehmer. Diesen Unternehmern steht nur eine unechte Steuerbefreiung zu, also ohne Vorsteuerabzug. Die Erwebsschwelle liegt bei Euro 11.000,- im Jahr. Dabei ist es unerheblich, ob die Importe aus nur einem Land oder verschiedenen Ländern der Europäischen Union stammen. Entscheidend ist nur, dass es innergemeinschaftliche Erwerbe sind.

Eine weitere Ausnahme bezüglich des Ursprungslandprinzip besteht beim so genannten Versandhandel. Der Begriff bezieht sich aber nicht nur auf Unternehmer, die speziell im Versandhandel tätig sind, sondern auf alle Unternehmer, die innergemeinschaftliche Rechtsgeschäfte tätigen. Versandhandel ist nur eine der typischen Formen. Die Lieferschwelle liegt bei Euro 100.000,- im Jahr. Überschreitet ein Unternehmer die Lieferungen so hat er einen Fiskalvertreter zu bestellen. Zuständig in diesen Fällen ist das Finanzamt Graz Stadt. Auch bezüglich der Lieferung von Kraftfahrzeugen besteht eine Ausnahme. Das betrifft aber nur neue Fahrzeuge. Beim Erwerb von neuen Kraftfahrzeugen hat der Konsument die Steuer im Ursprungsland abzuliefern.

Bezüglich von Waren, wie Tabak, Alkohol und Energieerzeugnissen gibt es Besonderheiten. Holt der Konsument diese selbst ab, so gilt das Ursprungslandprinzip. Werden die Waren hingegen versendet, gilt das Bestimmungslandprinzip. Also, wenn sich jemand solche Produkte liefern lässt, werden sie in dem Land besteuert, für das sie bestimmt sind.

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