Im Verwaltungsstrafverfahren gibt es die Möglichkeit eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe für eine Verwaltungsübertretung zu verhängen. Auch der Verfall von Gegenständen kommt für eine Verwaltungsübertretung als Strafmittel in Betracht. Wenn eine Verwaltungsvorschrift über Strafmittel und Strafsatz nichts bestimmt, ist die Regelung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrengesetzen subsidiär heranzuziehen. Dieses Gesetz besagt, dass bei Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe bis zu Euro 218,- und wenn aber mit der Geldstrafe nicht das Auslangen gefunden werden kann, Arrest bis zu zwei Wochen zu verhängen ist. Freiheitsstrafen können entweder als primäre Strafe oder als Ersatzstrafe verhängt werden. Ersatzstrafe bedeutet, dass sie für eine uneinbringliche Geldstrafe verhängt wird als Ersatzfreiheitsstrafe. Die Freiheitsstrafe darf nur bis zu zwei Wochen verhängt werden. Die zwei Wochen dürfen jedoch nur dann überschritten werden, wenn dies wegen besonderer Erschwerungsgründe geboten ist. Solche Erschwerungsgründe können z.B. die mehrfache Begehung gleichartiger Vorstrafen sein.
Das heißt also, dass Ersatzfreiheitsstrafe nur dann verhängt werden dürfen, wenn es notwendig ist, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten. In solch einem Fall beträgt die Höchstdauer der Freiheitsstrafe jedoch sechs Wochen. Das gebräuchlichste Strafmittel im Verwaltungsstrafrecht ist die Geldstrafe. Eine Geldstrafe muss mindestens Euro 7,- betragen. Eine Geldstrafe darf aber nur in der Art zwangsweise eingebracht werden, dass dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und der Personen, zu deren Unterhalt der Bestrafte verpflichtet ist, noch seine Pflicht zur Schadensgutmachung gefährdet wird. Für den Fall, dass die Geldstrafe nicht einbringbar ist, ist mit ihr zugleich eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, da eine Ersatzfreiheitsstrafe nachträglich nicht mehr festgesetzt werden darf.
Der Verfall von Gegenständen darf nur dann verhängt werden, wenn eine Verwaltungsvorschrift so ein Strafmittel vorsieht. Unter Verfall ist eine entschädigungslose Enteignung zu verstehen. Voraussetzung für eine Verfallserklärung ist, dass die betreffenden Gegenstände im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder dass die betreffenden Gegenstände dem Täter oder Mitschuldigen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, dass die Überlassung des Gegenstandes zur Begehung einer Verwaltungsübertretung dienen wird, welche mit Verfall bedroht ist.
Weist jedoch eine Person nach, dass sie ein Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht an den Gegenstand hat, der mit Verfall bedroht ist, so darf dieser Gegenstand nicht für verfallen erklärt werden. Falls ein Gegenstand nicht für verfallen erklärt werden kann, besteht die Möglichkeit stattdessen eine Verfallsersatzstrafe in der Höhe des Wertes des Verfallsgegenstandes zu verhängen.