Merkmale der Genossenschaft: ihre Gründung und Auflösung




Wesen und Merkmale der Genossenschaft

Eine Genossenschaft ist eine Vereinigung von Personen. Diese Personenvereinigung verfolgt ein bestimmtes Ziel. Der Zweck bzw. das Ziel ist die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder. Die Genossenschaft besitzt Rechtspersönlichkeit. Das bedeutet sie kann Vermögen erwerben und Eigentum besitzen. Sie kann Verträge abschließen. Eine Genossenschaft kann auch Partei in einem Prozess sein. Es gibt verschiedene Arten von Genossenschaften. Das Unternehmensrecht kennt Kredit-, Einkauf-, Verkaufs-, Konsum-, Verwertungs-, Nutzungs-, Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaften. Die Genossenschaft ist Unternehmer aufgrund der Rechtsform. Das bedeutet, dass die Rechtsgeschäfte, die sie tätigt, nach den unternehmensrechtlichen Vorschriften zu beurteilen sind. Es gibt Genossenschaften mit beschränkter und mit unbeschränkter Haftung.

Gründung einer Genossenschaft

Für die Gründung einer Genossenschaft ist die Errichtung eines Genossenschaftsvertrages erforderlich. Der Vertrag muss sich an den zwingenden Vorschriften orientieren. Ansonsten ist er nicht gültig. Der Genossenschaftsvertrag muss unter anderem den Sitz der Vereinigung, den Gegenstand des Unternehmens, die Zeitdauer und die Bedingungen des Ein- und Austritts der Genossenschafter enthalten. Zudem sind einige Regelungen für das Verhältnis der Genossenschafter untereinander zu treffen. Der Genossenschaftsvertrag ist anschließend in das Firmenbuch einzutragen. Die Genossenschaft entsteht erst mit der Eintragung. Für das Verfahren bezüglich des Firmenbuchs ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Gesellschaft ihren Sitz hat. Die Genossenschaft hat verschiedene Organe. Diese benötigt sie, um handlunsfähig zu sein. Die Vereinigung selbst ist ja nur ein theoretisches Gebilde und kann selbst keine Handlungen setzen. Dazu sind die Organe berufen.

Es gibt zwingende Organe und solche, die freiwillig eingerichtet werden können. Auf jeden Fall ist ein Vorstand zu bestellen. Beschäftigt eine Genossenschaft mehr als vierzig Arbeitnehmer, so ist die Errichtung eines Aufsichtsrates zwingend. Es können noch freiwillig andere Organe eingerichtet werden. Diese sind aber nicht zwingend vorgesehen. Gesetzlich vorgeschrieben ist auch die Generalversammlung. Diese ist so wie der Vorstand zwingend vorgeschrieben. Der Genossenschaftsvertrag selbst kann auch nach der Anmeldung zum Firmenbuch geändert werden. Ein entsprechender Beschluß der Mitglieder, sowie die Bekanntgabe beim Firmenbuchgericht sind dafür notwendig.

Geschäftsführung, Vertretung und Haftung

Das handelnde Hauptorgan der Genossenschaft ist der Vorstand. Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt die Gesellschaft nach außen. Er ist somit das Organ, das für die Genossenschaft Verträge schließt und sie in Prozessen vertritt. Der Vorstand selbst handelt durch Beschlüsse. Das Gesetz sieht die Einstimmigkeit vor. Der Genossenschaftsvertrag kann aber auch eine Mehrheitsentscheidung vorsehen. Der Vorstand hat für eine ordnungsmäßige Buchführung zu sorgen. Ihm obliegt auch der Jahresabschluss. Die Namen der Mitglieder des Vorstandes sind bereits mit der Eintragung in das Firmenbuch bekanntzugeben. Ein Vorstand einer Genossenschaft, die auch einen Aufsichtsrat hat, ist verpflichtet diesen zu informieren. Dies hat durch einen Jahresbericht und durch Sonderberichte zu erfolgen. Der Aufsichtsrat ist unter Anderem über die Finanz- und Vermögenslage, sowie über die Liquidität der Genossenshaft zu informieren. Überschreiten die Mitglieder des Vorstandes ihre Befugnisse, können sie persönlich zur Haftung herangezogen werden. Ihre Kompetenzen sind im Genossenschaftsvertrag zu bestimmen.

Der Vorstand wird entweder durch die Generalversammlung gewählt, oder durch den Aufsichtsrat bestimmt. Die Generalversammlung besteht aus den Genossenschaftsmitgliedern. Sie ist beschlußfähig, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder anwesend ist. Die Kompetenzen des Aufsichtsrates können erweitert werden. Es kann vorgesehen werden, dass bestimmte Rechtsgeschäfte nur mit der Zustimmung des Aufsichtsrates getätigt werden dürfen. Das ist möglich beim Kauf oder Verkauf von Liegenschaften, bei der Aufnahme von Darlehen, Anleihen oder Krediten, bei Beteiligungen und so weiter. Der Aufsichtsrat hat das Rechnungswesen des Vorstandes zu prüfen. Er hat die Generalversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse der Mitglieder der Genossenschaft erforderlich ist. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften können entweder mit beschränkter oder mit unbeschränkter Haftung errichtet werden. Ist die Haftung für die Mitglieder beschränkt, so haften sie nur nach der Maßgabe des eingebrachten Kapitals. Im anderen Fall haften die Genossenschafter persönlich und unbeschränkt. Das bedeutet sie haben für Verbindlichkeiten der Genossenschaft mit ihrem Privatvermögen einzustehen.

Beendigung und Auflösung

Die Genossenschaft wird in drei Fällen aufgelöst: Durch Zeitablauf eines befristeten Genossenschaftsvertrages, durch einen Beschluss der Genossenschaft, oder durch Konkurs. Wurde die Genossenschaft nicht aufgrund der Zahlungsunfähigkeit aufgelöst oder aufgrund einer behördlichen Anordnung, so ist die Auflösung im Firmenbuch zu verzeichnen. Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet einen solchen Antrag beim Gericht zu stellen. Zuständig ist das Gericht, in dessen Sprengel die Genossenschaft ihren Sitz hat. Die Autfteilung des Vermögens der Genossenschaft erfolgt durch die Liquidation. Es sind dazu Liquidatoren zu bestellen. Die Verteilung des Vermögens hat nach folgenden Prinzipien zu erfolgen. Zunächst sind die Gläubiger, die Forderungen gegenüber der Genossenschaft haben zu befriedigen.

Der verbleibende Überschuss wird nach den Beteiligungen an die Genossenschafter verteilt. Verbleibt dann noch ein Vermögen, so wird dies nach den selben Prinzipien, wie die Gewinnverteilung ausgeteilt. Über das Verfahren der Liqudation ist eine Bilanz zu erstellen. Die Aufzeichnungen sind einem der Mitglieder zu übergeben. Dieser hat die Bücher und Schriften zu verwahren.

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