Wer hat Anspruch auf Notstandshilfe?




Nach Ablauf des Anspruches auf Arbeitslosenunterstützung besteht unter Umständen ein Anspruch auf Sozialhilfe, der durch persönliche Vorsprache ebenfalls beim AMS geltend zu machen ist. Wie auch dort muss der Antragssteller arbeitslos, arbeitswillig und –fähig sein, wobei an die Zumutbarkeit der Beschäftigung ein niedrigerer Maßstab gelegt wird, d.h. der Arbeitslose muss unter Umständen eine Beschäftigung annehmen, die nicht unbedingt seiner Qualifikation entspricht bzw. die ihm als Arbeitslosengeldbezieher noch unzumutbar war. Darüber hinaus muss sich der Antragssteller in einer Notlage befinden, er darf also nicht in der Lage sein, die nötigsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Dabei werden die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. Lebensgefährten berücksichtigt.

Beispiel: A erfüllt für sich zwar die Voraussetzungen da er arbeitslos, -willig und –fähig ist und über kein nennenswertes Vermögen verfügt. Seine Ehefrau jedoch besitzt eine Fremdenpension durch die sie ausreichend Vermögen erwirtschaftet um den Lebensunterhalt für beide zu ermöglichen. A hat folglich keinen Anspruch auf Notstandshilfe.

Kinderbetreuungsgeld kann neben der Notstandshilfe unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Arbeitslosenversicherung bezogen werden. Die Notstandshilfe wird solange gewährt wie die Notlage andauert, sie muss jedoch alle 52 Wochen neu beantragt werden. Die Höhe beträgt grundsätzlich 95 Prozent des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, wenn dieses den Betrag von Euro 772,40, also den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt. Ist der Grundbetrag höher so gebühren bis 92 Prozent jedoch nie weniger als 75 Prozent des Arbeitslosengeldes. Die Höhe hängt außerdem davon ab wie lange zuvor Arbeitslosengeld bezogen wurde.

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