Welche Formen und Arten der Produkthaftung gibt es?




Unter Produkthaftung ist zu verstehen, dass der Produkthersteller für seine Produkte schadenersatzrechtlich verantwortlich ist. Die Produkthaftung wird oft auch als Produzentenhaftpflicht oder Erzeugerhaftung bezeichnet. Die Produkthaftung ist eine Haftung für die Gefährlichkeit einer erzeugten Sache und nicht für die Mangelhaftigkeit einer geschuldeten Leistung. Hierbei geht es also um Schäden an geschützten Gütern wie Gesundheit, Leben und Eigentum. Außerdem entfaltet der Vertrag zwischen Produzenten und Händler eine Schutzwirkung zugunsten des Abnehmers. Dadurch hat der Abnehmer Schadenersatzansprüche gegen den Erzeuger, wobei der Erzeuger auch für seine Gehilfen einzustehen hat. Hersteller ist eine Person, die das Endprodukt oder ein Teilprodukt erzeugt hat sowie Personen, die als Hersteller auftreten, indem sie ihren Namen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringen. Solche Personen, die als Hersteller auftreten, werden auch Als-Ob-Hersteller oder Anscheinsproduzenten genannt; sie haften neben dem tatsächlichen Herstellen und können sich jedoch durch die Benennung des tatsächlichen Herstellers nicht befreien.

Zu beachten ist jedoch, dass bloße Vermögensschäden sowie der entgangene Gewinn in der Regel nicht vom Produzenten zu ersetzen sind. Man muss jedoch immer zwischen die Haftung des Erzeugers und die Haftung des Händlers unterscheiden. Die vom Verschulden des Händlers abhängige Haftung kommt nur sehr selten zum Tragen, da der Händler die Fehlerhaftigkeit des Produktes nicht verursacht hat und sie in den meisten Fällen daher auch nicht erkennen kann. Der Händler haftet somit nur ausnahmsweise, wenn er seine Benennungspflicht verletzt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Schadenersatzpflicht bei der Produkthaftung eine Gefährdungshaftung ist, die vom Verschulden unabhängig ist. Daher können sowohl der Abnehmer der Ware als auch andere Personen die Schadenersatzpflicht bei der Produkthaftung in Anspruch nehmen. Es ist erwähnenswert, dass Personenschäden und Sachschäden ersetzt werden, die durch Fehler verursacht werden, welche das Produkt beim Inverkehrbringen durch den Haftpflichtigen hatte. Obwohl Sachschäden zu ersetzen sind, ist jedoch eine Selbstbeteiligung des Geschädigten vorgesehen, wobei diese pro Schadensereignis ca. Euro 500,- beträgt. Sollte jedoch den Geschädigten selbst oder seine Gehilfen ein Mitverschulden treffen, ist der Ersatz dementsprechend zu mindern. Außerdem werden erlittene Sachschäden des Unternehmers an einer Sache, die der Unternehmer überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat ebenso wenig ersetzt. Daraus ist zu entnehmen, dass die Produkthaftung hauptsächlich Konsumenten schützt.

Schadenersatz ist sowohl vom Unternehmer zu leisten, der das Produkt hergestellt hat und in Verkehr gebracht hat als auch vom Unternehmer, also Importeur, der das Produkt zum Vertrieb in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt hat und in Verkehr gebracht hat. Zu beachten ist auch, dass anstatt der Haftung des Produzenten oder des Importeurs eine Schadenersatzpflicht des Händlers, also des Lieferanten, eintritt, wenn der Erzeuger oder der Importeur nicht feststellbar ist und der Händler die Benennungspflicht verletzt. Daraus ist zu entnehmen, dass der Händler immer dann haftet, wenn er dem Geschädigten nicht fristgerecht den Hersteller bzw. den Importeur oder denjenigen nennt, der ihm das Produkt geliefert hat. Wenn jedoch eine Person Schadenersatz geleistet hat, obwohl der Produktfehler nicht von ihm und auch nicht von einem seiner Leute verursacht wurde, kann diese Person vom Hersteller des fehlerhaften Produkts Rückersatz verlangen.

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