Grundsätzlich ist man nach dem Schadenersatzrecht nur zur Haftung verpflichtet, wenn man einen Schaden schuldhaft verursacht hat. Das Verschulden ist eine Grundvoraussetzung für die Ersatzpflicht. Verschulden bedeutet, dass man nicht die gebotene Sorgfalt eingehalten hat. Man hat sich nicht so verhalten, wie es ein gewissenhafter Mensch in der konkreten Situation tun würde. Unachtsamkeit, wenn sie vorwerfbar ist, wäre ein Beispiel für das Verschulden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber auch eine Haftung bestehen, wenn kein Verschulden vorliegt. Das heißt, es ist nur zu prüfen, ob objektiv ein Schaden besteht. Des Weiteren muss die Schädigung dem Schädiger zugerechnet werden können. Ob der Verursacher des Schadens vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, ist in solchen Fällen nicht relevant. Beispiele für Schadenersatzpflicht ohne Verschulden sind Unfälle mit Kraftfahrzeugen oder Eisenbahnen, Schäden in Zusammenhang mit Wohnungen, oder auch die Produkthaftung. Mit letzterem ist gemeint, dass man für ein mangelhaftes Produkt haften muss. Man rechtfertigt solche verschuldensunabhängige Haftungen damit, dass gewisse Tätigkeiten von Grund auf mit Gefahren verbunden sind.
Das heißt zum Beispiel, Autofahren ist grundsätzlich gefährlich. Der Betrieb einer Eisenbahn ist gefährlich. Von gewissen fehlerhaften Verkaufswaren können Gefahren ausgehen. Bei Produkten kann es etwa sein, dass sie für eine bestimmte Zielgruppe nicht geeignet sind. Der Händler oder Hersteller hat dann darauf hinzuweisen, dass die Produkte nur für Personen ab einer gewissen Altersgruppe bestimmt sind. Ebenso bei Spielsachen kann es sein, dass sich Teile lösen, die verschluckt werden können. Oder generell von Produkten, von denen sich etwa die Farbe löst usw. Da diese allgemeinen Gefahren gegeben sind, soll derjenige, der den Vorteil aus dem Vertrieb dieser Sachen hat, auch für Schäden haften, die damit verbunden sind. Die abstrakte Gefahr reicht für eine Haftung aus. Dazu rechtfertigt man die Ausnahme vom Grundsatz keine Haftung ohne Schuld mit Haftungsbegrenzungen.
Bei der Produkthaftung ist die Haftung nur gegeben, wenn ein Schaden von mehr als Euro 500,- besteht. Der Haftpflichtige hat überdies nur über den Teil, der die Euro 500,- Grenze übersteigt zu haften. Beispiel: Verursacht ein Produkt einen Schaden von Euro 1000,-, besteht die Haftung nur bis Euro 500,-. Für die Haftpflicht ist Voraussetzung, dass ein Mangel am Produkt vorliegt. Das heißt, es muss ein Fehler in der Beschaffenheit gegeben sein. Ein Produkt, das objektiv in Ordnung ist, kann die Produkthaftung nicht auslösen. Der Schaden, der durch den Mangel verursacht wird kann eine Tötung, Körperverletzung, Gesundheitsschädigung oder Sachbeschädigung sein.
Es muss bewiesen werden, dass der Fehler in der Beschaffenheit die Schädigung verursacht hat. Das heißt zum Beispiel bei einem Elektrogerät, wie einem Mixer, dass wenn das Küchengerät nicht mangelhaft ist und sich der Anwender verletzt, die Produkthaftung somit auch nicht eintritt. In diesem Fall liegt kein Mangel vor. Ist das Gerät mangelhaft, tritt aber ein Schaden nicht durch den Fehler ein, sondern durch andere Umstände, gibt es keine Produkthaftung. In diesem Fall ist kein Zusammenhang zwischen Schaden und Fehler gegeben. Ist der Mixer mangelhaft und verletzt sich die Person, die ihn gekauft hat dadurch, treten die Folgen der Produkthaftung ein. Wenn das Gerät etwa Kurzschlüsse verursacht, weil die Kabel defekt sind, ist dies gegeben. Im letztgenannten Fall liegen die Voraussetzungen des Mangels, des Schadens und des Zusammenhangs zwischen Schaden und Mangel vor.
Zudem treten die Folgen der Produkthaftung nur bei Konsumenten ein. Für Unternehmer gelten die Regelungen nicht. Das Gesetz geht davon aus, dass die Geschäftsleute mehr Wissen über die Produkte haben. Für den entstandenen Schaden muss in erster Linie der Hersteller einstehen. Das ist jener Unternehmer, der das Produkt erzeugt hat. Manche Produkte werden in Zusammenarbeit von mehreren Betrieben hergestellt. In diesem Fall haftet der Produzent, der die Sachen zuletzt zusammengebaut hat. Es kann aber auch sein, dass ein Produkt aus mehreren Teilprodukten besteht. In so einem Fall haftet jeder Hersteller für seinen eigenen Anteil.
Zudem ist es öfter gegeben, dass der Produzent einer Sache nicht im Inland ansässig ist. Ohne Bezug zum innerstaatlichen Recht ist aber eine Haftung nicht möglich. Daher haftet, wenn der Produzent aus dem Ausland ist, der Unternehmer, der die Sache importiert hat. Sind mehrere Personen oder Personengruppen für den Schaden verantwortlich so haften sie zu gleichen Teilen. Ist ein Unternehmer zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, obwohl ihn keine Schuld trifft, kann er auf den Unternehmer, der den Schaden verursacht hat zurückgreifen. Es besteht ein so genannter Regressanspruch. So gleicht die Produkthaftung die verschuldensunabhängige Haftung wieder aus.