Sind alle Ausgleichsversuche fehl geschlagen, kann der Schuldner einen Zahlungsplan einreichen. Wichtig ist, dass der Schuldner kein weiteres verwertbares Vermögen mehr besitzt. Das sind alle möglichen Wertgegenstände, wie etwa Münzsammlungen, wertvolle Teppiche, ein teures Auto, Grundstücke, Schmuck usw. Der Zahlungsplan ist ein Ausgleichsvorschlag ohne Mindestquote. Jedoch muss eine Quote der Einkommenslage des Schuldners in den folgenden fünf Jahren entsprechen. Länger als sieben Jahre darf der Zahlungsplan nicht laufen. Die Einkommenslage bzw. die Quoten können sich auch ändern; weiß der Schuldner, dass eine Sorgfaltspflicht in zwei bis drei Jahren entfallen wird, weil das Kind dann ein eigenes Einkommen haben wird, so kann man die Quote für diese Jahre auch erhöhen.
Der Zahlungsplan muss beantragt werden. Im Privatkonkurs geschieht dies normalerweise mit Konkurseröffnung. Im Zahlungsplan muss der Schuldner also genau angeben, wie er seine Gläubiger befriedigen will. Eine zahlenmäßige Mindestquote ist aber nicht erforderlich. Wichtig ist, dass die Quote angemessen ist. Hier gilt auch der Anspannungsgrundsatz. Der Schuldner muss jeder Arbeit nachgehen, die seiner Ausbildung und Befähigung zumutbar ist. So wird ein alleinstehender Mann immer einer Vollbeschäftigung nachgehen müssen. Einer alleinerziehenden Mutter mit zwei Kleinkindern wird man nur eine Teilzeitbeschäftigung zumuten können. Dies ist dann zu beachten, wenn manche Schuldner glauben, sie lassen sich nur für 20 bis 25 Stunden anmelden, arbeiten aber Vollzeit, den Rest eben Schwarz. Man mag dadurch vielleicht die Steuern rechtswidriger Weise umgehen, aber im Konkursverfahren gilt der Anspannungsgrundsatz; man wird behandelt, als ob man vollbeschäftigt wäre.
Ein Zahlungsplan muss von den Gläubigern angenommen werden und zwar mit einer speziellen Mehrheit. Bei der Tagsatzung müssen anwesende Gläubiger in der Zahl mit der Mehrheit zustimmen, und zwar wenn etwa fünf von sieben Gläubiger zustimmen, und es müssen auch mindestens dreiviertel der Gesamtsumme der Forderungen zustimmen. Beispiel: Gläubiger A: Euro 10.000,-, Gläubiger B: Euro 5.000,-, Gläubiger C: Euro 5.000,-, Gläubiger D: Euro 40.000,-. Stimmen Gläubiger A, B und C zu, haben sie zwar die Kopfmehrheit, aber keine Summenmehrheit. Deren Forderungen machen nur Euro 20.000,- aus. Gläubiger D hat dagegen eine Forderung in der Höhe von Euro 40.000,-. Stimmen die Gläubiger B, C und D zu, aber Gläubiger A nicht, wird trotzdem der Zahlungsplan angenommen; es ist nämlich die Mehrheit der anwesenden Gläubiger gegeben, also drei Gläubiger, sowie die Summenmehrheit.
Der Zahlungsplan ist jedenfalls unzulässig, wenn der Schuldner sich seiner Verantwortung drückt, wie beispielsweise etwa, wenn er flüchtig ist, aber auch wenn er sich weigert, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen oder wenn der Zahlungsplan gegen sonstige zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt. Dem Schuldner ist der Zahlungsplan verwehrt, wenn innerhalb der letzten zehn Jahre ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde.