Wie erfolgt die Strafbemessung?




Die Strafbemessung setzt die Höhe der Strafe fest. Die Behörde muss die Strafbemessung begründen und in der Straferkenntnis darlegen, warum sie gerade diese Strafhöhe verhängt hat. Grundlage für die Strafbemessung ist das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung von Interessen, zu deren Schutz die Strafdrohung dient sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst noch nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Für die Bemessung der Strafe ist somit der Unrechtsgehalt der Tat zu werten. Beispiel: Wenn Herr A seine Betriebsanlage ohne Genehmigung betreibt, so ist bei der Strafbemessung zu beachten, ob gesundheitsgefährdende Emissionen auftreten oder ob die Nachbarschaft nur geringfügig belästigt wird. Strafzweck der Strafdrohung wird in diesem Fall sein, die Nachbarschaft vor belästigenden oder gesundheitsgefährdenden Emissionen einer Betriebsanlage zu schützen.

Bei der Bemessung der Strafhöhe sind in Betracht kommende Erschwerungsgründe und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Erschwerungsgründe wären z.B. eine bereits erfolgte Bestrafung wegen einer begangenen gleichen Tat oder die Verleitung eines anderen zur strafbaren Handlung. Als Milderungsgründe kommt z.B. in Betracht, dass der Täter die Tat nur aus Notwehr zur Abwendung einer gegenwärtig drohenden Gefahr begangen hat, um sein Leben zu schützen. Bei der Bemessung der Geldstrafe sind Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse des Täters zu berücksichtigen. Wenn mehrere strafbare Handlungen begangen wurden, ist für jede Verwaltungsübertretung eine eigene Strafe zu verhängen.

Beim Zusammentreffen mehrerer strafbaren Handlungen kommt somit das Kumulationsprinzip zur Anwendung. Beim Kumulationsprinzip muss zwischen Realkonkurrenz und Idealkonkurrenz unterschieden werden. Realkonkurrenz ist gegeben, wenn der Täter mehrere Verwaltungsübertretungen durch verschiedene selbständige Taten begangen hat. In solch einem Fall wäre der Täter für jede begangene Tat einzeln nebeneinander zu bestrafen. Beispiel: Herr A fährt von seiner Liegenschaft alkoholisiert zum Gasthof A. Dort trinkt er eine Flasche Wein und fährt danach in sein Stammlokal B. Dort trinkt er zwei Flaschen Bier. Nach einer Stunde fährt er sehr alkoholisiert in eine Disco C.

Herr A hat durch dreimaliges Lenken des Fahrzeugs im alkoholisierten Zustand, dreimal eine Verwaltungsübertretung begangen. Somit könnte er wegen jedes dieser Delikte einzeln bestraft werden; aber in der Praxis wird der Täter eher für alle drei strafbaren Taten einmal bestraft werden, weil es sich hierbei um gleichartige Taten handelt. Das Kumulationsprinzip kommt jedoch im Falle der fortgesetzten Delikte nicht zur Anwendung. Ein fortgesetztes Delikt ist dann gegeben, wenn mehrere Tathandlungen wegen Gleichartigkeit der Begehungsformen und der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines zeitlichen Zusammenhangs bzw. aufgrund anderer Umstände eine Einheit bilden. Idealkonkurrenz wiederum bedeutet, dass eine Tat durch mehrere Vorschriften mit Strafe bedroht ist und diese Strafdrohungen einander nicht ausschließen. Beispiel: Wenn Herr A eine gewerbliche Betriebsanlage ohne erforderliche baubehördliche, gewerbebehördliche und naturschutzbehördliche Bewilligungen errichtet, stellt dies sowohl eine Übertretung der Gewerbeordnung als auch eine Übertretungen der Bauordnung und des betreffenden Naturschutzgesetzes dar. Herr A ist nach jedem dieser Gesetze zu bestrafen.

Falls jedoch die Strafdrohungen einander ausschließen sollten, gilt das Kumulationsprinzip nicht; z.B. ein Paragraph besagt, dass man sein Fahrzeug auf den Gehsteig nicht abstellen darf und ein anderer Paragraph besagt, dass Fahrzeuge am Fahrbahnrand abzustellen sind. Wenn jemand also sein Fahrzeug auf dem Gehsteig abgestellt hat, kann er für diese Übertretung nur nach einen dieser beiden Paragraphen bestraft werden, da das eine Delikt zwangsläufig das andere in sich schließt.

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