Die Obsorge eines Kindes umfasst seine Pflege und Erziehung, seine Vermögensverwaltung sowie seine gesetzliche Vertretung durch die Eltern. Die Pflege des Kindes betrifft die Wahrnehmung seines körperlichen Wohles und die Wahrnehmung seiner Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht über ihn durch die Eltern bzw. durch seine gesetzlichen Vertreter. Hierzu gehört auch die medizinische Behandlung des Minderjährigen. Unter Erziehung des Kindes ist zu verstehen, dass die Eltern die geistigen, körperlichen, seelischen und sittlichen Kräfte ihrer Kinder zu entfalten haben sowie Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes und dessen Schulausbildung sowie Berufsausbildung zu fördern haben. Dazu gehören unter anderen auf jeden Fall die Bestimmung des Aufenthaltes des Kindes sowie die Entscheidung über eine Auslandsreise und die Auswahl der Schule. Mit Vermögensverwaltung sind sowohl die Verwaltung des Kindesunterhalts als auch die Verwaltung des eigenen Vermögens und der eigenen Einkünfte des Kindes gemeint. Bei der Vermögensverwaltung haben die Eltern des minderjährigen Kindes jedoch das Vermögen des Kindes zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren. Das Geld ist als Mündelgelt anzulegen, also als gut verzinste Spareinlage bzw. in Liegenschaften oder in Wertpapiere.
Außerdem haben die Eltern in Pflegeangelegenheiten und in Erziehungsangelegenheiten immer auf das Wohl und auf den Willen des Kindes Rücksicht zu nehmen. Zu beachten ist, dass Gewaltanwendung jeder Art und das Zufügen körperlichen oder seelischen Leids an Kindern verboten ist. Das Religionsbekenntnis des Kindes haben die Eltern gemeinsam und im Einvernehmen zu bestimmen, aber ab dem zehnten Lebensjahr ist das Kind bezüglich seiner Vorstellung zum Religionsbekenntnis zu hören. Wenn das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann es frei entscheiden, welchem Religionsbekenntnis es angehören will.
Wenn sich Ehepaare scheiden lassen und minderjährige Kinder vorhanden sind, müssen ebenso die zukünftige Obsorge und die Unterhaltsansprüche der minderjährigen Kinder geklärt werden. Nach der Scheidung besteht auch noch die Möglichkeit, dass beide Elternteile gemeinsam die Obsorge über das Kind ausüben. Wenn dies nicht gewollt ist, kann immer noch bei Gericht ein Antrag auf alleinige Obsorge eines Elternteils bei Gericht eingebracht werden. Nach der Scheidung müssen sich die Eltern aber über das hauptsächlichen Aufenthaltsort der Kinder einigen. Bei der alleinigen Obsorge eines Elternteils darf der andere Elternteil, der nicht mit der Obsorge betraut ist, das Kind besuchen. Der nicht mit der Obsorge betraute Elternteil hat auch Anspruch darauf, dass ihm der andere Elternteil über wesentliche Angelegenheiten, die das gemeinsame Kind betreffen, informiert, wobei er sich diesbezüglich auch äußern darf.
Im Gegensatz zum Ehegattenunterhalt ist die Höhe des Kindesunterhalts gesetzlich geregelt, wobei sich die Unterhaltshöhe nach dem Alter sowie nach den Bedürfnissen des Kindes richtet. Die Unterhaltshöhe hängt jedoch auch von den Lebensverhältnissen des unterhaltspflichtigen Elternteils ab, wie beispielsweise Einkommen und weitere Sorgepflichten. Zu beachten ist, dass zur Ermittlung der genauen Unterhaltshöhe je nach Kindesalter entsprechende Prozentsätze vom Einkommen des unterhaltsverpflichteten Elternteils sowie sogenannte Regelbedarfssätze festgelegt wurden. Diese Prozentsätze dienen in erster Linie zur Festlegung der Obergrenze der Belastbarkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils. Die Regelbedarfssätze wiederum werden nur dann herangezogen, wenn die durch die Prozentsätze ermittelte Unterhaltshöhe dem Gericht als unangemessen erscheint. Wenn der unterhaltsverpflichtete Elternteil keinen Kindesunterhalt leistet, macht er sich strafbar. Die Unterhaltspflicht der Eltern endet sobald das Kind selbsterhaltungsfähig ist. Selbsterhaltungsfähigkeit liegt mit Abschluss einer Berufsausbildung und mit Aufnahme einer Berufstätigkeit vor. Somit hat das Kind weiterhin einen Anspruch auf Unterhalt gegen die Eltern, wenn es nach der Matura weiter studiert. Dieser Unterhaltsanspruch kann sich aber vermindern, wenn das Kind eigene Einkünfte erzielt.
Für uneheliche Kinder steht grundsätzlich der Mutter die alleinige Obsorge zu, aber die Lebensgefährten können jedoch auch die gemeinsame Obsorge für die gemeinsamen unehelichen Kinder auf Antrag bei Gericht beantragen. Wenn sie getrennt leben, ist es erforderlich, dass sie dem Gericht eine Vereinbarung vorlegen, bei wem sich das uneheliche Kind hauptsächlich aufhalten soll.