Die Angaben über die Herkunft einer Ware dürfen die Abnehmer nicht über die wahre Herkunft täuschen. Ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot liegt bereits dann vor, wenn bei einem nicht unerheblichen Teil der Abnehmer der Eindruck entstehen könnte, dass die Herkunft des Produkts eine andere als die tatsächliche ist. Besonders streng gilt dies für qualifizierte geographische Herkunftsangaben, da diese auf eine bestimmte Qualität der Ware hinweisen und dies bei der Wahl des Käufers eine Rolle spielt. Man denke nur an Parmaschinken oder an Bordeauxwein. Nach der europäischen Rechtssprechung dienen schon einfache, qualitätsneutrale geographische Herkunftsangaben dem Schutz vor Irreführung.
Der Eindruck einer bestimmten geographischen Herkunft kann auch durch die Verwendung bestimmter Farben oder Symbole entstehen. Wird etwa das Wappen einer Stadt verwendet, in der das Produkt hergestellt wird oder deuten die Verwendung bestimmter Farben auf ein bestimmtes Land hin, kann schon darin ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß bestehen. Ist die Bezeichnung aber Gattungsbezeichnung und dient nicht mehr der Angabe der geographischen Herkunft, besteht kein Schutz Ursprungsangabe. Dies ist etwa beim Wiener Schnitzel, bei den Frankfurter Würsten oder beim Edamer Käse der Fall. Darüber, ob eine Gattungsbezeichnung vorliegt, kann ein Gutachten bei der Wirtschaftskammer eingeholt werden.
Die geographische Bezeichnung kann auch über die den Umfang, die Bedeutung oder eine besondere Eigenart des Unternehmens irreführen. Das Wort Austria darf etwa nur dann in der Firmenbezeichnung aufscheinen, wenn das Unternehmen von größerem Umfang und größerer Wichtigkeit für Österreich ist oder die Erzeugnisse typisch österreichisch oder von besonders hoher Qualität sind. Das gleiche gilt auch für Zusätze, die Bundesländer oder Städte anführen. Wolfganger Trachtenstube als Bezeichnung ist zur Irreführung geeignet, wenn mehrere ähnliche Geschäfte in St. Wolfgang bestehen und sich ihr Angebot kaum unterscheidet. Dabei gilt nämlich, dass je unbestimmter eine Bezeichnung ist, desto eher darf man sie verwenden. Hier muss beachtet werden, dass sie in Verbindung mit einem Ort auch dementsprechend weniger irreführend sind, wie zum Beispiel Mazda Wien Süd.
Der Zusatz international setzt demgegenüber eine tatsächliche wirtschaftliche Präsenz in anderen Ländern voraus. Die Eignung zur Irreführung ist aber auch hier im konkreten Fall zu beurteilen.
Bei der betrieblichen Herkunftsbezeichnung nimmt der Verkehr an, dass das Produkt aus einem bestimmten Betrieb stammt. Wird der Abnehmer in seiner Kaufentscheidung über die betriebliche Herkunft in die Irre geführt, ist dies ein Wettbewerbsverstoß. Zusätze wie echt oder original können weitere Erwartungen beim Abnehmer wecken und als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft verstanden werden. In diesem Fall können auch Bezeichnungen, die schon zu Gattungsbezeichnungen geworden sind, irreführend sein. Bei Original Sacher Würstel wurde angenommen, dass diese Bezeichnung den Gedanken erweckt, dass die Würstel tatsächlich vom Unternehmen Sacher hergestellt wurden.
Die Verwendung fremder Kennzeichen, um die eigene Leistung zu beschreiben, ist zulässig, wenn diese notwendig sind. Eine Werkstatt darf etwa angeben welche Kraftfahrzeuge sie repariert. Auf fremde Kennzeichen darf aber nicht Bezug genommen werden, wenn der Eindruck einer weitergehenden, organisatorischen Beziehung entsteht, wie zB. BMW Kundendienst.