Eingangs muss erwähnt werden, dass Personengesellschaften als einfache Gesellschaft, als offene Handelsgesellschaft oder als Kommanditgesellschaft gegründet werden können. Eine Personengesellschaft zeichnet sich grundsätzlich durch das nicht Vorhandensein eines vorgeschriebenen Mindestkapitals sowie durch eine unbegrenzte und gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter für die Verpflichtungen der Gesellschaft aus. Die Personengesellschaft zeichnet sich weiters durch eine direkte Verwaltungsbefugnis und Entscheidungsbefugnis der Gesellschafter aus sowie dadurch, dass die Gesellschafterrolle nur mit Zustimmung aller Gesellschafter an anderen übertragen werden darf. Außerdem besteht eine Personengesellschaft aus mindestens zwei Personen.
Die einfache Gesellschaft ist somit die Grundform der Personengesellschaft. Hierbei ist der Gesellschaftervertrag an keine besondere Form gebunden, außer natürlich an jene Form, die aufgrund der eingebrachten Güter vorgeschrieben ist. Außerdem steht die Verwaltung der einfachen Gesellschaft jedem einzelnen Gesellschafter unabhängig von den anderen zu, soweit keine andere Vereinbarung im Gesellschaftervertrag vorgesehen ist. Sollte jedoch die Verwaltung der einfachen Gesellschaft von mehreren Gesellschaftern gemeinsam ausgeübt werden, ist die Einwilligung aller verwaltungsbefugten Gesellschafter zur Vornahme von Handlungen im Namen der Gesellschaft notwendig.
Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Gewinne und auch die Verluste aus der Gesellschaftstätigkeit anteilsmäßig unter den Gesellschaftern aufgeteilt werden. Es muss auf jeden Fall berücksichtigt werden, dass die einfache Gesellschaft keine Handelstätigkeiten ausüben darf. Aus diesem Grund ist die einfache Gesellschaft auch nicht für Unternehmertätigkeiten geeignet. Die Form der einfachen Gesellschaft kommt in der Landwirtschaft vor und wird beispielsweise auch bei der Gründung von Musikkapellen gewählt. Außerdem genügt für die Gründung, für die Abänderung und für die Löschung der einfachen Gesellschaft die Antragstellung beim Handelsregister der Handelskammer, wobei wiederum für die Gründung und für den Fortbestand der einfachen Gesellschaft kein Mindestkapital vorgeschrieben ist.
Zudem muss bezüglich der Haftung beachtet werden, dass die Gläubiger der einfachen Gesellschaft ihre Rechte und Forderungen nicht nur gegenüber dem Gesellschaftsvermögen geltend machen können. Außerdem muss beachtet werden, dass wenn nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, auch jeder Gesellschafter, der im Namen und für Rechnung der einfachen Gesellschaft gehandelt hat, für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und als Gesamtschuldner mit dem eigenen Privatvermögen haftet. Daraus ist zu entnehmen, dass jeder der betreffenden Gesellschafter für den vollen Betrag einer Verbindlichkeit der Gesellschaft zu haften hat. Falls der Gesellschafter aber die gesamte Verbindlichkeit begleichen sollte, kann er auf die anderen Gesellschafter zurückgreifen.
Zudem müssen Verbindlichkeiten, die einer einfachen Gesellschaft gegenüber anderen Personen hat, auf jeden Fall in erste Linien durch das Gesellschaftsvermögen beglichen werden. Erst wenn das Gesellschaftsvermögen nicht zur Deckung der Verbindlichkeit gegenüber der anderen Person ausreicht, wird auf das Vermögen der Gesellschafter zurückgegriffen. Die Unabhängigkeit des Gesellschaftsvermögens ist jedoch ebenso gegeben, da Privatgläubiger des einzelnen Gesellschafters ihre Forderungen nicht direkt gegenüber dem Gesellschaftsvermögen gelten machen können. Aber die Gläubiger des betreffenden Gesellschafters können sich an dem Gesellschaftsgewinn befriedigen, der dem betreffenden Gesellschafter zusteht oder sie können sogar die Auszahlung des dem betreffenden Gesellschafter zustehenden Gesellschaftsanteils verlangen.
In diesem Zusammenhang ist auch die offene Handelsgesellschaft zu berücksichtigen, denn sie ist die häufigste Form der Personengesellschaft, da sie auch für die Ausübung einer Handelstätigkeit geeignet ist. Die offene Handelsgesellschaft besteht aus zwei oder mehreren Gesellschaftern, wobei alle Gesellschafter unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit ihrem Geschäftsvermögen und mit ihrem Privatvermögen haften. Bezüglich der Haftung der offenen Handelsgesellschaft gegenüber ihren Gläubiger besteht der Unterschied zur einfachen Gesellschaft darin, dass die Gläubiger bei der offenen Handelsgesellschaft nicht die Auszahlung der Gesellschaftsquoten des betreffenden Gesellschafters verlangen können.
Zur Gründung der offenen Handelsgesellschaft ist jedoch kein Mindestkapital vorgeschrieben. Außerdem sollten alle Gesellschafter gemeinsam über wichtige Sachen entscheiden, da das Gesellschaftsvermögen allen Gesellschaftern gemeinsam gehört. Zudem muss berücksichtigt werden, dass das Risiko und der Gewinn unter allen Gesellschaftern aufzuteilen ist.
Eine Komanditgesellschaft wird einerseits dann gegründet, wenn Personen über Kapital verfügen und auch dieses investieren wollen sowie andererseits, wenn Personen zwar ein gewisses Unternehmergeist haben aber nicht finanzkräftig sind. Daher gibt es bei der Komanditgesellschaft zwei Arten von Gesellschaftern, und zwar Komplementäre und Kommanditisten. Die Komplementäre sind Vollhafter und haften somit auch mit ihrem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die Kommanditisten wiederum sind Teilhafter und haften hur mit ihrer Kapitaleinlage, wobei sie eine Art Darlehensgeber für die Komplementäre sind.