Unter Pacht versteht man z.B. die entgeltliche Überlassung einer Erwerbsgelegenheit, wie z.B. eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstückes oder Betriebes bzw. eines Stalles mit Tierbestand. Der Pachtvertrag kann sowohl mündlich als auch schriftlich geschlossen werden. Schriftliche Pachtverträge sind jedoch immer empfehlenswert, da diese als Beweismittel dienen können im Falle von Streitigkeiten. Verträge auf unbestimmte Zeit bleiben solange aufrecht bis einer der Vertragspartner das Pachtverhältnis kündigt. In solch einem Fall sind jedoch die im Vertrag festgelegten Kündigungsvereinbarungen zu beachten. Wenn jedoch keine Kündigungsvereinbarungen festgelegt wurden, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Wurden Pachtverträge jedoch auf bestimmte Zeit abgeschlossen, enden diese mit Ablauf der vereinbarten Zeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Aus wichtigen im Gesetz festgelegten Gründen, wie z.B. wegen erheblich nachteiliger Bewirtschaftung oder Rückstand mit der Pachtzahlung, kann ein Pachtvertrag vorzeitig vor Ablauf der vereinbarten Frist aufgelöst werden. Wenn sich Verpächter und Pächter einig sind, kann eine einvernehmliche Vertragsauflösung oder Vertragsabänderung immer vorgenommen werden. Wenn z.B. ein Hof bzw. Teile davon verkauft werden und Flächen verpachtet sind, geht der Pachtvertrag automatisch auf den Käufer über. Der Käufer hat jedoch die Möglichkeit den Pachtvertrag unter Einhaltung der festgelegten Kündigungsfrist bzw. zu den gesetzlichen Fristen zu kündigen. Wenn der Pachtvertrag dadurch früher als vereinbart endet, hat der Verkäufer dem Pächter einen dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.
Bezüglich des Pächters ist zu sagen, dass im Falle eines Verkaufs, der Pachtvertrag nicht automatisch auf den neuen Eigentümer übergeht. Hier muss nach Auflösung des alten Vertrages ein neuer Pachtvertrag zwischen Verpächter und Käufer erstellt werden. Ein Pachtvertrag wird durch den Tod jedoch nicht aufgelöst, denn dieser geht in solch einem Fall auf den Rechtsnachfolger über. Eine Unterverpachtung ist jederzeit zulässig, wenn dadurch kein Nachteil für den Verpächter entsteht und wenn die Möglichkeit einer Unterverpachtung nicht im Vertrag ausgeschlossen ist.