Solange die Ehepartner noch verheiratet sind, haben beide Elternteile die elterlichen Rechte und Pflichten für Pflege, Erziehung, Vermögensverwaltung und Vertretung der gemeinsamen Kinder. Bei aufrechter Ehe kann jeder Elternteil unabhängig voneinander das Kind allein vertreten, nur bei besonders wichtigen Angelegenheiten wie z.B. Namensänderung oder Religionsbekenntniswahl bzw. Wechsel des Religionsbekenntnisses müssen beide Elternteile gemeinsam entscheiden. Falls es hier zu keiner Einigung kommen sollte, hat das Pflegschaftsgericht auf Antrag jedes Elternteils zu entscheiden.
Somit ist zu beachten, dass bei der gemeinsamen Obsorge das minderjährige Kind von jedem Elternteil allein und unabhängig voneinander vertreten werden kann. In bestimmten Fällen müssen die Elternteile einander jedoch informieren, wie beispielsweise bei Änderung des Familiennamens sowie bei Änderung des Vornamens des gemeinsamen Kindes oder wenn das gemeinsame Kind eine andere Glaubensgemeinschaft eintreten soll. Falls nur ein Elternteil die Obsorge über das Kind hat, muss dieser zwar den anderen über Namensänderungen und Änderung der Glaubensgemeinschaft des Kindes informieren, aber zu den Änderungen ist die Zustimmung des nicht obsorgeberechtigten Elternteils nicht notwendig.
Es ist aber zu beachten, dass bei der alleinigen Obsorge für den obsorgeberechtigten Elternteil eine erhöhte Informationspflicht besteht. Das bedeutet, dass der Elternteil, der mit der Obsorge betraut ist, die Verpflichtung hat den anderen Elternteil über wichtige Ereignisse und Angelegenheiten im Leben des Kindes zu informieren, wie z.B. Schulerfolg. Auch über Änderungen im Leben des gemeinsamen Kindes hat der obsorgeberechtigte Elternteil den anderen Elternteil zu unterrichten. Außerdem darf sich der nicht obsorgeberechtigte Elternteil über wichtige Maßnahmen im Leben des Kindes äußern, wie beispielsweise bei Schuldwechsel, Wohnsitzwechsel, Schulversagen oder schwere Krankheiten.
Zu beachten ist ebenso, dass in Patchworkfamilien die Ehegattin ihrem Ehegatten bzw. der Ehegatte seiner Ehegattin in der Ausübung der alleinigen Obsorge für dessen Kinder beizustehen hat und dass diese den alleinig Obsorgeberechtigten bei Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens in erforderlichen Fällen vertritt. Dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil stehen gegenüber dem obsorgeberechtigten Elternteil bzw. gegenüber seinem Kind ebenso Rechte zu. Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil, der nicht mit seinem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, hat ebenso die Möglichkeit und das Recht sein Kind zu treffen und über sein Leben sowie über seine Entwicklung und ebenso über wichtige Angelegenheiten und Änderungen Bescheid zu wissen. Sollten sich die beiden Elternteile nicht einvernehmlich über das Besuchsrecht einigen können, muss das Gericht darüber eine Regelung treffen.
Sollte der obsorgeberechtigte Elternteil sterben, kommt die Obsorge dem anderen Elternteil zu, wenn zuvor beide Elternteilte die Obsorge gemeinsam ausgeübt haben. Hatte jedoch der verstorbene Elternteil die alleinige Obsorge, hat das Gericht zu entscheiden, ob der andere Elternteil, die Großeltern oder die Pflegeeltern die Obsorge bekommt. Zu den Pflegeeltern zählt auch die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte des verstorbenen Elternteils. Sobald das Kind volljährig ist, erlischt die Obsorge über das Kind. Das Kind ist volljährig sobald es das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Ab diesem Zeitpunkt haben die Eltern bzw. der gesetzliche Vertreter den Volljährigen sein Vermögen sowie sämtliche Urkunden und Nachweise, die ihn betreffen, zu übergeben. Zu beachten ist auch, dass die Obsorge ebenso erlischt, wenn ein minderjähriges Kind heiratet; die Obsorge über das verheiratete minderjährige Kind erlischt solange die Ehe dauert. Es gibt auch Fälle, wo die Obsorge entzogen bzw. eingeschränkt werden kann. Die Obsorge wird den Eltern auf jeden Fall dann vom Gericht ganz oder teilweise entzogen, wenn sie durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes gefährden. Das Gericht darf durch eine Verfügung die Obsorge jedoch nur so weit beschränken, als dies zur Sicherung des Kindeswohles notwendig ist.
Zu beachten ist auch, dass das Gericht bei Verfahren über die Obsorge und über das Besuchsrecht die Möglichkeit hat, ein Kinderbeistand zu bestellen, wenn solch ein Verfahren für die betroffenen Kinder besonders belasten sind. Der sogenannte Kinderbeistand kümmert sich in solchen Verfahren ausschließlich um die Wünsche sowie Anliegen der minderjährigen Kinder bis zum Alter von vierzehn Jahren. Ein Kinderbeistand soll den Kindern insbesondere als Ansprechperson zur Seite stehen und mit Einverständnis der Kinder dem Gericht ihre Meinung äußern, wobei den Kinderbeistand eine Verschwiegenheitspflicht trifft. Im Regelfall tragen die Eltern die Kosten des Kinderbeistands, die sich nach der Verfahrensdauer bemisst und in Form einer Gerichtsgebühr zu zahlen ist. Wenn sich die Eltern diese Kosten nicht leisten können, haben sie die Möglichkeit einen Antrag auf Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung dieser Gebühren zu stellen.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung müssen sich die Eltern vor der Scheidung darüber einigen, welcher Elternteil die Obsorge übernimmt und bei wem das Kind sich künftig hauptsächlich aufhalten soll. Wenn sich die Eltern nicht darüber einigen können, ist eine einvernehmliche Scheidung nicht möglich. Auch bei streitigen Scheidungen müssen sich die Eltern grundsätzlich über die Obsorge für die gemeinsamen Kinder einigen.