Eingangs muss erwähnt werden, dass wenn ein Arbeitnehmer krank ist, er somit auch Krankenstand in Anspruch nehmen sollte. Zudem muss beachtet werden, dass Arbeitnehmer im Krankenstand ebenso Pflichten als auch Rechte gegenüber dem Arbeitgeber hat. Sodann ist der Arbeitnehmer unverzüglich verpflichtet dem Arbeitgeber seine Arbeitsverhinderung, also den Krankenstand, mitzuteilen. Diese Verständigung erfolgt grundsätzlich durch einen Anruf in der Firma, wobei der betreffende Arbeitnehmer nach dem Telefonat unverzüglich ein Arzt aufsuchen sollte und sich krankschreiben lassen sollte. Das soeben Gesagte ist sehr wesentlich, weil der Arbeitgeber nämlich berechtigt ist vom Arbeitnehmer eine Krankenstandsbestätigung zu verlangen.
Zudem müssen in der Krankenbestätigung der Beginn sowie die Ursache und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsverhinderung angeführt sein. Mit der Ursache der Arbeitsverhinderung ist gemeint, dass der betreffende Arbeitnehmer sagen muss, ob er an einer Krankheit leider oder ob er einen Unfall erlitten hat. Sollte der Arbeitnehmer diese Meldepflichten und Nachweispflichten jedoch nicht nachkommen, hat dies zur Folge, dass er für die Dauer der Säumnis seinen Anspruch auf Entgelt verliert. Darunter ist somit zu verstehen, dass der Arbeitgeber den Lohn bzw. das Gehalt für die Dauer des Versäumnisses nicht bezahlen muss. Sollte der Arbeitnehmer seine Mitteilungspflicht oder Nachweispflicht verletzten, ist der Arbeitgeber dennoch nicht berechtigt das Arbeitsverhältnis durch eine fristlose Entlassung zu beenden.
In diesem Zusammenhang ist es ebenso erwähnenswert, dass der Arbeitnehmer im Krankenstand alles tun muss, um so schnell wie möglich wieder gesund zu werden, wie beispielsweise etwa bei Grippe sollte Bettruhe gewahrt werden und der betreffende kranke Arbeitnehmer sollte sich nur wenn nötig im Freien aufhalten wie etwa wegen Arztbesuch und Apothekenbesuch. Wenn der Arbeitnehmer im Krankenstand ist, erspart sich der Arbeitgeber jedoch nichts dadurch, da er den Krankenstand bezahlen muss, soweit der Arbeitnehmer noch einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat. Da der Arbeitnehmer während des Krankenstandes nicht finanziell schlechter gestellt werden darf, als wenn er arbeitet, hat er somit während des Krankenstandes vom Arbeitgeber jene Bezahlung zu erhalten, die ihm zustehen würde, wenn die Krankheit nicht eingetreten wäre.
Es muss berücksichtigt werden, dass Arbeitnehmer im Krankenstand nicht vor dem Verlust ihres Arbeitsplatzes geschützt sind und deshalb auch während des Krankenstandes gekündigt werden können, wobei jedoch die auch sonst geltenden Kündigungsfristen und Kündigungstermine einzuhalten sind. Das ist auch der Grund warum viele Arbeitnehmer auch krank arbeiten gehen, da sie Angst haben ihre Arbeitsstelle zu verlieren.
In diesem Zusammenhang ist es somit erwähnenswert, dass der Arbeitnehmer während des Krankenstandes vom Arbeitgeber seinen Lohn bzw. seinen Gehalt weiter bezahlt erhält. Außerdem wird diese Zahlung als Entgeltfortzahlung bezeichnet, wobei die Dauer der Fortzahlungspflicht nach der Dauer des Dienstverhältnisses gestaffelt ist. Hierbei muss beachtet werden, dass Arbeiter in den ersten fünf Jahren einen Anspruch auf sechs Wochen volles Entgelt und vier Wochen auf halbes Entgelt haben, wobei dieser Anspruch pro Arbeitsjahr zusteht.
Zusätzlich dazu haben Arbeiter für jeden Arbeitsunfall einen Entgeltanspruch auf jeweils höchstens acht Wochen bzw. auf jeweils höchstens zehn Wochen nach fünfzehn Arbeitsjahren. Angestellte wiederum haben ebenso in den ersten fünf Jahren einen Anspruch auf sechs Wochen volles Entgelt und vier Wochen halbe Entgeltfortzahlung, wobei zu beachten ist, dass dieser Anspruch nicht auf das Arbeitsjahr abgestellt ist. Sollte ein Angestellte jedoch neuerlich erkranken, bekommt er somit noch einmal den halben Grundanspruch dazu; das bedeutet also, dass der Angestellte weitere sechs Wochen einen Anspruch auf halbe Entgeltfortzahlung hat und vier Wochen einen Anspruch auf einviertel Entgeltfortzahlung hat.
Wenn jedoch die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers beendet ist, hat der betreffende Arbeitnehmer sodann Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse. Dieses Krankengeld muss bei der Krankenkasse beantragt werden, wobei dem betreffenden kranken Arbeitnehmer ab dem vierten Tag der Erkrankung das Krankengeld gebührt. Zudem muss beachtet werden, dass die Höhe des Krankengeldes vom Einkommen im letzten Monat vor der Erkrankung abhängt sowie von der Höhe der geleisteten Entgeltfortzahlung abhängt. Sollte der Arbeitnehmer die halbe Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber erhalten, gibt es somit auch das halbe Krankengeld; sollte er nur einviertel Entgeltfortzahlung erhalten, bekommt er das volle Krankengeld. Dieses Krankengeld von der Krankenkasse gibt es jedoch bis höchstens zweiundfünfzig Wochen.
Wenn der Arbeitnehmer nach den zweiundfünfzig Wochen noch immer nicht arbeitsfähig sein sollte, muss ein Antrag auf Berufsunfähigkeitspension bzw. Invaliditätspension bei der Pensionsversicherungsanstalt zu stellen und ein Antrag auf Pensionsvorschuss beim Arbeitsmarktservice zu stellen. Es ist außerdem ebenso erwähnenswert, dass es gar kein Krankengeld für die Zeit gibt, für die ein Anspruch auf mehr als die Hälfte des vor dem Krankenstand bezogenen Entgelts besteht. Sollte jedoch der Anspruch auf die Hälfte des Entgelts sinken, steht dem Arbeitnehmer sodann die Hälfte des Krankengeldes zu, wobei jedoch zu beachten ist, dass dem Arbeitnehmer wiederum das volle Krankengeld gebührt, wenn der Anspruch unter die Hälfte des Entgelts sinkt.
Es ist ebenso erwähnenswert, dass wenn der Arbeitnehmer im Urlaub erkranken sollte, die Tage der Erkrankung sodann nicht auf das Urlaubsausmaß angerechnet werden, wenn der Krankenstand länger als drei Tage dauert. Die Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Arbeitnehmer dies dem Arbeitgeber spätestens am vierten Tag des Krankenstandes meldet und nach Wiederantritt der Arbeit unaufgefordert eine ärztliche Krankenstandsbestätigung vorlegt.