Was versteht man unter Produkthaftung und was sind ihre Voraussetzungen?




Unternehmer treffen besondere Sorgfaltspflichten. Sie üben gewisse Tätigkeiten gewerbsmäßig aus und erhalten dafür ein Entgelt. Unternehmer treffen aufgrund der Tatsache, dass sie sich öffentlich zu bestimmten Fähigkeiten bekennen, gewisse Pflichten. Sie profitieren durch das Entgelt von ihrer Tätigkeit und müssen als Ausgleich dafür auch die damit verbundenen Risiken tragen. Die häufigsten Formen von Verträgen zwischen Unternehmern und Konsumenten sind Kauf- oder Werkverträge. Beim Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer zur Übergabe einer Sache. Die Sache muss dem Vertragsinhalt entsprechen. Das heißt in der Regel das Produkt muss frei von Mängeln sein, außer es wurde etwas anderes vereinbart. Bei einem Werkvertrag verpflichtet sich der Ausführende zur Herstellung eines bestimmten Erfolges. Bloßes Bemühen reicht nicht aus. Der Erfolg muss gewissermaßen garantiert werden. Die Herstellung einer bestimmten Sache kann Inhalt eines Werkvertrages sein; oder auch die Reparatur von Produkten.

Beim Werkvertrag geht es mehr um das Tun, also um eine Tätigkeit. Beim Kaufvertrag geht es um die Übergabe einer Sache. Die beiden Vertragstypen werden aber oft auch gemischt. Es gibt Verträge, die sowohl Elemente des Kauf- als auch des Werkvertrags beinhalten. Die Arbeit eines Tischlers, der ein Möbelstück herstellt ist ein typischer Werkvertrag. Reparaturarbeiten in einer KFZ-Werkstätte sind ebenso als Werkvertrag zu qualifizieren. Stellt man also ein bestimmtes Werk her, muss man dafür garantieren, dass es einwandfrei ist. Der Hersteller eines Werkes haftet daher, wenn aufgrund des Werks Schäden verursacht werden. Der Werkhersteller verpflichtet sich per Vertrag zur Leistung.

Sehr häufig treten Streitigkeiten vor allem im Zusammenhang mit dem Bau von Wohnungen oder Häusern und im Zusammenhang mit Fahrzeugen auf. Der Neubau von Häusern erfolgt sehr oft durch Verkettung von mehreren Werkverträgen. An der Spitze steht der so genannte Generalunternehmer. Das ist die Baufirma, mit der der Abnehmer den Vertrag schließt. Dieses Unternehmen verpflichtet sich zur Errichtung eines Gebäudes. Sehr oft kann oder will der Generalunternehmer aber nicht alle Arbeiten selbst durchführen. Meistens gibt es je nach Arbeitsart verschiedene Spezialunternehmen. Manche Unternehmen spezialisieren sich für die Errichtung des Rohbaus. Andere Firmen sind auf Rohrleitungen spezialisiert. Andere wiederum kümmern sich um Elektroinstallationen usw. Wird dem Kunden kein ordnungsgemäß errichtetes Gebäude gemäß dem Vertrag übergeben, so haftet der Generalunternehmer. Dieser hat den Vertrag geschlossen und muss für alle Schäden einstehen. Der Generalunternehmer haftet, wenn das Gebäude einstürzt, oder sonstige Schäden verursacht. Hat aber nicht er, sondern einer der Unternehmer, die er beauftragt hat, den Schaden verursacht, kann er sich bei diesem schadlos halten. Wurden die Kabel zum Beispiel nicht richtig installiert, so kann sich der Generalunternehmer an den Elektriker wenden. Bei einer vertraglichen Haftung ist es praktisch nahezu unmöglich sich vom Verschulden frei zu beweisen.

Notwendig ist es natürlich, dass zwischen Schaden und Ursache ein Zusammenhang besteht. Liegt eine Schädigung aufgrund eines Baumangels vor, so gilt die gesetzliche Vermutung, dass der Verursacher schuldhaft gehandelt hat. Der Schädiger kann theoretisch versuchen zu beweisen, dass er alles nötige getan hat, um den Schaden zu verhindern. Praktisch gesehen wird dies jedoch schwer zu belegen sein. Wenn es um Kraftfahrzeuge geht, legt das Gesetz ebenso einen hohen Maßstab an die Sorgfalt der Unternehmer. Ein Fahrzeughändler ist verpflichtet die Fahrzeuge, die er verkauft zu überprüfen. Das gilt vor allem für Gebrauchtwagen. Es sollte nicht passieren, dass zum Beispiel eine defekte Bremsleitung übersehen wird. Wird durch einen Händler ein mangelhaftes Fahrzeug verkauft und wird dadurch ein Unfall verursacht, hat der Händler dafür einzustehen. Das heißt, wenn die Bremsleitung defekt war und der Käufer dies nicht erkennen konnte, muss der Verkäufer die Schäden ersetzen, die durch einen Unfall, der durch den Defekt verursacht wurden. Ursache und Wirkung müssen auch hier aufeinandertreffen. Das heißt der Unfall muss aufgrund eines Fehlers in der Beschaffenheit des Fahrzeugs verursacht worden sein.

Ein Fahrfehler des Lenkers kann dem Verkäufer nicht zugeschrieben werden. Auch Werkstätten müssen für ihre Arbeit eine Garantie abgeben. Stellt ein Autobesitzer einen Mangel an seinem Auto fest, wird in der Regel eine Werkstatt beauftragt. Die Werkstätte verpflichtet sich das Kraftfahrzeug ordnungsgemäß zu überprüfen. Ist ein Mechaniker nicht sorgfältig genug und vollzieht die Reparatur nicht ausreichend, kann dadurch ein Schaden entstehen. Als Beispiel seien wieder die Bremsen erwähnt. Lässt ein Fahrzeugbesitzer die Bremsanlage des Wagens überprüfen, muss die Werkstatt dafür garantieren, dass sie in Ordnung ist, wenn das Auto wieder übergeben wird.

Lässt sich ein Schaden aus irgendeinem Grund nicht beheben, muss der Besitzer darauf hingewiesen werden. Vertraut der Autobesitzer gutgläubig auf die Fahrtüchtigkeit des Autos und verursacht dadurch einen Unfall, kann unter Umständen die Werkstätte zur Haftung herangezogen werden. Der Schaden muss aufgrund des Mangels, der behoben werden sollte entstanden sein. Im Falle einer Klage hat der Kläger dies zu beweisen. Kommt der Autobesitzer, der das Auto in der Werkstätte überprüfen ließ, selbst zu schaden, liegt eine vertragliche Haftung vor. Das bedeutet eine Erleichterung für den Kläger. Es tritt in diesem Fall eine Beweislastumkehr ein. Der Kläger braucht nur zu beweisen, dass objektiv sorgfaltswidrig gehandelt wurde. Die Verschuldenszurechnung zum Schädiger erfolgt aus gesetzestechnischen Gründen automatisch. Das Gesetz trifft die Vermutung, dass der Verursacher schuldhaft gehandelt hat. Der Beklagte kann zwar grundsätzlich den Gegenbeweis antreten. Die Erfolgsaussichten sind aber eher gering.

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