Eintragung der Marke in das Markenregister




Wird eine Firma als Marke angemeldet, gilt das Markenrecht. Im österreichischen Markenrecht gilt das Registerprinzip. Eine Marke muss daher, um als Marke Bestand zu haben, im Register eingetragen werden. Im Gegensatz zum Registerprinzip steht das Gebrauchsprinzip, das besagt, dass eine Marke in Gebrauch stehen muss, um Bestand zu haben. Im österreichischen Recht spielt nur der Nichtgebrauch der Marke bei der Vernichtbarkeit eine Rolle. Wird die Marke nicht gebraucht, kann eine Löschung begehrt werden.

Um eine nationale Marke anzumelden, ist beim österreichischen Patentamt eine Anmeldung einzubringen. Das österreichische Patentamt führt das Markenregister für ganz Österreich. Wer eine Marke anmelden will, muss Rechtspersönlichkeit besitzen. Das bedeutet, dass es sich beim Markenanmelder um eine natürliche oder juristische Person handeln muss. Juristische Personen können bereits im Gründungsstadium, also vor tatsächlicher Gründung, als Anmelder auftreten. Die Anmeldung muss schriftlich erfolgen. Das Patentamt empfiehlt, die eigens dafür vorgesehenen Formulare zu verwenden. Der Tag des Einlangens gilt in der Regel als Tag der Anmeldung. Nur wenn die Anmeldung an einem Tag eingebracht wird, an dem die Einlaufstelle stets geschlossen ist, gilt erst der nächste Öffnungstag als Tag der Anmeldung.

Die Marke ist überdies darzustellen. Bei Wortmarken ist die Marke in Großuchstaben aufzuschreiben. Wort-Bild-Marken oder Bildmarken müssen dementsprechend dargestellt werden. Wort-Bild-Marken oder Bildmarken sind Marken, die von besonderer grafischer Gestaltung sind. Das gleiche gilt für dreidimensionale Marken und abstrakte Farbmarken. Handelt es sich um eine Klangmarke, ist diese in Notenschrift oder durch Vorlage eines Sonagramms grafisch darzustellen. Auch eine klangliche Wiedergabe der Marke ist in diesem Fall auf einem Datenträger der Anmeldung beizulegen.

In der Anmeldung muss auch angegeben werden, für welche Waren oder Dienstleistungen die Marke registriert werden soll. Waren und Dienstleistungen sind in Worten anzugeben. Die bloße Angabe der Klasse, also wenn Waren und Dienstleistungen nach Klassen unterteilt sind, genügt für die Anmeldung nicht, da in einer Klasse verschiedene Waren oder Dienstleistungen zu finden sind. So enthält etwa die Klasse 6 nach der Nizzaer Klassifikation alles von unedlen Metallen, zu Schienenmaterial, bis hin zu Geldschränken. Es sollten nur jene Waren bzw. Dienstleistungen angeben werden, für die die Marke auch tatsächlich verwendet wird. Der Antrag ist vom Anmelder natürlich zu unterschreiben.

Nach der Prüfung der Formalerfordernisse, also Angabe des Anmelders, Anschrift, Firmenname etc., prüft das Patentamt ob die Marke nach dem österreichischen Markenschutzgesetz registrierbar ist. Zuvor hat der Anmelder eine Gebühr zu entrichten. Liegen den Markenschutz ausschließende Gründe vor, wird die Anmeldung zurück- oder abgewiesen. Dies wäre beispielsweise etwa dann der Fall, wenn der Marke keine ausreichende Unterscheidungskraft zukommt. Im Zuge des Anmeldeverfahrens erstellt das Patentamt auch eine Liste ähnlicher oder identischer bereits registrierter Marken.

Erfüllt die Anmeldung alle erforderlichen Kriterien, wird sie im öffentlichen Markenregister des Österreichischen Patentamtes eingetragen. Der Anmelder erhält eine Registrierungsbestätigung und die Marke wird im Österreichischen Markenanzeiger veröffentlicht. Die nationale Marke genießt sodann Schutz im gesamten österreichischen Staatsgebiet. Das Recht auf den Namen ist auch im Markenrecht gesichert. Es ist daher nicht erlaubt den Namen eines Anderen als Marke anzumelden.

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