Eingangs muss erwähnt werden, dass in Österreich anstelle des Begriffes Täter-Opfer-Ausgleich eher die Bezeichnung Außergerichtlicher Tatausgleich verwendet wird. Außerdem stellt der Außergerichtliche Tatausgleich neben die Zahlung eines Geldbetrages oder neben der Erbringung gemeinnütziger Leistungen bzw. neben der Bestimmung einer Probezeit eine Diversionsmaßnahme dar. Außerdem kommen Diversionsmaßnahmen nur dann zur Anwendung, wenn aufgrund eines hinreichend geklärten Sachverhaltes feststeht, dass ein Zurücklegen der Anzeige nicht in Betracht kommt und dass eine Bestrafung im Hinblick auf derartige Maßnahmen aus spezialpräventiven oder generalpräventiven Gründen nicht als geboten erscheint. Daher muss beachtet werden, dass die Diversion eine alternative Möglichkeit zur Beendigung des Verfahrens im Bereich der leichten und mittelschweren Kriminalität ist.
Die Diversion ist auf jeden Fall dann ausgeschlossen, wenn die Straftat in die Zuständigkeit des Schöffengerichtes oder Geschworenengerichtes fällt oder wenn die Schuld des Täters als schwer einzustufen ist bzw. wenn die Tat den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat. Außerdem ist eine Diversion nur dann möglich, wenn sie freiwillig durch den Täter erfolgt. Zudem kann der Staatsanwalt bei einer Straftat durch einen Jugendlichen von der Verfolgung absehen, wenn diese mit einer Geldstrafe oder mit nicht mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist und wenn weitere diversionelle Maßnahmen nicht geboten erscheinen, um den Verdächtigen von strafbaren Handlungen abzuhalten. Eine Diversionsmaßnahme ist jedoch nur dann möglich, wenn die Tat nicht den Tod einer Person zu Folge gehabt hat.
Der Rücktritt von der Strafverfolgung der betreffenden Person ist nach einem außergerichtlichen Tatausgleich möglich. In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass der Staatsanwalt seinen Verfolgungsrücktritt auch davon abhängig machen kann, dass die verdächtige Person bereit ist für die Tat einzusehen und sich mit deren Ursachen auseinanderzusetzen. Daraus muss somit die Bereitschaft erkennbar sein gewisse Verhaltensweisen künftig zu unterlassen, die zur Tat geführt haben.
Es ist ebenso erwähnenswert, dass das vorrangige Ziel des außergerichtlichen Tatausgleichs die Wiederherstellung des Rechtsfriedens ist, der durch die vorgeworfene Tat gestört wurde. Beim Außergerichtlichen Tatausgleich wird zwar mehr verlangt als nur eine Schadensgutmachung, aber die Schadensgutmachung bzw. der sonstige Tatfolgenausgleich stellen jedoch den zentralen Bestandteil eines außergerichtlichen Tatausgleichs dar. Hierbei ist ebenso zu beachten, dass es nicht nur auf die Angemessenheit des außergerichtlichen Tatausgleichs im Verhältnis zur vorgeworfenen Tat und zu deren Folgen ankommt, sondern auch auf die Leistungsfähigkeit der verdächtigen Person. Dabei ist aber eine vollständige Schadenswiedergutmachung nicht zwingend erforderlich. Außerdem muss bei Jugendlichen darauf geachtet werden, dass durch die Verpflichtung zur Schadensgutmachung dessen Fortkommen nicht wesentlich erschwert wird.
Es ist ebenso erwähnenswert, dass die verletzte Person in die Bemühungen um einen außergerichtlichen Tatausgleich einzubeziehen ist, soweit sie dazu bereit ist, da das Zustandekommen eines außergerichtlichen Tatausgleichs von der Zustimmung des Verletzten abhängig ist. In bestimmten Fällen kann jedoch von der Zustimmung der verletzten Person abgesehen werden, wenn die Zustimmung aus Gründen verweigert wird, die rechtlich nicht zu berücksichtigen sind, wie beispielsweise etwa die Verweigerung der Zustimmung aus Rache. Sollte es aber aufgrund dessen zu keinem gerichtlichen Tatausgleich kommen, weil die verletzte Person nicht zugestimmt hat, kann jedoch eine andere diversionelle Maßnahme eingesetzt werden, wie beispielsweise etwa Zahlung eines Geldbetrages, Probezeit bzw. gemeinnützige Leistung.
Außerdem soll die Abwicklung des außergerichtlichen Tatausgleichs durch Konfliktregler erfolgen, die einen Kontakt zwischen der verdächtigen Person und dem Opfer herstellen sowie die Grundlagen des außergerichtlichen Tatausgleichs mit allen Beteiligten erarbeiten. Sodann ist der Konfliktregler verpflichtet den Staatsanwalt Bericht zu erstatten, da auf Grundlage der Berichte darüber zu entscheiden sein wird, ob auf die Einleitung des Strafverfahrens verzichtet werden kann. Zudem wird auch noch verlangt, dass die verdächtige Person einen Pauschalkostenbeitrag bis zu Euro 145,- entrichtet hat. In diesem Zusammenhang muss jedoch berücksichtigt werden, dass dieser Beitrag jedoch nachgesehen werden kann, wenn durch die Bezahlung dieses Betrages der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Verdächtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt der Verdächtige zu sorgen hat, gefährdet würde oder wenn die Erfüllung des außergerichtlichen Tatausgleiches gefährdet würde.
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass der Täter-Opfer-Ausgleich bzw. dass der außergerichtliche Tatausgleich eine Maßnahme zur außergerichtlichen Konfliktschlichtung ist und auch Mediation genannt wird. Außerdem muss immer beachtet werden, dass die Besonderheit des außergerichtlichen Tatausgleichs in der freiwilligen Teilnahme von Täter und Opfer zur Regelung der Folgen eines Konflikts durch gegenseitige Gespräche besteht.