Haftung für Dienstnehmer und Dienstgeber




In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten gelten grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften des Schadenersatzrechts. Es gibt auch hier eine vertragliche und eine außervertragliche bzw. deliktische Haftung. Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Ersatzpflicht müssen gegeben sein. Das heißt, es muss ein Schaden vorliegen, die Kausalität und die Adäquanz müssen gegeben sein ebenso das Verschulden. Aufgrund der Besonderheiten des vertraglichen Verhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gibt es einige Haftungseinschränkungen und sogar Befreiungen. Solche Einschränkungen gibt es sowohl auf der Seite des Arbeitgebers, als auch auf der des Arbeitnehmers. Gerade in Bezug auf die Dienstnehmer sind einige Einschränkungen der allgemeinen Grundsätze erforderlich. Der Dienstgeber ist in der Regel im Vorteil gegenüber seinen Angestellten. Zu unterscheiden sind verschiedene Fälle.

Es gibt nämlich auch Schäden, die der Dienstnehmer dem Dienstgeber zufügt. Inbegriffen sind aber nur Schädigungen die einen Bezug zur Tätigkeit für den Arbeitgeber aufweisen. Wenn ein Dienstnehmer einen Dienstgeber in der Freizeit trifft und ihn schädigt, ist das keine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Weiters gibt es den Fall, dass der Dienstgeber dem Dienstnehmer einen Schaden zufügt. Ebenso gibt es gesetzliche Regelungen dafür, wenn der Dienstnehmer einen Dritten schädigt. Das sind in der Regel Vertragspartner des Dienstgebers, für die der Unternehmer tätig ist. Keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen existieren für den Fall, dass ein Dienstnehmer einen anderen Dienstnehmer, also einen Kollegen schädigt.

Aus Sicht des Schädigers ist die letztgenannte Situation besonders ungünstig. Es greifen grundsätzlich keine Haftungserleichterungen ein. Die Schädigung wird nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzes behandelt. Ein zentraler Begriff im arbeitsrechtlichen Haftungsrecht ist jener der entschuldbaren Fehlleistungen. Diese sind deswegen von großer Bedeutung, weil sie für den Dienstnehmer eine Haftungsbefreiung darstellen. Arbeitnehmer haften nicht für entschuldbare Fehlleistungen. Liegt aus Sicht des Gerichts ein Versehen vor, kommt das richterliche Mäßigungsrecht zum Tragen. Dabei sind jeweils die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Das Gesetz gibt einige Kriterien für das Mäßigungsrecht vor. Der Richter hat danach auf das Ausmaß der Verantwortung, die mit der ausgeübten Tätigkeit verbunden ist zu achten. Der Grad der Ausbildung ist in die rechtliche Beurteilung einzubeziehen. Die Höhe des Entgelts ist entscheidend. Ebenso, ob die Tätigkeit an sich schon gefährlich ist. Ist der Grad des Verschuldens des Dienstnehmers gering, kann der Ersatz des Schadens überhaupt erlassen werden. Schädigt der Arbeitnehmer einen Dritten, gelten ebenso die Haftungserleichterungen. Bei entschuldbaren Fehlleistungen haftet der Dienstnehmer nicht. Bei einem Versehen kommt das richterliche Mäßigungsrecht zum Tragen.

Die Konsequenz daraus ist, dass in den genannten Fällen der Dienstgeber den wirtschaftlichen Schaden aus dem Fehlverhalten des Dienstnehmers trägt. Belangt ein Dritter, also jemand für den der Unternehmer tätig ist, den Arbeitnehmer, hat dieser gegenüber dem Dienstgeber einen Ausgleichsanspruch. Umgekehrt hat der Dienstgeber gegenüber dem Dienstnehmer nur dann einen vollen Ausgleichsanspruch, wenn der Dienstnehmer mit Vorsatz handelt. In den anderen Fällen wird der Anspruch entweder reduziert, also eine Mäßigung, oder entfällt überhaupt, also eine Haftungsbefreiung. Bezüglich der Dienstgeberhaftung gibt es ebenso Erleichterungen. Der Dienstgeber haftet nur dann, wenn er dem Dienstnehmer vorsätzlich einen Schaden zufügt. Der Unternehmer muss also wissentlich und willentlich handeln. Der Dienstgeber haftet auch, wenn der Schaden durch eine Autoritätsperson, die ihn im Betrieb vertritt, vorsätzlich verursacht wird.

Beim Betrieb von Kraftfahrzeugen stehen die Regelungen des Arbeits- und Sozialrechts in Konkurrenz zu den Haftungsbestimmungen für Kraftfahrzeuge. Bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug gelten die besonderen Bestimmungen. Das heißt, die arbeitsrechtlichen Vorschriften verdrängen nicht die Kraftfahrzeughaftpflicht. Die Haftungsprivilegien des Arbeitsrechts gelten in diesem Fall nicht. Gleiches gilt auch für den Betrieb von Luftfahrzeugen.

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