Die Elternschaft behandelt die Mutterschaft und die Vaterschaft zum Kind. Die Bezeichnung Mutterschaft wird für die Mutter des Kindes verwendet und die Bezeichnung Vaterschaft wiederum wird für den Vater des Kindes verwendet. Es ist sehr bedeutend festzulegen, wer die Mutter und der Vater des Kindes sind, weil nur dann kindschaftsrechtliche Beziehungen und Rechtsfolgen zugeordnet werden können. In der Regel steht die Mutterschaft eines Kindes fest, denn Mutter ist üblicherweise die Frau, die das Kind gebärt. Mutterschaft kann aber in einigen Fällen auch durch Adoption oder durch sonstige Annahme eines Kindes, wie etwa Pflegeelternschaft, erlangt werden. Bezüglich Vaterschaft ist festzuhalten, dass der Ehemann der Kindesmutter als Vater gilt. Somit wird im Regelfall die Elternschaft automatisch nach der Geburt oder nach der Adoption eines Kindes begründet. Wenn die Paare jedoch nicht verheiratet sind, besteht nur dann eine Vaterschaft zum Kind, wenn der Mann das Kind als das seinige anerkennt. Zu beachten ist ebenso, dass Mütter die Möglichkeit haben, ihre Mutterschaft abzulehnen und im Zuge dessen ihr Kind anonym in einem Krankenhaus zur Welt bringen können.
Zu beachten ist ebenso, dass werdende Mütter Anspruch auf Mutterschutz haben. Das bedeutet, dass werdende Mütter einer Schutzfrist unterliegen und in den letzten acht Wochen vor dem Entbindungstermin nicht arbeiten dürfen. Wenn aber eine Gefahr für die werdende Mutter oder für ihr ungeborenes Kind besteht, können sie unter Umständen schon früher freigestellt werden. Für eine frühere Inanspruchnahme des Mutterschutzes muss jedoch ein Facharzt die Freistellung befürworten sowie schriftlich begründen, wobei aber letztendlich die Arbeitsinspektionsärztin oder der Amtsarzt über die endgültige Freistellung, durch Ausstellung eines Freistellungszeugnisses, entscheidet. Sodann ist das Freistellungszeugnis dem Dienstgeber vorzulegen, der ab diesem Zeitpunkt verpflichtet ist die werdende Mutter nicht zu beschäftigen.
Nach der Entbindung dauert der Mutterschutz weitere acht Wochen. Diese kann sich jedoch verlängern oder verkürzen, denn wenn das Kind vor oder nach dem Geburtstermin geboren wird, verkürzt oder verlängert dieser Umstand die Schutzfrist vor der Geburt entsprechend. Sollte sich die Schutzfrist vor der Entbindung verkürzt haben, weil der Geburtstermin nicht richtig errechnet war, führt dies zur Verlängerung der Schutzfrist nach der Geburt im Ausmaß der Verkürzung, aber höchstens auf sechzehn Wochen. Zu beachten ist jedoch, dass bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder bei Kaiserschnitt die Schutzfrist nach der Entbindung mindestens zwölf Wochen zu betragen hat. Zudem erhalten die betreffenden Mütter während der Mutterschutzzeit von der Krankenkasse ein Wochengeld, da der Arbeitgeber in diesem Zeitraum keinen Gehalt bzw. keinen Lohn zahlt.
Die Aufgabe der Elternschaft nimmt die Mutter des Kindes meistens zusammen mit dem Vater des Kindes wahr. Es gibt aber auch oft Fälle in denen Mütter die Elternschaft alleine übernehmen. Diese Mütter werden als Alleinerziehende bzw. als alleinerziehende Mütter bezeichnet. Die Aufgabe der Eltern ist es das unselbständige Kind zu ernähren, zu pflegen, zu erziehen sowie sein Vermögen zu verwalten und in allen Angelegenheiten zu vertreten. Die Eltern haben das Kind solange zu ernähren und zu erziehen bis es diese Aufgaben selbständig übernehmen kann. Üblicherweise enden die Verpflichtungen, insbesondere die Unterhaltspflicht, der Eltern gegenüber ihren Kindern sobald sie selbsterhaltungsfähig sind, also sobald sie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben. Solange sich das Kind in Ausbildung befindet oder ein Studium nachgeht, ist seine Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben. Das hat wiederum zur Folge, dass die Eltern weiterhin verpflichtet sind das Kind zu erhalten und Unterhalt zu leisten bis es selbsterhaltungsfähig ist, jedoch längstens bis zur Vollendung des achtundzwanzigsten Lebensjahres.