Die Personen, die an einem Werkvertrag beteiligt sind, heißen Werkvertragsnehmer bzw. Werkunternehmer und Werkbesteller. Der Werkunternehmer ist derjenige, der das Werk erstellt und der Werkbesteller, ist derjenige, der die Erstellung des Werkes verlangt. Daher kann ein Werkvertrag als ein Vertrag über den gegenseitigen Austausch von Leistungen betrachtet werden. Dabei verpflichtet sich der Werkvertragsnehmer bzw. der Werkunternehmer für den Werkbesteller ein bestimmtes Werk gegen Zahlung eines Werklohnes herzustellen. Außerdem ist bei einem Werkvertrag nicht vorgeschrieben, wann, wie und wo der Werkvertragsnehmer zu arbeiten hat. Im Gegensatz zum freien Dienstvertrag arbeitet man beim Werkvertrag selbständig. Daraus ist somit abzuleiten, dass der Werkvertragsnehmer bzw. Werkunternehmer eigenverantwortlich arbeitet, also im eigenen Namen und auf eigene Rechnung sowie mit eigenen Betriebsmitteln, wobei er ebenso über Arbeitsabläufe, Arbeitszeit und Arbeitsort grundsätzlich selbst entscheidet.
Außerdem müssen sich Werkvertragsnehmer selbst bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft melden. Die wesentlichen Merkmale eines Werkvertrages sind, dass der Werkvertrag auf Erfolg ausgerichtet ist und somit eine Erfolgsgarantie geschuldet wird sowie dass keine persönliche Arbeitspflicht besteht, sodass der Werkvertragsnehmer das Werk unter seiner persönlichen Verantwortung auch von einer anderen Person ausführen lassen kann.
Außerdem verwenden Werkvertragsnehmer bzw. Werkunternehmer eigene Arbeitsmittel und sind nicht in die Organisation des Werkbestellers eingegliedert. Bei einem Werkvertrag besteht ebenso keine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit zwischen Werkvertragsnehmer und Werkbesteller. Ein Werkvertrag läge beispielsweise dann vor, wenn sich jemand bei einer Schneiderin ein Kostüm nähen lässt. Denn in diesen Fall entsteht nämlich zwischen der Schneiderin, als Werkvertragsnehmerin, und dem Werbesteller ein Werkvertrag. Aber zu beachten ist, dass zwischen den Lehrgesellen, der den Anzug sodann tatsächlich näht, und der Schneiderei sodann ein Arbeitsvertrag besteht. Zu beachten ist jedoch, dass im Rahmen der Erbringung des Werkvertrages dem Werkbesteller ein Weisungsrecht gegenüber dem Werkunternehmer zusteht. Als Beispiel dazu kann angeführt werden, dass beispielsweise ein Taxigast bestimmen kann, dass der Taxifahrer eine bestimmte Route fahren soll oder dass er langsamer fahren soll bzw. noch eine andere Person aufnehmen soll.
Zu berücksichtigen ist auch, dass erst die vollständige Herstellung des Werkes die Werklohnforderung des Werkunternehmers fällig werden lässt; außer es wurde eine Leistung bzw. eine Lieferung in Abschnitten vereinbart, wie beispielsweise beim Hausbau. Wenn ein Schaden am Werk bzw. im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes entstehen sollte, hat der Werkunternehmer für den von ihm verschuldeten Schaden zu haften. Dabei haftet der Werkunternehmer insbesondere für die Warnpflichtverletzung bei offenbarer Untauglichkeit des beigestellten Stoffes oder bei offenbar unrichtiger Anweisung des Werkbestellers und für allfällige Unterunternehmer, die er für die Erfüllung des Werkes als Erfüllungsgehilfen in Anspruch nimmt. Sollte etwa die Werkausführung durch Umstände vereitelt worden sein, die in der Sphäre des Werkbestellers liegen, trägt der Werkbesteller die Preisgefahr und muss somit den Werkunternehmer trotzt Unterbleiben des Werkes zahlen. Denn wenn der Werkunternehmer bereit ist das Werk zu leisten, behält er seinen Werklohnanspruch. Wenn jedoch die Umstände, die zur Vereitelung der Werkausführung führen in die Sphäre des Werkunternehmers fallen, verliert er seinen Entgeltanspruch, wie beispielsweise wenn der Werkunternehmer eine Veranstaltung organisiert und diese sodann aufgrund des schlechten Wetters vereitelt wird. Auch wenn die Umstände außerhalb der Sphäre des Werkunternehmers und des Werkbestellers liegen, verliert der Werkunternehmer ebenfalls seinen Entgeltanspruch.
Auch die Gefahrtragung für das fertiggestellte Werk muss in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden, denn die Person, die den Stoff für die Erstellung des Werkes bereitstellt, trägt die Gefahr für den Stoff, wenn das Werk untergehen sollte oder beschädigt werden sollte. Die betreffende Person trägt aber die Gefahr für das gesamte Werk, wenn sich herausstellen sollte, dass der Stoff für die Werkerstellung untauglich sein sollte.
Bezüglich der Beendigung des Werkvertrages muss angemerkt werden, dass der Tod des Werkbestellers den Werkvertrag nicht endet. Durch den Tod des Werkunternehmers wiederum endet der Werkvertrag nur, wenn es sich um höchstpersönliche Arbeiten handelt, wie beispielsweise etwa künstlerische Leistungen eines bestimmten Künstlers.