Versicherungspflicht für Werkvertragsnehmer




Wenn der Werkvertragsnehmer bzw. der Werkunternehmer nur von Werkverträgen lebt, muss er sich ab einen jährlichen Bruttoverdienst von Euro 6.453,36 laut Einkommenssteuerbescheid bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichern. Soll eine Person jedoch zusätzlich zu den Werkverträgen noch andere zusätzliche Einkünfte während des Kalenderjahres haben, wie etwa aus einem Dienstverhältnis bzw. aus einem freien Dienstverhältnis oder aus der Arbeitslosenversicherung, besteht die Versicherungspflicht schon ab einen jährlichen Bruttoverdienst von Euro 4.488,24.

Zu beachten ist jedoch, dass sich jede Person, die als Werkunternehmer tätig wird, sich auf jeden Fall ab Annahme des Werkvertrages bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft melden muss, unabhängig davon ob sie die Grenze von jährlich Euro 6.453,36 oder Euro 4.488,24 überschreitet oder nicht. Man muss ebenso beachten, dass man ein Formular von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bekommt, in dem man angeben muss, ob man im jeweiligen Kalenderjahr die Versicherungsgrenze überschreitet oder nicht. Dadurch hat die betreffende Person die Möglichkeit selbst zu entscheiden, ob sie versichert sein möchte. Jedoch lässt sich erst mit dem Einkommenssteuerbescheid feststellen, ob eine Versicherungspflicht besteht oder nicht besteht. Wenn die betreffende Person angegeben hat, dass sie die Versicherungsgrenze im jeweiligen Kalenderjahr nicht überschreiten und sich jedoch laut Einkommenssteuerbescheid herausstellen sollte, dass die Versicherungsgrenze doch überschritten wurde, muss die betreffende Person die Beiträge nachbezahlen. Zusätzlich kommt zu den Beiträgen noch ein Zuschlag von 9,3 Prozent hinzu, wenn man die Ausübung der Tätigkeit nach Werkvertrag nicht der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemeldet hat.

Zu berücksichtigen ist, dass die Kosten für die Sozialversicherung monatlich 23,4 Prozent des jährlichen Werklohnes für die Krankenversicherung und Pensionsversicherung beträgt. Zudem sind monatlich Euro 8,20 für die Unfallversicherung zu zahlen. Außerdem hat der Werkunternehmer keinen Anspruch auf Krankengeld und muss beim Arztbesuch 20 Prozent Selbstbehalt leisten. Wenn die selbständige Tätigkeit vor dem 01.Jänner.2009 begonnen wurde, ist die betreffende Person nicht arbeitslosenversichert, aber der Anspruch auf Arbeitslosengeld bleibt unbeschränkt erhalten, wenn die betreffende Person bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert ist.

Das Gesagte gilt auch, wenn die betreffende Person ab 01.Jänner.2009 mit dem Werkvertrag begonnen hat und davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversichert war. Wenn sie jedoch weniger als fünf Jahren arbeitslosenversichert war, bleibt der Anspruch fünf Jahre lang erhalten. Sollte aber kein Anspruch auf Arbeitslosengelt gegeben sein, weil entweder die Anwartschaft nicht erfüllt ist oder weil die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes bereits ausgeschöpft wurde, ist es empfehlenswert eine freiwillige Arbeitslosenversicherung abzuschließen. Durch den Abschluss der freiwilligen Arbeitslosenversicherung ist man nämlich als Selbständige vor dem Risiko der Arbeitslosigkeit geschützt, falls man die Arbeit verlieren sollte.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel