Gründung eines Vereins




Durch die Statuten wird der Verein errichtet. Diese müssen einen gesetzlichen Mindestinhalt aufweisen. In den Statuten muss der Name des Vereins, der Sitz und der Zweck angegeben werden. Darüber hinaus müssen die Bedingungen für die Erlangung der Mitgliedschaft bestimmt werden, ebenso wie die Rechte der Vereinsmitglieder. In der Satzung müssen auch die Organe des Vereins festgelegt werden. Die Gründer des Vereins haben die Statuten bei der zuständigen Vereinsbehörde anzuzeigen.

Es ist nicht vorgesehen, dass die Behörde den Verein bewilligt. Das steht ihr nicht zu. Sie kann lediglich den Verein untersagen, wenn er gegen ein Gesetz verstößt. Unterlaufen der Behörde bezüglich der Vereinsgründung Fehler, so verletzt sie die Grundrechte der Staatsbürger. Für Ausländer gilt das aber nur eingeschränkt. Der Verein darf nicht die Erzielung von Gewinn bezwecken. In einem beschränkten Rahmen darf aber ein Verein auch wirtschaftlich tätig werden. Ein Verein darf aber nicht nur zum Schein errichtet werden, um eine Erwerbstätigkeit zu bezwecken. Wirtschaftlich positive Auswirkungen auf die Mitglieder schließen für sich die Zulässigkeit nicht aus.

Der Verein ist ins Vereinsregister einzutragen. Durch die Eintragung entsteht das Haftungsprivileg. Der Verein kann ab diesem Zeitpunkt selbständig Vermögen besitzen und erwerben. Die Statuten haben zwingend ein Organ zur gemeinsamen Willensbildung vorzusehen. Dazu ist ein Organ, das den Verein nach außen vertritt. Das Leitungsorgan muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Gibt es in einem Verein ein Aufsichtsorgan, so hat dies zwingend aus mindestens drei natürlichen Personen zu bestehen. Jeder Verein hat mindestens zwei Rechnungsprüfer zu bestellen. Ein großer Verein hat darüber hinaus einen Abschlussprüfer zu bestellen.

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