Wenn ein Kind unehelich zur Welt kommt bzw. wenn der Ehemann der Kindesmutter nicht der Vater des Kindes ist, besteht für den leiblichen Vater die Möglichkeit die Vaterschaft zum Kind durch eine persönliche Erklärung anzuerkennen. Es muss beachtet werden, dass der Vater jedoch erst dann in der Geburtsurkunde angegeben werden kann, wenn er freiwillig die Vaterschaft zum Kind anerkennt oder wenn die Vaterschaft durch ein Gerichtsurteil festgestellt wurde. Sollte der vermutete Vater sich nicht freiwillig zur Vaterschaft bekennen, kann die Mutter des Kindes in Vertretung für das Kind auf Feststellung der Vaterschaft klagen. Es ist immer ratsam die Vaterschaft festzustellen, da dies zum Kindeswohl dient, weil die Vaterschaft unter anderem für den Kindesunterhalt vorausgesetzt wird.
Es ist darauf zu achten, dass bei Kindern, die nach der Eheschließung und vor der Scheidung bzw. vor Aufhebung der Ehe oder vor Nichtigerklärung der Ehe geboren werden, anzunehmen ist, dass das Kind vom Ehemann der Mutter stammt. Dies wird als Ehelichkeitsvermutung bezeichnet. Wenn aber der Ehemann der Kindesmutter annimmt, dass er nicht der Vater des Kindes ist, kann er die Ehelichkeit des Kindes innerhalb eines Jahres ab Kenntnis dieser Umstände, aber jedoch frühestens mit der Geburt des Kindes, durch Klage bestreiten. Diese Klage zur Bestreitung der Ehelichkeit des Kindes wird als Ehelichkeitsbestreitungsklage bezeichnet.
Zu beachten ist, dass das Kind auch dann die Feststellung der Vaterschaft beantragen kann, wenn bereits die Vaterschaft eines anderen Mannes feststeht. In diesem Fall wird das Gericht aussprechen, dass das Kind nicht vom derzeitigen Vater abstammt, sondern von einem anderen Mann. Wenn der Ehemann der Kindesmutter nicht der Vater des Kindes ist, muss die Mutter den anerkennenden anderen Mann als Vater des Kindes bezeichnen und das Kind muss sodann dem Anerkenntnis zustimmen, damit die Vaterschaftsanerkennung zum anderen Mann wirksam ist. Wenn das Kind minderjährig ist, wird der Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlicher Vertreter des Kindes, anstelle des Kindes, die Zustimmung zum Anerkenntnis abgeben. Sodann wird der Anerkennende andere Mann statt des Ehemanns der Kindesmutter in die Geburtsurkunde des Kindes eingetragen. Für den Fall, dass der anerkennende Vater minderjährig ist, benötigt er für das Vaterschaftsanerkenntnis die Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter. Es ist erwähnenswert, dass bei der Vaterschaftsanerkennung keine Fristen beachtet werden muss, da sie bereits vor der Geburt möglich ist.
Zuständig für das Vaterschaftsanerkenntnis ist das Standesamt oder das Bezirksgericht, der Notar bzw. bei Jugendwohlfahrtsträger die Bezirkshauptmannschaft, das Magistrat oder in Wien das Amt für Jugend und Familie. Wenn man die Vaterschaftsanerkennung beim Bezirksgericht durchführen möchte, ist jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengen das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn das Anerkenntnis vor der Geburt des Kindes durchgeführt wird, ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Damit das Vaterschaftsanerkenntnis ausgestellt werden kann, muss der anerkennende Vater persönlich bei der zuständigen Stelle erscheinen und die Vaterschaft erklären sowie die Urkunde unterschreiben. Wirksam wird das Vaterschaftsanerkenntnis jedoch erst dann, wenn die Urkunde über die Erklärung der Vaterschaft oder deren öffentlich beglaubigte Abschrift dem Standesamt des Geburtsortes des Kindes zukommt.
Um die Vaterschaft anerkennen zu können, sind folgende Unterlagen nötig: amtlicher Lichtbildausweis des Vaters, Geburtsurkunde des Vaters, Staatsbürgerschaftsnachweis des Vaters sowie Meldezettel des Vaters und eventuell Nachweis akademischer Grade des Vaters. Wenn der Vater minderjährige ist, wir zusätzlich noch die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters sowie ein amtlicher Lichtbildausweis des gesetzlichen Vertreters verlangt. Sollte der Vater nicht die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen, wird zusätzlich noch ein Reisepass verlangt. Sollte die Vaterschaft vor der Geburt des Kindes anerkannt werden, wird zusätzlich zu eben genannten Dokumente noch der Mutter-Kind-Pass, die Geburtsurkunde der Mutter, den Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter sowie ein Meldezettel der Mutter verlangt und eventuell ein urkundlicher Nachweis akademischer Grade der Mutter. Außerdem wird ebenso zusätzlich die Geburtsurkunde des Kindes erforderlich sein, nach Beurkundung der Geburt. Zu beachten ist, dass bei der Anerkennung der Vaterschaft keine Kosten entstehen.
Somit hat das Gericht den Mann als Vater des Kindes festzustellen, von dem das Kind abstammt. Der Antrag dazu kann entweder vom Kind gegen den Mann oder von Mann gegen das Kind gestellt werden. Auf Antrag des Kindes kann der Mann aber nur dann als Vater festgestellt werden, wenn er der Kindesmutter innerhalb von nicht mehr als dreihundert Tage und nicht weniger als hundertachtzig Tage vor der Geburt des Kindes der Kindesmutter beigewohnt hat oder mit dessen Samen an der Mutter innerhalb dieses Zeitraumes eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchgeführt worden ist. Der Mann wird nicht als Vater des Kindes festgestellt, wenn er nachweisen kann, dass das Kind nicht von ihm abstammt.