Zweck der Pensionsversicherung




Zweck der Pensionsversicherung ist es, Personen mit Erreichen eines bestimmten Alters den Ausstieg aus ihrer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, indem man ihnen und ihren unterhaltsberechtigten Angehörigen aus den Beiträgen der aktiven Versicherungsnehmer Geldzahlungen, also Pension, zukommen lässt. Die größte Gruppe unter den Pflichtversicherten stellen die Dienstnehmer und die ihnen gleichgestellten Beschäftigten dar. Für den überwiegenden Teil der Dienstnehmer ist die Pensionsversicherungsanstalt zuständig. Ein eigener Versicherer existiert für Dienstnehmer in Eisenbahn- und Bergbauunternehmen. Für Beamte existiert ein eigenes System, wobei es keine Versicherungsanstalt gibt, sondern die Pensionszahlung unmittelbar vom Dienstgeber, also Bund bzw. Bundesland geschuldet ist. Neben den Dienstnehmern sind auch die selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert. Für den Großteil der Selbständigen ist die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zuständig. Selbständig Erwerbstätige in der Landwirtschaft haben ihre eigene Sozialversicherungsanstalt.

Die Höhe der Pensionszahlungen hängt im Wesentlichen vom Einkommen ab. Dies wird als Beitragsgrundlage bezeichnet. Die Bemessungsgrundlage wird bestimmt aus den besten 22 Einkommensjahren mit dem höchsten Einkommen. Die maßgebliche Bemessungszeit wird bis zum Jahr 2028 auf 40 Jahre angehoben. Daneben gibt es noch zahlreiche Bestimmungen um einen sozialen Ausgleich zu schaffen z.B. für den Fall zeitweiser Arbeitslosigkeit, geminderter Arbeitsfähigkeit oder Arbeitsunterbrechung wegen Kindererziehung. Das zentrale Prinzip des österreichischen Pensionssystems ist das sogenannte Umlageverfahren. Unter Umlageverfahren ist zu verstehen, dass die derzeit arbeitenden Menschen durch ihre Beiträge die Pensionszahlung an die derzeitigen Pensionsempfänger finanzieren. Um pensionsberechtigt zu sein, muss neben dem eigentlichen Pensionsantrittsfall, also dem Erreichen eines bestimmten Alters, der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder dem Tod des Versicherten, eine bestimmte Mindestversicherungszeit, also die sog. Wartezeit, vorliegen. Diese beeinflusst auch die Höhe der Pension, denn je länger die Versicherungszeit, desto höher die Pension.

Darüber hinaus ist nach Altersgruppen zu entscheiden, und zwar Personen, die vor dem 1.1.1950 geboren wurden, solche die danach geboren wurden und solche, die erst nach dem 1.1.2005 Versicherungszeiten erworben haben. Für die letzten beiden Gruppen wurde das System des Pensionskontos eingeführt. Für jeden Pensionsversicherten, der nach dem 1.1.1950 geboren wurde, wurde beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ein solches eingerichtet. Darin werden die Berechnungsgrundlagen für die erworbenen Versicherungszeiten und die daraus abgeleiteten Gutschriften angeführt. Bei der Berechnung der Pensionshöhe werden wiederum auch einige Punkte unterschieden. Denn bei Personen, die vor dem 1.1.1950 geboren wurden, gilt, dass sich die Pension aus Bemessungsgrundlage x Steigerungspunkte ergibt. Steigerungspunkte sind ein bestimmter Prozentsatz der Bemessungsgrundlage pro Versicherungsjahr. Die Höhe beträgt derzeit 1,78. Beispiel: A, Geburtsjahr 1949, hat in seinem Berufsleben 40 Versicherungsjahre erworben. Die Versicherungspunkte belaufen sich also auf 40 x 1,78 = 71,2. A erhält demnach 71,2 Prozent der Bemessungsgrundlage als Pension. Bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Pensionsleistungen wird ein Abschlag abgezogen, pro Jahr 4,2 Prozent jedoch maximal 15 Prozent.

Bei Personen die nach dem 1.1.1950 geboren wurden, ist eine sog. Parallelrechnung durchzuführen, d.h., dass neben der eben genannten Methode die Summe der Beitragsgrundlagen mit den Steigerungspunkten, hier Kontoprozentsatz genannt, in Höhe von 1,78 multipliziert werden. Der Anspruch ergibt sich dann im Verhältnis der Versicherungszeiten aus beiden Systemen. Beispiel: A hat vor 2005 15 und danach 30 Jahre an Versicherungszeit erworben. Die Höhe ergibt sich somit zu einem Drittel aus dem alten und zu zwei Dritteln aus dem neuen Berechnungssystem. Für Personen die erst ab dem 1.1.2005 Versicherungszeiten erworben haben, ist nur mehr die Methode des Pensionskontos anzuwenden.

Das sogenannte Regelpensionsalter beträgt zurzeit bei Männern 65 und bei Frauen 60 Jahre. Als zusätzliche Voraussetzung muss eine Mindestversicherungszeit von 180 Monaten vorliegen, wovon mindestens 84 Monate aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben sein müssen. Beispiel: A war 7 Jahre als Verkäuferin beschäftigt. Außerdem war sie 7 Jahre mit der Erziehung ihrer beiden Kinder beschäftigt und deshalb nicht erwerbstätig. 1 Jahr war sie insgesamt arbeitslos gemeldet. In Summe war sie 15 Jahre oder 180 Monate pflichtversichert, 84 Monate aufgrund einer Erwerbstätigkeit, der Rest wegen Kindererziehung und Erwerbslosigkeit. Eine Form der frühzeitigen Alterspension ist die sog. Korridorpension. Hierbei kann bei Vorliegen von mindestens 450 Versicherungsmonaten die Pension nach Vollendung des 62. Lebensjahres beantragt werden. Relevant ist dies jedoch nur für Männer, da das Pensionsalter für Frauen bis 2028 unter 62 Jahren liegt. Die sog. Schwerarbeiterpension kann von Personen ab dem 60. Lebensjahr beantragt werden, wenn Schwerarbeit im Sinne der Verordnung des Sozialministers vorliegt und mindestens 540 Versicherungsmonate vorliegen, wobei innerhalb der letzen 20 Jahre vor dem Pensionsstichtag mindestens die Hälfte, also 120 Schwerarbeitsmonate gegeben sein müssen. Die Schwerarbeiterpension ist zur Zeit ebenfalls nur für Männer relevant. Bis Ende 2013 ist noch die sog. Hacklerregelung abschlagsfrei möglich. Voraussetzung dafür ist eine Beitragsdauer von 45 Jahren bei Männern und von 40 Jahren bei Frauen. Dabei werden auch Zeiten der Kindererziehung, des Präsenz- oder Zivildienstes sowie des Bezuges von Krankengeld u.a. berücksichtigt. Bei Männern die vor dem 1.1.1954 geboren wurden, liegt das Antrittsalter bei 60 und bei Frauen die vor dem 1.1.1959 geboren wurden bei 55 Jahren. Diese verschiedenen Formen der Frühpension gehen mit dem Erreichen des Pensionsalters in die normale Alterspension über.

Um Dienstnehmer die aufgrund einer Krankheit bzw. unfallbedingt nicht mehr voll oder teilweise im Stande sind ihrer Tätigkeit nachzugehen, zu unterstützen, gibt es den Pensionsantritt wegen Minderung der Arbeitsfähigkeit. Der Grund für diese muss nicht arbeitsbedingt sein, sollte er dies sein, so kann auch die Möglichkeit bestehen, Leistungen aus der Unfall- bzw. Krankenversicherung zu erhalten. Die Minderung kann von Dauer oder auch nur vorübergehend sein. Grundsätzlich besteht der Anspruch auf die Pension für höchstens zwei Jahre, liegt die Arbeitsunfähigkeit danach noch immer vor, so muss der Versicherte sie erneut beantragen. Ist die Arbeitsfähigkeit nur gemindert und nicht gänzlich weggefallen, so können Problemfragen auftauchen inwiefern eine andere Arbeit zumutbar ist. In den einzelnen Berufsgruppen ist der sog. Berufsschutz unterschiedlich ausgestaltet. In der Regel wird dem gemindert Arbeitsfähigen kein völliger Berufsumstieg und ein damit einhergehender sozialer Abstieg zugemutet. In allen Berufsgruppen werden ältere Dienstnehmer bevorzugt. Die Wartezeit ist bei allen vorzeitigen Formen des Pensionsantritts kürzer als bei der Alterpension, wobei diese im Falle eines Arbeitsunfalls der zur geminderten Arbeitsfähigkeit führt, gänzlich wegfällt.

Um den überlebenden Ehepartner bzw. die Kinder des Versicherten nach dessen Tod zu unterstützen, wurde die Hinterbliebenenpension eingeführt. Die Witwer-, Witwenpension setzt eine aufrechte Ehe bzw. im Falle einer Ehescheidung, eine Unterhaltspflicht von Seiten des verstorbenen Versicherten voraus. Um Witwenpension in Anspruch nehmen zu können, reicht eine Lebensgemeinschaft jedoch nicht aus. Um Missbrauch zu verhindern wurden zahlreiche Einschränkungen erlassen, die eine Einschränkung bzw. den Entfall einer Hinterbliebenenpension bewirken. Beispiel: zu kurze Dauer der Ehe, der überlebende Ehepartner hat das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet, Kinderlosigkeit, zu hohes bestehendes Einkommen des Überlebenden u.a.. Die Höhe der zustehenden Pension hängt zum einen von der Pension ab, die dem Verstorbenen zugestanden ist bzw. wäre und zum anderen vom Einkommen des überlebenden Ehepartners zwei Jahre vor dem Tod des Ehegatten ab. Eine Waisenpension steht einem einfach verwaisten Kind in Höhe von 40 Prozent und einem Vollwaisen in Höhe von 60 Prozent der Witwen bzw. Witwerpension zu.

Von einer sog. Wanderversicherung spricht man, wenn Versicherungszeiten in verschiedenen Pensionssystemen erworben wurden. Beispiel: A war zunächst als Dienstnehmer tätig, machte sich dann aber selbständig. In diesen Fällen bestimmt sich die Zugehörigkeit des Versicherungsnehmers nach den letzten 15 Jahren seiner Erwerbsausübung. Jene Pensionsversicherung ist zuständig in der während dieses Zeitraums die meisten Versicherungsmonate erworben wurden.

Neben den Pensionszahlungen können in bestimmten Fällen Zulagen gewährt werden, wie z.B. die Ausgleichszulage, die in Frage kommt, wenn der Versicherte ein besonders niedriges Einkommen bezogen hat und bzw. oder lediglich eine kurze Versicherungsdauer aufweist. Im Falle einer Alterspension oder einer wegen verminderter Arbeitsfähigkeit gebührt für jedes Kind ein Zuschlag in Höhe von 29,07,- monatlich.

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