Vernehmung des Beschuldigten




Die Aussage des Beschuldigten stellt ein Beweismittel im Strafprozess dar. Der Beschuldigte hat somit eine Prozesseinlassungspflicht, was zur Folge hat, dass er sich auf das Verfahren einlassen muss. Falls er nicht zur Verhandlung erscheinen sollte, besteht die Möglichkeit ihm vorführen zu lassen. Zu beachten ist, dass die Aussage des Beschuldigten nicht erzwungen werden darf und dass es nicht erlaubt ist, ihm zu einer Selbstbelastung zu zwingen. Das bedeutet, dass weder Versprechungen oder Vorspiegelungen noch Drohungen oder Zwangsmittel angewendet werden dürfen, um den Beschuldigten zu einem Geständnis oder zu sonstigen Informationen zu bringen. Der Beschuldigte hat somit das Recht, die Aussage zu verweigern.

Im Unterschied zum Zeugen müssen die Aussagen des Beschuldigten nicht wahrheitsgemäß sein, denn eine falsche Aussage des Beschuldigten darf für ihn keine Nachteile nach sich ziehen. Dies ist deswegen festgelegt, weil der Beschuldigte sich durch eine wahrheitsgemäße Aussage selbst belasten könnte. Falls der Beschuldigte jedoch wahrheitsgemäß aussagt bzw. ein Geständnis abgibt, wird dies auf jeden Fall als Milderungsgrund zu berücksichtigen sein, wenn es reumütig erfolgte oder wenn seine Aussage zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Auch wenn der Beschuldigte ein Geständnis abgibt, muss die Tat weiter untersucht werden. Er ist jedoch zu informieren, dass seine Aussage zu seiner Verteidigung dient aber auch als Beweis gegen ihn verwendet werden kann. Um sich zu verteidigen, ist es dem Beschuldigten auch gestattet zu behaupten, dass Zeugen, die ihn belasten, lügen. Wenn es zu seiner Verteidigung notwendig ist, darf der Beschuldigte ebenso Amtsgeheimnisse brechen. Der Beschuldigte wird aber in Fällen strafbar, in denen er eine andere Person bewusst und fälschlicherweise beschuldigt eine Tat begangen zu haben, die er jedoch selbst begangen hat. Bei der Befragung des Beschuldigten dürfen ihm keine unbestimmten, unverständlichen, mehrdeutigen Fragen oder Fangfragen gestellt werden.

Fangfragen sind verfänglich gestellte Fragen an eine Person, die eine Antwort geben soll, welche den Tatsachen entspricht. Fangfragen sind so gestellt, dass ein unaufmerksamer Befragter sie falsch beantwortet oder sich selbst widerspricht. Solche Fragen können den Beantwortenden zu einer falschen Aussage verleiten. Eine Fangfrage wäre z.B. schlagen Sie immer noch Ihre Frau? Die richtige Antwort darauf wäre dann z.B. ich habe meine Frau noch nie geschlagen. Denn wenn der Befragte mit „nein“ antworten würde, könnte man dies so auslegen, als hätte er sie früher geschlagen aber jetzt damit aufgehört hat seine Frau zu schlagen.

Suggestivfragen können aber im Ausnahmefall gestellt werden, um die Glaubwürdigkeit zu prüfen. Durch Suggestivfragen werden dem Beschuldigten Tatumstände vorgehalten, die erst durch seine Antwort festgestellt werden sollen. Zu Suggestivfragen gehören alle Entscheidungsfragen, auf die nur mit Ja oder Nein zu antworten ist. Eine Suggestivfrage wäre z.B. hatte die Frau lange, blonde Haare? Dadurch wird beim Befragten mit dieser Frage eine bestimmte Vorstellung über das Aussehen der Frau erweckt. Suggestivfragen sind zwar in das Protokoll wörtlich aufzunehmen aber sie haben nur geringen Beweiswert, weil dem Beschuldigten mit solchen Fragen bereits die Antwort in den Mund gelegt wird.

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