Aufgaben der Unfallversicherung




Pflichtversichert sind Dienstnehmer, inklusive der geringfügig Beschäftigten, Heimarbeiter sowie alle selbständig erwerbstätigen Mitglieder der Wirtschaftskammer und die sonstigen selbständig Erwerbstätigen soweit sie eine bestimmte Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Auch Bauern und Beamte sind davon erfasst, sowie die sonstigen Selbständigen sofern sie die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten oder ihre Interessenvertretung keinen Ausnahmeantrag gestellt hat.

Selbständige, die die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten, können sich freiwillig versichern. Die Versicherungsanstalt für Dienstnehmer, gewerbliche und freiberufliche Selbständige ist die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt. Daneben besteht eine eigene Anstalt für Bauern, Beamte und Eisenbau- und Bergbaudienstnehmer. Erfasst von der Unfallversicherung sind Unfälle, die in einem bestimmten örtlichen, zeitlichen sowie sachlichen Naheverhältnis zur Erwerbstätigkeit stehen. Unfälle, die sich in der Freizeit des Dienstnehmers ereignen, sind nicht von dieser, sondern von der Krankenversicherung erfasst, die jedoch, anders als die Unfallversicherung, beispielsweise keine Versehrtenrente gewährt. Dasselbe gilt für versicherte Schüler oder Studenten.

Beispiel: A verunglückt mit seinem PKW auf dem Weg zur Arbeit bzw. zur Universität. Wenn jedoch der Unfall trotz Zusammenhangs mit der Tätigkeit in überwiegendem Maße auf besonders gefährliches Verhalten des Versicherten zurückzuführen ist, so entfällt der Versicherungsschutz. Beispiel: A fährt mit seinem PKW unter schwerem Alkoholeinfluss die gewohnte Strecke zur Arbeit und verunglückt dabei, da er sich während der Fahrt übergibt. Neben einem Unfall kann auch eine typische Berufskrankheit zum Anspruch auf Versicherungsleistungen führen. Beispiel: A arbeitet seit 30 Jahren am Bau, was bei ihm zu Bandscheibenschäden geführt hat.

Wurde ein Berufsunfall bzw. eine Berufskrankheit festgestellt, so kommen verschiedene Arten von Versicherungsleistungen in Frage: Sach- und Geldleistungen. Die Unfallheilbehandlung beinhaltet die sofortige ärztliche Hilfe sowie Heil- und Kuraufenthalte und zwar solange als eine Aussicht auf Besserung besteht. Den Vorrang in der Zuständigkeit für die Heilbehandlung hat jedoch grundsätzlich die Krankenversicherungsanstalt. Der Versicherte hat nur einen Anspruch gegen den Unfallversicherungsträger, wenn er nicht krankenversichert ist oder der Unfallversicherungsträger mehr Leistungen bietet. Daneben gibt es die Rehabilitation, die dazu dient den Versehrten nach dem Arbeitsunfall wieder in die Berufswelt, wie etwa Umschulungen, und letztlich auch wieder besser in die Gesellschaft, wie etwa Behindertenfahrzeug, zu integrieren, wobei auf letztere kein Rechtsanspruch besteht.

Ein gesetzlicher Anspruch besteht in der Unfallversicherung auf sog. Hilfsmittel, also beispielsweise etwa Prothesen oder Gehhilfen. Geldleistungen können kurzfristig oder als Versehrtenrente langfristig gewährt werden. Kurzfristig werden Familien- bzw. Taggeld für Versicherte, die sich in Anstaltspflege befinden bezahlt, jedoch nur soweit kein Anspruch auf Krankengeld bzw. auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht. Auf Übergangsgeld in Höhe von 60 Prozent der Bemessungsgrundlage besteht ein Anspruch soweit sich der Versicherte im Rahmen der beruflichen Rehabilitation in Ausbildung befindet.

Als freiwillige Leistung kommt weiters das sog. Versehrtengeld in Frage, das gewährt werden kann, soweit kein Anspruch auf Krankengeld aus der Krankenversicherung besteht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bei Schülern und Studenten um mindestens 20 Prozent steht ein einmaliges Versehrtengeld zu. Weitere freiwillige Geldleistungen sind Unterstützungen und Zuschüsse. Die Versehrtenrente gebührt, wenn die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit über 3 Monate um mindestens 20 Prozent vermindert ist bwz. 50 Prozent bei Schülern und Studenten. Bei der Beurteilung ob und wenn ja, in welchem Umfang eine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt wird auf objektiv-abstrakte Kriterien abgestellt, d.h. es wird die Situation auf dem Arbeitsmarkt betrachtet und geprüft inwiefern der Versehrte noch Chancen hat überhaupt Arbeit zu finden bzw. welche Arbeit in Frage kommt. Die Höhe der Rente hängt grundsätzlich vom Grad der Erwerbsunfähigkeit ab, bei 100 Prozent Erwerbsunfähigkeit stehen 66 Prozent der Bemessungsgrundlage zu, Zusatzleistungen sind in besonders schweren Fällen vorgesehen. Bei Änderungen des Gesundheitszustandes wird die Rente angepasst.

Auf Antrag des Versehrten ist auch eine Abfindung bzw. Gesamtvergütung anstatt einer Rente möglich. Die sog. Integritätsabgeltung steht dem Dienstnehmer zu, wenn der Betriebsunfall bzw. die Betriebskrankheit durch grob fahrlässiges Außerachtlassen von Arbeitnehmerschutzbestimmungen verursacht wurde. Diese Abgeltung steht einmalig zu, maximal im Umfang der doppelten Höchstbemessungsgrundlage. Die Hinterbliebenenleistung in Form der Witwer- bzw. Witwenpension steht dem Ehepartner des aufgrund eines Arbeitsunfall bzw. einer Berufskrankheit Verstorbenen grundsätzlich in Höhe von 20 Prozent der Bemessungsgrundlage zu. Die Rente erhöht sich beispielsweise wenn der Überlebende im Pensionsalter ist, oder eine Erwerbsminderung von mehr als 50 Prozent aufweist. Sie gebührt bis zum Tod des Ehepartners oder der Wiederverehelichung. Auch dem geschiedenen Partner steht eine Rente zu, soweit dieser einen Unterhaltsanspruch gegen den Verstorbenen hatte. Die Waisenrente gebührt in Höhe von 20 Prozent, für Vollwaisen in Höhe von 30 Prozent der Bemessungsgrundlage. Auch Eltern, Großeltern und Geschwister haben unter Umständen Rentenansprüche, wenn sie bedürftig sind und der Verstorbene deren Lebensunterhalt zum Großteil bestritten hat.

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