Der Zweck des Nachlassinsolvenzverfahrens




Mit dem Nachlassinsolvenzverfahren wird erreicht, dass die rechtmäßigen Erben nicht mehr mit ihrem Gesamtvermögen also dem eigentlichen Nachlass des Erblassers inklusive dem Eigenvermögen der Erben selbst, sondern nur noch beschränkt allein mit dem Nachlass haften. Dies geschieht durch eine Absonderung des Nachlasses vom sogenannten Eigenvermögen der Erben durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens.

Die Gesetz bestimmt, dass neben dem Regelinsolvenzverfahren als eine besondere Verfahrensart auch ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet werden kann. Man spricht hier von einem Sonderinsolvenzverfahren oder auch von einer sogenannten Partikularinsolvenz. Während im normalen Insolvenzverfahren nämlich der Grundsatz der Universalinsolvenz gilt, wonach der Schuldner mit seinem ganzen Vermögen haftet, haftet im Nachlassinsolvenzverfahren nur der Nachlass als Sondervermögen beziehungsweise Partikularvermögen der Erben, die daneben ja noch ihr Eigenvermögen haben, welches hier allerdings unangetastet bleiben kann. Es könnte also allerdings, nämlich gesetzt dem Fall, dass nicht nur der Nachlass, sondern auch das Eigenvermögen eines Miterben, etwa aus anderen Gründen, überschuldet ist, auch über das Eigenvermögen ein weiteres Regelinsolvenzverfahren eröffnet werden.

Der Hauptzweck der Nachlassinsolvenz ist die Absonderung beziehungsweise die Trennung des reinen Nachlasses, also alles, was durch den Erblasser an seine Erben vererbt wurde, vom Eigenvermögen des Erben, also beispielsweise sein Haus, seine Wertgegenstände sowie auch sein Geld, das er eben bereits vor dem Todesfall des Erblassers besessen hat. Diese Gütersonderung, die auch als sogenannte Separation bezeichnet wird, bewirkt außerdem, dass der Erbe für Schulden des Erblassers und grundsätzlich auch alle weiteren Nachlassverbindlichkeiten nur noch mit dem Nachlass, also beschränkt, haftet. Gleichzeitig wird mit der Nachlassinsolvenz die ausschließliche Verwendung der Insolvenzmasse zur Befriedigung der Nachlassgläubiger sichergestellt.

Oft kommt es daher vor, dass der Erbe schlussendlich aus dem Nachlass gar nichts erhält, zumal vorrangehend freilich die Gläubiger aus dem Erbe befriedigt werden, allerdings haftet sie dafür auch nicht mehr mit ihrem eigenen Vermögen für die verbliebenden Verbindlichkeiten des Erblassers. Zuständig ist dasjenige Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte.

Nach noch überwiegender Auffassung fällt die Rolle des Insolvenzschuldners dem oder den Erben als Trägern des Nachlasses zu. Dabei ist aber die sorgfältige Trennung des Eigenvermögens des Erben vom zum Nachlass gehörenden Vermögen zu beachten. Das Eigenvermögen des Erben wird nicht Bestandteil der Insolvenzmasse, auch wenn der Erbe von Teilen der Literatur als Insolvenzschuldner angesehen wird. Nach neuerer Auffassung in der Literatur gibt es im Nachlassinsolvenzverfahren gar keinen Schuldner. Vielmehr müssen die den Schuldnerbegriff verwendenden Vorschriften des allgemeinen Insolvenzrechts entweder in Bezug auf ein Sondervermögen oder in Bezug auf eine Person, die zur Vornahme von Rechtshandlungen bezüglich des Sondervermögens berufen ist, interpretiert werden.

Das Nachlassinsolvenzverfahren kann nur auf Antrag beim Insolvenzgericht eröffnet werden. Den Erben trifft dabei eine Antragspflicht, wenn er erkennt, dass der Nachlass zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Kommt der Erbe seiner Antragspflicht nicht rechtzeitig nach, haftet er den Insolvenzgläubigern, wenn ihnen aus der verspäteten Antragstellung ein Schaden resultiert. Zur Antragstellung sind darüber hinaus auch die Nachlassgläubiger berechtigt.

Eröffnungsgründe sind die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung. Allerdings werfen die Eröffnungsgründe im Nachlassinsolvenzverfahren in vielerlei Hinsicht Zweifelsfragen auf und sind abweichend vom Regelinsolvenzverfahren zu beurteilen. Nur die Erben können die Nachlassinsolvenz auch bei nur drohender Zahlungsunfähigkeit beantragen.

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