Für Arbeitsmediziner ist vorgesehen, dass sie eine spezielle besondere Schulung im Bereich des Arbeitnehmerschutzes in Anspruch nehmen. Das sollte möglichst während der Ausbildung zum Arztberuf gemacht werden. Die normale ärztliche Grundausbildung reicht in diesem Fall nicht aus. Die Arbeitsmediziner haben in verschiedenen Bereichen von Unternehmen mitzuwirken. Insbesondere sind das Bereiche, von denen erhebliche Gefahren für die Arbeitnehmer ausgehen. Es sind auch dementsprechende Aufzeichnungen zu führen. Die Arbeitnehmer müssen einerseits vorbeugend untersucht werden. Das heißt es ist ein ärztliches Gutachten vor Arbeitsantritt erforderlich.
Zudem haben sich die Arbeitnehmer einer regelmäßigen Folgeuntersuchung zu unterziehen. Das gilt für Arbeiten in gefährlichen Bereichen, bei Arbeiten mit besonderer Lärmeinwirkung und bei Arbeiten, bei denen die Beschäftigten mit sonstigen gefährlichen Stoffen in Berührung kommen. Die Kosten der Untersuchungen sind vom Arbeitgeber zu tragen. Das Arbeitsinspektorat hat die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zu überprüfen. Die Regelungen des Arbeitnehmerschutzes gelten aber nur für Beschäftigte in privatrechtlichen Dienstverhältnissen. Für Beamte gelten besondere Vorschriften.
Die Arbeitgeber müssen über jeden Arbeitnehmer, der einer Eignungs- oder Folgeuntersuchung unterzogen wird Aufzeichnungen führen. Es sind die Daten des Arbeitnehmers aufzunehmen, also der Vor- und Zuname und die Anschrift. Die Art sowie der Beginn der Ausübung der Tätigkeit sind aufzunehmen. Der Name und die Anschrift des Untersuchenden Arztes und das Datum der Untersuchung sind zu verzeichnen. Den Aufzeichnungen sind alle Beurteilungen der untersuchenden Ärzte über die gesundheitliche Eignung der Arbeitnehmer beizulegen. Allfällige Bescheide des Arbeitsinspektorats sind dem anzuschließen.