Abfertigung alt
Das System der Abfertigung wurde in den letzten Jahren reformiert. Es gelten nun zwei verschiedene Systeme, abhängig davon, wann ein Dienstverhältnis geschlossen wurde. Die Abfertigung gilt generell als Absicherung für das Ausscheiden aus dem Arbeitsvertrag und soll zugleich langjährige Treue belohnen. Je länger ein Dienstverhältnis dauert, umso höher ist die Abfertigung.
Das alte System der Abfertigung gilt für Arbeitsverträge, die vor dem 1.1.2002 geschlossen wurden. Bei der Abfertigung alt muss das Dienstverhältnis mindestens drei Jahre dauern, damit ein Anspruch auf Abfertigung entsteht. Zunächst steht dem Arbeitnehmer das Zweifache, des dem Angestellten für den letzten Dienstmonat gebührenden Entgelts. Das ist die Ausgangsbasis, von der die Berechnung erfolgt. Nach fünf Jahren erhöht sich der Anspruch auf das dreifache des letzen Monatsgehalts des Dienstverhältnisses, nach zehn Dienstjahren auf das vierfache, nach zwanzig Jahren auf das neunfache und nach fünfundzwanzig Jahren auf das zwölffache. Beispiel: Wenn ein Verkäufer Euro 1.500,-brutto verdient, nach drei Dienstjahren hat er einen Anspruch auf Abfertigung in der Höhe von Euro 3.000,-. Für die Berechnung ist das Bruttogehalt maßgeblich.
Nach dem alten System sind auch die Zeiten aus dem Lehrverhältnis miteinzurechnen. Dazu ist es aber notwendig, dass das Dienstverhältnis insgesamt mindestens sieben Jahre ununterbrochen gedauert hat. Beispiel: A lernt beim Tischler und wird danach übernommen. Die Lehre dauert drei Jahre. A muss mindestens noch vier Jahre beim Tischler arbeiten, damit die Vorzeiten eingerechnet werden. Er hat somit nach vier Dienstjahren inklusive der Lehre einen Anspruch auf das Dreifache des letzten Monatsgehalts.
In folgenden Fällen entfällt der Anspruch auf Abfertigung:
Wenn dem Arbeitnehmer ein Verschulden an der Entlassung trifft, z.B. durch
Diebstahl
Wenn der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig
auflöst
Bei einem Übergang des Unternehmens auf einen anderen Eigentümer, wenn der
Arbeitnehmer die Fortsetzung des Dienstverhältnisses ablehnt, obwohl es zum
Vorigen keine Unterschiede aufweist
Im Falle der Auflösung des Unternehmens, wenn sich die wirtschaftliche Lage des
Unternehmers derart verschlechtert hat, dass ihm die Bezahlung der Abfertigung
nicht zumutbar ist
Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers aufgelöst, so haben die Erben einen Anspruch auf die Hälfte der Abfertigung. Dies gilt aber nur für die gesetzlichen Erben, wie z.B. Sohn oder Tochter. Würde im vorigen Beispiel mit dem Verkäufer das Dienstverhältnis durch Tod aufgelöst werden, hätten seine gesetzlichen Erben Anspruch auf Euro 1.500,-. Die Abfertigung wird in dem Fall, in dem das dreifache Monatsentgelt geschuldet ist, mit der Auflösung des Dienstverhältnisses fällig. In allen anderen Fällen kann der Rest an in monatlichen im Voraus zahlbaren Teilbeträgen abgestattet werden.
Abfertigung neu
Das System der neuen Abfertigung unterscheidet sich wesentlich von dem alten. Dabei ist zwischen der Abfertigung selbst und dem Anspruch auf Auszahlung zu unterscheiden. Die neue Regelung gilt für Arbeitsverträge, die ab dem 1.1.2003 geschlossen wurden. Ab dem 1.1.2008 gelten die Bestimmungen auch für freie Dienstnehmer. Der Arbeitgeber ist verpflichtet in monatlichen Teilbeträgen Zahlungen an eine Vorsorgekasse zu leisten. Die Höhe der Beiträge beträgt 1,53 Prozent des Monatslohnes, sowie allfällige Sonderzahlungen. Die Betriebsvorsorgekasse wird durch Betriebsvereinbarung ausgewählt. Der Arbeitgeber hat mit der Betriebsvorsorgekasse einen Beitrittsvertrag abzuschließen, für die Kasse selbst herrscht Kontrahierungszwang. Das bedeutet, die Betriebsvorsorgekasse kann den Vertrag nicht ablehnen. Der Vertrag zwischen der Kasse und dem Arbeitgeber hat das in der Betriebsvereinbarung Vereinbarte zu enthalten. Nach dem Ablauf von drei Jahren ununterbrochener Beschäftigungszeit hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung, wenn das Dienstverhältnis aufgelöst wird.
Die Abfertigung wird in folgenden Fällen nicht ausbezahlt:
Bei Kündigung durch den Dienstnehmer
Bei verschuldeter Entlassung
Bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt
In jenen Fällen, in denen die Abfertigung nicht ausbezahlt wird, bleibt das Geld bei der Betriebsvorsorgekasse. Es ist aus der Sicht des Arbeitnehmers nicht weg. Wenn bei einem neuerlichen Dienstverhältnis die Voraussetzungen für die Auszahlung der Abfertigung gegeben sind, wird diese ausbezahlt. Das ist der Unterschied zwischen der Abfertigung selbst und dem Anspruch auf Auszahlung.
Der Dienstnehmer hat die Möglichkeit sich die Abfertigung bei Beendigung des Arbeitsvertrages ausbezahlen zu lassen oder das Geld in der Betriebsvorsorgekasse veranlagen zu lassen. Er kann bei einem Arbeitsplatzwechsel auch das Geld in einer neuen bzw. anderen Betriebsvorsorgekasse veranlagen. Der Anspruch auf die Zahlung der Abfertigung besteht nicht gegen den Arbeitgeber, sondern gegen die Betriebsvorsorgekasse.