Anspruch auf Entgelt trotz Entfall der Arbeitsleistung




Krankheitsfall, Unglücksfall

Ist ein Arbeitnehmer durch Krankheit bzw. durch einen Unglücksfall an der Leistung seiner Arbeit verhindert, behält er den Anspruch auf das Entgelt in voller Höhe. Das ist aber nur dann der Fall, wenn der Unglücksfall nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist. Die Dauer des Anspruchs auf das Entgelt hängt von der Dauer des Dienstverhältnisses ab. Mindestens sind es sechs Wochen. Eine Erhöhung auf acht Wochen erfolgt, wenn das Dienstverhältnis seit fünf Jahren besteht. Maximal erhöht sich die Dauer des Anspruchs auf zwölf Wochen, wenn das Dienstverhältnis seit fünfundzwanzig Jahren besteht. Bei wiederholter Arbeitsverhinderung innerhalb eines Jahres, besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur solange die jeweilige Anspruchsdauer noch nicht erschöpft ist.

Erholung: Urlaub, Sonntage, Feiertage

Das Entgelt ist auch im Urlaub zu bezahlen. Der Urlaub soll dazu dienen, dass sich der Arbeitnehmer erholt. Die Erholung soll einen Nutzen für beide Seiten bringen. Gesetzliche Feiertage sind auch arbeitsfreie Tage. Diese freien Tage sind vom Arbeitgeber zu bezahlen. Für das Wochenende, vor allem für Sonntage gilt dasselbe. Diese sind aber ohnehin meist in den Arbeitsvertrag einkalkuliert.

Rehabilitation: Aufenthalte in Kur-, Heil und Pflegeanstalten

Während eines Aufenthalts eines Arbeitnehmers in Heilanstalten, Rehabilitationszentren, Rekonvaleszenzheimen, also alle Arten von Kur- und Heilaufenthalte, ist vom Arbeitgeber das Entgelt weiterhin zu bezahlen. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Aufenthalt in einer derartigen Einrichtung der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit dient.

Höhe des zu zahlenden Entgelts

Ein Entgelt, das nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessen ist, darf wegen einer Arbeitsverhinderung nicht gemindert werden. In allen anderen Fällen bemisst sich der Anspruch nach dem regelmäßigen Entgelt. Das regelmäßige Entgelt ist jenes, das der Arbeitnehmer bekommen hätte, wenn die Arbeitsleistung nicht entfallen wäre. Bei Akkord-, Stück-, oder Gedinglöhnen, auch bei Provisionen, bemisst sich das Entgelt nach den letzten dreizehn voll gearbeiteten Wochen. Dabei werden aber ausnahmsweise geleistete Arbeitsleistungen nicht berücksichtigt, der errechnete Wert soll ein Durchschnittswert sein. Bei der Berechnung des Entgelts ist die Unterscheidung zwischen Lohn und Aufwandsersatz besonders wichtig. Aufwendungen, wie das Kilometergeld, sind vom Arbeitgeber nicht zu bezahlen.

Mitteilungspflicht

Der Dienstnehmer ist verpflichtet, die Arbeitsverhinderung dem Arbeitgeber ohne Verzug mitzuteilen. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung eine ärztliche Bestätigung über den Grund der Arbeitsunfähigkeit und der voraussichtlichen Dauer vorzulegen. Der Krankenversicherungsträger ist verpflichtet den Dienstgeber zu informieren, sobald der Arbeitnehmer wieder für arbeitsfähig erklärt worden ist. Unterlässt es der Dienstnehmer den Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis zu setzen, so verliert er den Anspruch auf das Entgelt für die Dauer der Verzögerung. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer sich keiner ärztlichen Untersuchung unterzieht. Darüber hinaus riskiert man in so einem Fall die Kündigung bzw. die Entlassung.

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