Vermögensverwaltung: Die Durchführung des Zahlungsplans




Im Privatkonkurs werden die einzelnen Tagsatzungen wenn möglich zu einer zusammen gezogen. Dies geht deshalb, weil die Vermögenslage meistens leicht überschaubar ist, wenn keine Liegenschaften noch zu verkaufen sind. Es wird also mit der ersten Gläubigerversammlung und der Prüfungstatsatzung, wo die Rechtmäßigkeit der Forderungen festgestellt werden, auch das Vermögensverzeichnis des Schuldners vor Gericht bekräftigt sowie über den Zahlungsplan abgestimmt. Das hört sich an, als würde alles sehr lange dauern. In Wirklichkeit dauert diese Verhandlung oft nur zehn Minuten oder noch kürzer. Die Praxis in Österreich sieht so aus, dass die Vertreter des Schuldners, meistens die bevorrechteten Schuldnerberatungen, schon im Vorfeld Kontakt zu den Gläubigern pflegen und sich über deren Abstimmungsverhalten informieren. Oder man trifft sich kurz vor dem Verhandlungsaal während man wartet und kann noch Einzelheiten erfragen.

Fest steht jedoch, bevor über den Zahlungsplan abgestimmt werden kann, muss allfälliges Vermögen verwertet sein, d.h. verkauft oder versteigert worden sein. Es darf auch der Schuldner sein Vermögen frei verwerten. Ein paar Einschränkungen hat er jedoch hierbei zu beachten. Prinzipiell muss dies vom Gericht genehmigt werden. Über unbewegliches Vermögen, wie etwa Grundstücke, sowie den pfändbaren Teil seines Einkommens darf er keinesfalls frei verfügen. Meistens verfügt der Schuldner nicht mehr über nennenswertes Vermögen. In der Praxis ist es oft so, dass die Schuldner lange dahin wirtschaften die Exekutoren bereits länger anklopfen und verschiedene Wertgegenstände bereits in Beschlag genommen haben. Einzig die Grundstücksbesitzer haben noch unbewegliches Vermögen. Hier sind nämlich die Banken doch sehr zögerlich, eine Zwangsversteigerung zu bedingen; sie erzielen damit viel weniger, als die Schulden betragen. Sie müssten für den neuen Käufer die Liegenschaft unbelastet übergeben, da sie sonst nicht kauft würde. Somit hoffen die Banken, dass sich die der Vermögenslage des Schuldners wieder verbessert und er seine Kreditraten begleichen kann.

Liegenschaften wird immer ein Masseverwalter verwerten. Es besteht die Möglichkeit, auch mit einer Liegenschaft den Zahlungsplan einzureichen, nämlich dann, wenn das Grundstück nicht verkäuflich ist. Das passiert immer wieder bei Häusern, die ungeschickt gebaut sind, sodass sich kein Käufer findet, wieetwa Wohnhaus mit Geschäftsräumlichkeiten, oder Bruchbuden oder auch Häuser mit allfälligen Ausgedingen, wie etwa Wohnrechten auf Lebenszeit. Hier kann man auch mit Vermögen den Zahlungsplan einreichen, wenn eben nachgewiesen wird, dass eine Verwertung unmöglich ist. Grundstücke werden durch den Masseverwalter verwertet oder durch das Exekutionsgericht.

Unabhängig vom Zahlungsplan, welcher sich nur an das künftige Einkommen des Schuldners orientiert, werden die Erlöse von den Verkäufen an die Gläubiger verteilt. Normalerweise wird eine gesonderte Tagsatzung dafür anberaumt, im Privatkonkurs kann dies aber auch in der General-Tagsatzung, wo auch über den Zahlungsplan abgestimmt wird, geschehen. Wurde der Zahlungsplan angenommen, also positive Abstimmung, so ist der Konkurs aufzuheben. Hatten Gläubiger ihre Forderung nicht angemeldet, so haben sie nur dann Anspruch auf eine Quote, wenn es die Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners erlaubt. Zahlt der Schuldner nicht wie im Zahlungsplan vorgesehen, dann kommt es im Verzugsfall zum Wiederaufleben der Forderungen. Sie leben jedoch nur quotenmäßig wieder auf.

Beispiel: Ursprüngliche Forderung betrug Euro 20.000,-; Die Quote betrug zehn Prozent auf fünf Jahre, dh. Euro 2.000,- in fünf Jahren, jährlich Euro 400,-. Nach drei Jahren gerät der Schuldner in Verzug. Beglichen wurden Euro 1.200,-, fehlen tun noch Euro 800,-. Das heißt, zweidrittel der Forderung fehlen noch. Zweidrittel von Euro 20.000,- sind Euro 8.000,-. In dieser Höhe lebt die Forderung auf. Ändert sich die Vermögenslage des Schuldners ohne sein Verschulden, so kann er aber eine Änderung des Zahlungsplans beantragen. Über den neuen Zahlungsplan muss wieder abgestimmt werden. Wird die Zustimmung verweigert, so kann das Abschöpfungsverfahren eingeleitet werden. Auch werden hier die Quoten und Zeiten entsprechend angerechnet.

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