Die Abschaffung der Erbschaftssteuer in Österreich




Die in Österreich ehemals gültige und rechtskräftige Erbschaftssteuer wurde vor kurzem erst abgeschafft. Sie gilt, wenn es nach der rechtskräftigen Beurteilung des Verfassungsgerichtshofes geht, als verfassungswidrig. Konkret hat der Verfassungsgerichtshof jene Regelung im Erbschaftssteuergesetz aufgehoben, durch die Erwerbe von Todes wegen der Steuerpflicht unterworfen sind. Die Aufhebung an sich trat mit Ablauf des 31. Juli 2008 in Kraft. Dies geschieht nach langen vorangehenden Diskussionen aus nachstehenden Gründen.

An und für sich gibt es keinerlei Bedenken, sich gegen eine Erbschaftssteuer oder insbesondere gegen die Erbschaftsbesteuerung von Grundbesitz auszusprechen, während man hierbei das System der sogenannten Einheitswerte verwendet. Allerdings erschient die damalige Regelung verfassungswidrig, und zwar konkret deswegen, weil die pauschale Vervielfachung von längst historischen Einheitswerten die Wertentwicklung von Grundstücken nicht angemessen widerspiegelt. Immerhin fand die letzte Hauptfeststellung der Einheitswerte für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen 1988, für das übrige Grundvermögen überhaupt 1973 statt. Daraus kann man schließen, dass es durch jenes System nicht darauf ankommt, was jemand konkret heute und jetzt erbt, sondern welchen Wert dieser Grundbesitz vor gerade diesen längst vergangenen Jahrzehnten hatte. Dies ist gleichheitswidrig und stellt somit keine geeignete Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer dar.

Nun stellte sich die Frage, ob man denn das System überarbeiten könnte, oder nur partielle Regelungen aufheben solle, um auf diesem Wege die Steuer in ihrer Gesamtheit aufrecht bestehen lassen zu können. Allerdings negierte diese Möglichkeit der Verfassungsgerichtshof. Würde sich nämlich der Verfassungsgerichtshof darauf beschränken, lediglich diese Bestimmungen aufzuheben, käme es dadurch zu neuen Verfassungswidrigkeiten. So würde der Grundbesitz steuerlich dem steuerpflichtigen Finanzvermögen gleichgestellt werden. Angesichts der Besonderheiten von Grundbesitz (zum Beispiel der Realisierbarkeit des Vermögens) wäre dies unsachlich und daher wiederum verfassungswidrig, so der Verfassungsgerichtshof.

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